VwGH 2008/08/0231

VwGH2008/08/023127.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf in 1150 Wien, Ullmannstraße 54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. September 2008, Zl. UVS- 06/42/6381/2008-1, betreffend Übertretungen des ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. D A, 2. A KEG, beide in Wien; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §33 Abs1;
ASVG §453 Abs1;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
Satzung GKK Wr 2007 §13;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §453 Abs1;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
Satzung GKK Wr 2007 §13;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Am 15. April 2008 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf Anzeigen gegen die Erstmitbeteiligte als der zur Vertretung der zweitmitbeteiligten Partei nach außen Berufenen wegen Übertretungen des § 111 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG erstattet. Nach dem in der Anzeige angegebenen Sachverhalt seien am 20. März 2008 gegen 10.55 Uhr in der von der zweitmitbeteiligten Partei betriebenen Pizzeria sechs namentlich sowie mit der Sozialversicherungsnummer bzw. dem Geburtsdatum bezeichnete Personen bei näher angegebenen Arbeiten betreten worden. Diese Personen seien nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet gewesen.

In der gegenüber der erstinstanzlichen Behörde abgegebenen Stellungnahme führte die Erstmitbeteiligte aus, dass sämtliche genannten Personen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet gewesen seien; sämtliche Personen seien Unternehmensbeteiligte, welche einer selbstständigen Beschäftigung nachgingen.

Mit Straferkenntnis vom 7. Juli 2008 wurde die Erstmitbeteiligte für schuldig erkannt, sie habe es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der zweitmitbeteiligten Partei zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest am 20. März 2008 um 10.55 Uhr in Wien, HStraße sechs mit Namen und Geburtsdatum bezeichnete Personen entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 ASVG, wonach der Dienstgeber jeden von ihm beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden habe, beschäftigt habe. Die Erstmitbeteiligte habe dadurch § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 ASVG verletzt und es wurden über sie gemäß § 111 ASVG sechs Geldstrafen zu je EUR 1.050,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils drei Tagen) verhängt.

Die Erstmitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde Folge gegeben wurde. Die belangte Behörde behob das erstinstanzliche Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ein.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Spruchs des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aus, dass die Erstmitbeteiligte in ihrer Berufung gerügt habe, die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Weiters habe die Erstmitbeteiligte die Einvernahme näher bezeichneter Personen beantragt, die nach ihren Angaben hätten beweisen können, dass die Erstmitbeteiligte gegen keine Meldepflicht verstoßen und den Tatbestand des § 33 Abs. 1 ASVG nicht erfüllt habe.

Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, führte die belangte Behörde aus, dass § 33 Abs. 1 ASVG zum Tatzeitpunkt am 20. März 2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 anzuwenden gewesen sei. Diese Bestimmung habe in der genannten Fassung wie folgt gelautet:

"Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)Meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist."

Gemäß § 111 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 begingen (unter anderem) Dienstgeber, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkämen, wenn die Handlung nicht nach einer anderen Bestimmung einer strengeren Strafe unterliege, eine Verwaltungsübertretung.

§ 13 der Satzung 2007 der Wiener Gebietskrankenkasse vom 27. März 2007 ("in dieser Fassung ursprünglich bis zum 22.4.2008 geltend") habe eine Meldefrist von sieben Tagen (für bestimmte Gruppen von Beschäftigten eine Frist bis zu 14 bzw. 21 Tagen) vorgesehen. Diese Bestimmung sei durch die 2. Änderung der Satzung 2007 der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25. März 2008, kundgemacht am 22. April 2008, dahin abgeändert worden, dass dieser nunmehr wie folgt laute:

"Die Frist für die vollständige An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen (§ 471b ASVG) hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem

1. des nächstfolgenden Kalendermonates."

Weiters sei durch diese 2. Änderung der Satzung 2007 der Wiener Gebietskrankenkasse festgelegt worden, dass die in dieser verlautbarten Änderungen rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten würden. Somit habe erst seit dem 22. April 2008 die Bestimmung des § 13 der Satzung 2007 in der Fassung der

2. Änderung dieser Satzung auf Sachverhalte zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 21. April 2008 Anwendung gefunden. Dem gegenüber sei bis zum 22. April 2008 auf Sachverhalte zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 21. April 2008 die Bestimmung des § 13 der Satzung 2007 in der ursprünglichen Fassung zur Anwendung gelangt.

