Normen
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §56;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §61 Z4;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §56;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §61 Z4;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, ein auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer weise sechs "zum Teil extrem schwerwiegende strafgerichtliche Vorstrafen" auf. Am 13. Dezember 1994 sei er vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes, wegen des Vergehens des Betruges und wegen des Vergehens der Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden. Dem Urteil zufolge sei der Beschwerdeführer bereits als Strafunmündiger "einschlägig in Erscheinung" getreten. Am 14. Juli 1994 habe er einem Anderen durch Anwendung von Gewalt ATS 1.700,-- (d.s. EUR 123,54) geraubt, indem er das Opfer bei den Schultern gepackt, ihm mit der Stirn einen Kopfstoß versetzt und ihm gegen das Schienbein getreten habe, wodurch der Andere leicht verletzt worden sei. Im August und Anfang September 1994 habe der Beschwerdeführer einem Dritten mehrmals Gips bzw. Mehl verkauft, wobei er vorgetäuscht habe, dass es sich um Heroin handle. Am 20. August 1994 habe er gegen das Tatopfer eine Gaspistole gerichtet und auf diese Art versucht, ihm Bargeld abzunötigen. Des Weiteren habe er am 2. September 1994 einer anderen einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch diese leicht verletzt worden sei.
Am 22. Dezember 1997 sei der Beschwerdeführer vom Jugendgerichtshof Wien rechtskräftig wegen der Vergehen des Suchtgifthandels und des Suchtgiftbesitzes, des teils versuchten, teils vollendeten Betruges, des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung und der Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Er habe im August 1995 gewerbsmäßig Haschisch in kleinen Mengen an Süchtige verkauft. Im August und Oktober 1995 habe er mehrere Gramm Haschisch und eine Ecstasy-Tablette besessen. Gemeinsam mit Mittätern habe er im März 1995 eine Geschäftsfrau zu betrügen versucht, indem dieser ungültige Rubbellose zur Einlösung vorgelegt worden seien. Weiters habe er am 1. Dezember 1995 einen Exekutivbeamten durch Gewaltausübung, nämlich durch Versetzen eines Stoßes, an einer Amtshandlung (der Festnahme) gehindert und den Beamten dabei leicht am Körper verletzt. Im Juli 1995 habe der Beschwerdeführer ein neuwertiges Mountainbike von einer ihm unbekannten Frau gekauft, obwohl dieses Rad durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt worden war.
Vom Landesgericht für Strafsachen Wien sei der Beschwerdeführer am 25. August 2000 wegen der teils versuchten, teils vollendeten Vergehen nach den §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Suchtmittelgesetz (SMG) sowie des Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe seit zumindest Sommer 1999 bis Herbst 1999 etwa 300 Gramm Cannabisharz in Teilmengen an unbekannte Personen verkauft bzw. geringe Mengen Cannabisharz einer bekannten Frau kostenlos überlassen. Am 5. Oktober 1999 habe er 67,7 Gramm Cannabisharz zum unmittelbaren Weiterverkauf an unbekannte Abnehmer bereitgehalten. Vom Sommer 1999 bis Sommer 2000 habe er Kokain, Cannabisharz und Ecstasy zum Eigenkonsum besessen. Am 4. September 1999 habe er einem Unbekannten eine Platte Haschisch gestohlen sowie 148 Gramm Haschisch besessen.
Am 23. November 2001 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Dem sei zugrunde gelegen, dass er mit einem Mittäter am 7. Juli 2001 gewerbsmäßig an fünf bis sechs Personen Suchtgift in jeweils geringen Mengen verkauft, einem Exekutivbeamten 3,2 Gramm Haschisch zum Kauf angeboten sowie vom Sommer 2001 bis 7. Juli 2001 Haschisch erworben und besessen habe.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe den Beschwerdeführer am 20. Februar 2002 wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 SMG, §15 StGB, sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe gehandelt habe. Dem Urteil zufolge habe der Beschwerdeführer in der Zeit von Ende Juli 2001 bis September 2001 insgesamt etwa vier bis fünf Kilogramm Haschisch gewerbsmäßig Anderen verkauft. Am 2. Oktober 2001 habe er weitere 64 Gramm Haschisch zum gewerbsmäßigen Verkauf bereitgehalten. Von Anfang 2001 bis 2. Oktober 2001 habe er wiederholt Haschisch, Ecstasy und Kokain erworben und besessen.
