VwGH 2008/13/0143

VwGH2008/13/014325.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des K in N, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. Jänner 2008, Zl. RV/3406-W/07, betreffend Einkommensteuer 2006, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage (analoge Anwendung von § 19 Abs. 1 3. Satz EStG 1988 in der Fassung des BudBG 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, hilfsweise analoge Anwendung des § 19 Abs. 1 3. Satz EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2005, BGBl. I Nr. 161/2005, auf Nachzahlungen von Insolvenz-Ausfallsgeld in Konkursen, die vor dem 31. Dezember 2005 eröffnet wurden) jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. März 2011, 2008/13/0053, entschieden hat, in einer Weise, die es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe jenes Erkenntnisses zu verweisen.

Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende (vom selben Beschwerdevertreter verfasste) Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 25. Mai 2011

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