Die rückwirkende Inkraftsetzung des § 13 der Satzung 2007 in der Fassung der 2. Änderung der Satzung 2007 müsse verfassungskonform dahingehend reduzierend ausgelegt werden, als diese rückwirkende Inkraftsetzung sich keinesfalls auf Fälle zu erstrecken vermöge, in welchen jemandem vorgeworfen werde, im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 21. April 2008 schuldhaft § 13 der Satzung nicht beachtet zu haben. Würde nämlich die rückwirkende Inkraftsetzung des § 13 der Satzung 2007 in der Fassung der 2. Satzungsänderung auch auf diese Fälle wirken, wäre von einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer Strafbestimmung auszugehen, was gemäß Art. 7 EMRK verfassungswidrig wäre.

Für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei daher nicht maßgeblich, ob § 13 der Satzung 2007 in der Fassung der

2. Änderung dieser Satzung beachtet worden sei. Im gegenständlichen Fall hätten zum angelasteten Tatzeitraum "zwei widersprüchliche Rechtslagen" bestanden. Während § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse gefordert habe, dass ein Arbeitnehmer entweder binnen einer Frist von 7 Tagen oder einer Frist von 14 Tagen oder einer Frist von 21 Tagen zur Krankenversicherung anzumelden sei, habe § 33 Abs. 1 ASVG eine Anmeldung bereits vor dem Arbeitsantritt gefordert.

Fraglich sei daher, ob die Erstmitbeteiligte am 20. März 2008 verpflichtet gewesen sei, § 13 der Satzung 2007 der Wiener Gebietskrankenkasse in der ursprünglichen Fassung oder aber § 33 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 zu beachten.

Für die Klärung dieser Frage sei wesentlich, ob es sich bei der Satzung um eine unmittelbar auf Art. 18 Abs. 2 B-VG gegründete Verordnung oder aber um eine auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Verordnungserlassungsermächtigung erlassene Verordnung handle.

In ersterem Falle wäre unter Zugrundelegung der "Herzog-Mantel-Theorie" davon auszugehen, dass mit Wegfall der dem § 13 der Satzung 2007 der Wiener Gebietskrankenkasse zu Grunde liegenden § 33 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 auch die Gültigkeit der dieser Bestimmung durchführenden Durchführungsverordnung weggefallen sei. Würde die Verordnung auf einer gesetzlichen Verordnungserlassungsermächtigung gegründet sein, wäre dagegen nur dann von der Ungültigkeit der Satzungsbestimmung auszugehen, wenn diese Verordnungsermächtigung aus dem Rechtsbestand gefallen wäre und zudem die Regelung dieser Durchführungsverordnung nicht auf eine andere Verordnungsermächtigung - auch der Verordnungsermächtigung des Art. 18 Abs. 2 B-VG - gestützt werden könne.

Die Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse gründe auf der gesetzlichen Verordnungserlassungsermächtigung des § 453 Abs. 1 ASVG, welche in der Fassung BGBl. I Nr. 171/2004 unverändert in Geltung geblieben sei. Somit sei aber § 13 der Satzung 2007 der Wiener Gebietskrankenkasse in der ursprünglichen Fassung am 20. März 2008 noch in Geltung gestanden "und wurde somit durch diese im Rahmen des Stufenbaus der rechtlichen Bedingtheit niedrigere Rechtsnorm die höherrangige Rechtsnorm des § 33 Abs. 1 ASVG zurück gedrängt". Die Erstmitbeteiligte hätte daher am 20. März 2008 § 13 der Satzung 2007 der Wiener Gebietskrankenkasse in der ursprünglichen Fassung zu beachten gehabt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG habe die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei der Erstmitbeteiligten zur Last gelegt worden, näher bezeichnete Personen zumindest am 20. März 2008 nicht zur Krankenversicherung angemeldet zu haben. Der Verstoß gegen § 33 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 111 ASVG sei ein Begehungsdelikt, da nicht der Umstand einer Beschäftigung ohne Sozialversicherung zur Last gelegt werde, sondern die Nichtanmeldung. Es sei daher vom Tatzeitpunkt 20. März 2008 auszugehen. Weiters sei die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt insofern zu interpretieren, dass zu diesem Zeitpunkt jemand, der eine bei der Wiener Gebietskrankenkasse anzumeldende Person als Arbeitnehmer anzumelden habe, die Bestimmung des § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 in der ursprünglichen Fassung und nicht die mit dieser Norm in Widerspruch stehende Bestimmung des § 33 Abs. 1 ASVG zu beachten habe. Zu einer Anmeldung spätestens bei Arbeitsantritt sei die Erstmitbeteiligte selbst im Falle, dass man den übrigen Tatvorwurf bejahen sollte, auf Grund des § 13 Abs. 1 der Satzung 2007 der Wiener Gebietskrankenkasse in der ursprünglichen Fassung nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr wäre die Erstmitbeteiligte im Falle der Zugrundelegung der Sachverhaltsannahmen der erstinstanzlichen Behörde zu einer Anmeldung der angetroffenen Personen binnen einer Frist von 7 Tagen verpflichtet gewesen. Um den Erfordernissen des § 44a VStG zu entsprechen, hätte im Spruch der Erstmitbeteiligten die nicht erfolgte Anmeldung binnen 7 Tagen angelastet werden müssen. Auch sei aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht der Tatvorwurf ableitbar, welcher den Schluss zulassen würde, dass die Erstmitbeteiligte die "beiden Personen" (richtig: sechs Personen) nicht binnen 7 Tagen nach dem 20. März 2008 angemeldet hätte. Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei daher bei Zugrundelegung eines Beschäftigungsbeginns am 20. März 2008 kein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 der Satzung 2007 der Wiener Gebietskrankenkasse "in der ursprünglichen Fassung" in Verbindung mit § 33 Abs. 1 ASVG und § 111 ASVG ableitbar.