Die zeitlich letzte Verurteilung des Beschwerdeführers sei am 22. Juli 2002 erfolgt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe über ihn wegen des Verbrechens des Raubes eine unbedingte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verhängt. Diese Verurteilung sei nach Abweisung der Strafberufung durch das Oberlandesgericht Wien in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit einer Mittäterin am 11. April 2002 einen anderen beraubt, indem er das Tatopfer zu Boden geworfen, ihm Faustschläge ins Gesicht sowie Fußtritte versetzt habe, worauf die Mittäterin dem Opfer die Geldbörse mit EUR 230,-- aus der Hosentasche genommen habe.
Einem Beschluss des Landesgerichts Krems vom 15. Mai 2008 zufolge seien für den Beschwerdeführer insgesamt sieben Jahre und drei Monate Haft in Vollzug gesetzt worden. Er sei erst am 15. Juni 2008 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden.
In ihren rechtlichen Erwägungen ging die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 60 Abs. 1 FPG sowie Teilen des § 60 Abs. 2 FPG davon aus, es könne überhaupt kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer vorlägen. Zum einen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG auf Grund der zahlreichen Verurteilungen "voll erfüllt". Das den Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten lasse aber auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, vor allem dem Schutz der körperlichen Integrität, der Verteidigung der Ordnung und des Eigentums anderer sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe. Darüber hinaus stelle sein persönliches Verhalten ebenso unzweifelhaft eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich an der Hintanhaltung von Raub und Suchtgiftkriminalität, berühre.
Der Beschwerdeführer weise starke familiäre und "gewisse berufliche" Bindungen in Österreich auf. Hier lebe seine gesamte Familie; großteils seien seine Familienangehörigen österreichische Staatsbürger. Er habe kaum noch Bindungen im Heimatstaat und beherrsche die serbische Sprache nicht mehr gut. Er halte sich seit dem Alter von acht Monaten durchgehend in Österreich auf, verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel und sei hier langjährig rechtmäßig niedergelassen.
Auf Grund des fast lebenslangen legalen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner familiären und beruflichen Bindungen sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen, sehr starken Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dennoch sei die Zulässigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 66 FPG zu bejahen. Bei der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität handle es sich um Kriminalitätsformen besonderer Gefährlichkeit und Allgemeinschädlichkeit. Der Beschwerdeführer habe innerhalb sehr kurzer Zeiträume wiederholt strafbare Taten begangen. Dabei habe er teilweise brutales Verhalten an den Tag gelegt. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und des Eigentums anderer, als dringend geboten zu erachten. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig seine Gefährlichkeit für andere im Bundesgebiet aufhältige Menschen sowie sein offensichtlich bestehendes völliges Unvermögen oder seinen Unwillen, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine positive Verhaltensprognose sei angesichts der Schwere der Tathandlungen und der Tatwiederholungen nicht möglich, wobei sich das strafbare Verhalten in ihrer Intensität auch noch gesteigert habe. Auch sei der Beschwerdeführer erst vor etwa zwei Monaten aus einer mehrjährigen Haft entlassen worden. Einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration komme insofern kein entscheidungswesentliches Gewicht (mehr) zu, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt worden sei. Somit hätten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentliche Interessen in den Hintergrund zu treten.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei im vorliegenden Fall auch ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen sei, nicht unzulässig, weil er zu einer mehr als zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Ebenso komme die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensübung im Hinblick auf die Begehung von Verbrechen nicht in Betracht.