Dem gegenüber sei zum 20. März 2008 die Nichtanmeldung eines Arbeitnehmers noch vor dessen Dienstantritt nicht als tatbildlich und daher nicht als Verwaltungsübertretung einzustufen. Es sei sohin der erstinstanzliche Spruch zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 33 Abs. 1 ASVG hatte in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 folgenden Wortlaut:

"An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung des Dienstgebers wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit der Beschäftigte in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann die Meldefrist im allgemeinen bis zu sieben Tagen oder für einzelne Gruppen von Pflichtversicherten bis zu einem Monat erstreckt werden.

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. "

Mit dem SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007, erhielt § 33 ASVG mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 folgenden Wortlaut (die zwischenzeitigen Änderungen des § 33 ASVG durch das Sozialbetrugsgesetz, BGBl. I Nr. 152/2004, und die 65. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 132/2005, sind für den im Beschwerdefall maßgeblichen Träger der Krankenversicherung nicht wirksam geworden; vgl. § 622 ASVG in den Fassungen BGBl. I Nr. 132/2005 und BGBl. I Nr. 31/2007; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0053):

"An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. "

2. Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage waren pflichtversicherte Beschäftigte daher vom Dienstgeber "bei Beginn der Pflichtversicherung (§ 10) unverzüglich" beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden; die Meldefrist konnte jedoch durch Satzung des Krankenversicherungsträgers, der Verordnungscharakter zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 93/08/0032, mwN) im allgemeinen auf bis zu sieben Tage erstreckt werden. Die im Beschwerdefall maßgebliche Wiener Gebietskrankenkasse hatte von dieser Verordnungsermächtigung in § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung lautete in der Stammfassung:

"Meldefristen (§ 33 Abs. 1, § 471d ASVG)

§ 13. (1) Die Meldefrist beträgt sieben Tage.

(2) Für folgende Gruppen von Pflichtversicherten kann die Meldefrist - mit Ausnahme der Frist für die Anmeldungen - auf Antrag erstreckt werden:

1. Für Pflichtversicherte bei Dienstgebern/Dienstgeberinnen, die mehrere Betriebsstätten (Baustellen, Filialen) betreiben und bei denen die Meldeagenden von einer zentralen Dienststelle aus erledigt werden, bis zu 14 Tage.

2. Für Pflichtversicherte bei Dienstgebern/Dienstgeberinnen mit hoher organisatorischer Gliederung oder großer, bundesländerüberschreitender Zweigstellenvernetzung, sofern die Meldeagenden von einer zentralen Dienststelle aus erledigt werden, bis zu 21 Tage.

(3) Die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen (§ 471b ASVG) hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates."

Mit der am 22. April 2008 kundgemachten, rückwirkend zum 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzten 2. Änderung der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 erhielt § 13 der Satzung folgenden Wortlaut:

"Meldefrist (§ 471d ASVG)

§ 13. Die Frist für die vollständige An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen (§ 471b ASVG) hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage beginnt mit dem 1. des nächstfolgenden Kalendermonates."