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine von ihm ausgehende Gefährdung zu bejahen sei. Er bringt dazu vor, er habe sich zuletzt mehr als sieben Jahre in Haft befunden. Dadurch sei ein positiver Gesinnungswandel bereits sichergestellt. Die vor der letzten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren liegenden Verurteilungen seien in Bezug auf die Dauer der Strafen nicht mit der letzten vergleichbar gewesen. Er wolle fortan "100 %ig sicher" ein rechtstreues Leben führen. Seit der Haftentlassung habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Zwar hat die belangte Behörde übersehen, dass sie die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nicht allein an der Bestimmung des § 60 FPG hätte messen dürfen, sondern mit Blick darauf, dass sie ausführte, der Beschwerdeführer verfüge bereits seit langem über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (der Aktenlage zufolge wurde ihm dieser jedenfalls vor dem ersten aktenkundigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers erteilt), § 56 FPG in den Blick zu nehmen gehabt hätte. Danach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur bei Bejahung des dort vorgesehenen, gegenüber § 60 Abs. 1 FPG erhöhten Gefährdungsmaßstabes zulässig (vgl. zum im FPG enthaltenen System der abgestuften Gefährdungsprognosen ausführlich das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde für ihre Beurteilung ausschließlich § 60 FPG heranzog - die in § 86 Abs. 1 FPG enthaltene Wortfolge wurde bloß formelhaft wiedergegeben -, wurde der Beschwerdeführer aber fallbezogen nicht in Rechten verletzt, weil in Anbetracht der gegen ihn ergangenen Verurteilungen und des den Verurteilungen zugrunde liegenden Verhaltens ohne Zweifel jedenfalls auch das Vorliegen der in § 56 FPG ausgedrückten Gefährdung zu bejahen war. Der Beschwerdeführer hat wiederholt in gravierender Weise gegen das SMG, insbesondere auch durch Suchtmittelhandel mit der Absicht, sich dadurch fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, verstoßen, sich von zahlreichen Verurteilungen nicht abhalten lassen, neuerlich strafbare Handlungen zu begehen und sein kriminelles Verhalten letztlich auch an Intensität gesteigert, wobei der belangten Behörde beizupflichten ist, dass manche seiner Tathandlungen durch brutales Vorgehen gegen die Opfer gekennzeichnet war.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine in Haft verbrachte Zeit hinweist und bereits allein daraus ableiten möchte, eine von ihm ausgehende Gefährdung bestehe nicht mehr, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein allfälliger Gesinnungswandel in erster Linie anhand des Wohlverhaltens während der in Freiheit verbrachten Zeit zu messen ist (vgl. statt vieler etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. September 2011, Zl. 2008/18/0537, und vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0486, mwN). Die seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangene Zeit ist aber bei weitem zu kurz, um verlässlich davon ausgehen zu können, die vom Beschwerdeführer herrührende Gefahr sei als weggefallen oder erheblich gemindert anzusehen.
Die in der Beschwerde mit Blick auf § 66 FPG geltend gemachten Umstände hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung ausreichend berücksichtigt. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers kann aber die Ansicht der belangten Behörde, den öffentlichen Interessen an der Hintanhaltung von strafbaren Handlungen, wie den hier in Rede stehenden, sei Vorrang gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers einzuräumen, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die mit der Wiedereingliederung in sein Heimatland verbundenen Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Auch hat er die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen auf Grund der von ihm ausgehenden Gefahr hinzunehmen.
Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass sich nach der hier maßgeblichen Rechtslage des § 61 Z 4 FPG die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf das Ausmaß der (zuletzt) gegen ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, ungeachtet dessen, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig seit seinem achten Lebensmonat in Österreich aufgehalten hat, nicht als unzulässig erweist.
Schließlich erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe das ihr zustehende Ermessen überschritten, als unzutreffend. Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (§ 55 Abs. 3 Z. 1 FPG) ist eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von dessen Verhängung offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2007/18/0920, mwN).
Schließlich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer behaupteten Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes entgegenzuhalten, dass es sich bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes um keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 2011, Zl. 2007/18/0176).
Da sich somit die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 20. Oktober 2011
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