Die für die Regelung des § 13 Abs. 1 der Satzung in ihrer Stammfassung bestehende Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 1 ASVG ist mit dem Inkrafttreten der durch BGBl. I Nr. 31/2007 geänderten Neufassung des § 33 ASVG weggefallen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Beschlüsse vom 3. Dezember 2009, V 439/08, und vom 26. Februar 1991, V 166/90, mwN) wie auch des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 20. März 1981, Zl. 1727/79, Slg. Nr. 10.400/A) wird eine Durchführungsverordnung, wenn sich die - im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage ändert, im Falle eines Widerspruches zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig im Sinne des Art. 139 B-VG; sie tritt vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage im Sinne des Art. 18 Abs 2 B-VG bietet.

Wie die beschwerdeführende Amtspartei zutreffend darlegt, enthält § 33 Abs. 1 ASVG in der ab dem 1. Jänner 2008 geltenden Fassung keine Ermächtigung für den Verordnungsgeber mehr, durch Verordnung (Satzung) eine Verlängerung der Meldefrist für die Anmeldung pflichtversicherter Beschäftigter vorzusehen. Ungeachtet der erst am 22. April 2008 kundgemachten Änderung des § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 bestand daher für die in der Stammfassung dieser Bestimmung vorgesehene Verlängerung der allgemeinen Meldefrist auf sieben Tage in § 33 Abs. 1 ASVG keine gesetzliche Grundlage mehr.

3. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stellte auch § 453 ASVG keine gesetzliche Grundlage für die Festlegung einer verlängerten Meldefrist durch Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse nach der Änderung des § 33 Abs. 1 ASVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 dar. § 453 ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 171/2004 lautete:

"Satzung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)

§ 453. (1) Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:

1. über Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;

  1. 2. über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;

  2. 3. über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte und Dienstgeber einzuladen sind;

    4. über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und deren Bestellung.

(2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) kann vorgesehen werden, daß Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung (Trägerkonferenz) oder des Vorstandes (Verbandsvorstandes) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes (des/der Verbandsvorsitzenden) des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes (des/der Verbandsvorsitzenden) zu treffen, bei ihrer Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der Obmann (der/die Verbandsvorsitzende) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.

(3) Änderungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 und 3), der Satzung des Hauptverbandes (§ 454) oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat. "

§ 453 Abs. 1 ASVG verweist ausdrücklich darauf, dass Regelungen in der Satzung einer - neben § 453 ASVG weiteren - gesetzlichen Grundlage bedürfen, stellt aber keine eigenständige Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Meldefristen für die gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt zu erstattenden Meldungen dar. Auf die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen des § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 wird auch in den - oben wiedergegebenen - Überschriften zu dieser Bestimmung hingewiesen, sodass auch daraus deutlich erkennbar war, dass sich diese Bestimmung in ihrer Stammfassung auf § 33 Abs. 1 ASVG (und - hier nicht maßgeblich - § 471d ASVG) stützte.

4. Mit der Aufhebung der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 in § 33 Abs. 1 ASVG enthaltenen Verordnungsermächtigung ist die gesetzliche Grundlage der in der Stammfassung des § 13 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse 2007 vorgesehenen Meldefristverlängerung weggefallen. Da diese Satzungsbestimmung auch in einer anderen gesetzlichen Bestimmung keine ausreichende Deckung findet, ist sie außer Kraft getreten, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsaktes bedurft hätte.

Es kann daher nicht, wie die belangte Behörde meint, von "zwei widersprüchliche Rechtslagen" zum Tatzeitpunkt die Rede sein. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut waren seit Inkrafttreten des § 33 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 vom Dienstgeber die von ihm beschäftigten Pflichtversicherten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Der Erstmitbeteiligten, als nach außen zur Vertretung Berufener der zweitmitbeteiligten Partei, wurde von der erstinstanzlichen Behörde das Unterlassen dieser Meldung in sechs Fällen zur Last gelegt. Die belangte Behörde ist, ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsansicht, auf das Berufungsvorbringen - in dem das Vorliegen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse bestritten wurde - nicht näher eingegangen und hat das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt (aus der Begründung das angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass offenbar § 45 Abs. 1 Z 3 VStG gemeint sein sollte).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Wien, am 27. April 2011

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