Normen
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §38;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §25 Abs1;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §38;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
GSVG 1978 §25 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 14. Dezember 2006 wurde gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG festgestellt, dass die endgültigen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 GSVG im Jahr 2005 monatlich EUR 2.146,59 betragen würden. Aus der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlagen ergebe sich eine Beitragsschuld in der Höhe von EUR 3.559,08 als Differenz zwischen endgültig und vorläufig vorgeschriebenen Beiträgen. Die Beitragsschuld sei gemäß § 35 Abs. 3 GSVG in vier Teilbeträgen zu entrichten, der erste Teilbetrag in Höhe von EUR 889,90 sei am 30. November 2006 fällig gewesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ganzjährig die Gewerbeberechtigungen "Heizungstechnik" und "Gas- und Sanitärtechnik" ausgeübt habe und daher im Jahr 2005 auch ganzjährig in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG versichert gewesen sei.
Aus dem Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 ergebe sich, dass er im Jahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 23.211,96 erzielt habe. In diesen Einkünften seien auch Einkünfte in Höhe von EUR 15.000,-- aus Lizenzgebühren enthalten. Diese Einkünfte würden die Beitragsgrundlage nicht mindern. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien die Sozialversicherungsträger an die Feststellung und Zuordnung der Einkünfte durch die Abgabenbehörde im Einkommensteuerbescheid gebunden und nicht berechtigt, diese Vorfragen eigenständig zu beurteilen.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch vom 11. Jänner 2007 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die vom mitbeteiligten Sozialversicherungsträger ermittelten Beitragsgrundlagen und brachte dazu vor, dass die im Einkommensteuerbescheid 2005 ausgewiesenen Einkünfte aus Lizenzgebühren unrichtigerweise in die Beitragsgrundlagen miteinbezogen worden seien. Die Einkünfte aus Lizenzgebühren seien "passiv" und setzten keine betriebliche Tätigkeit etwa im Rahmen der Bestimmungen der §§ 22 ff EStG voraus. Der Beschwerdeführer führte unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2002/08/0126, aus, die Behörde sei in Kenntnis der gesamten Einkünfte des Einschreiters verhalten, gegebenenfalls durch Anfrage an den Einschreiter die maßgeblichen Grundlagen zu ermitteln und festzustellen, welche Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit herrühren würden. Insofern sei die Behörde auch nicht an die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart im jeweiligen Einkommensteuerbescheid gebunden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. März 2008 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, es liege im gegenständlichen Fall unstrittig ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, mit dem für das Jahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 23.211,96 festgestellt worden seien. Ob die von der Abgabenbehörde damit getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend sei, sei von der belangten Behörde nicht mehr zu prüfen, weshalb die gesamten vom Finanzamt festgestellten Einkünfte versicherungspflichtig seien. Die von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vorgeschriebenen, endgültigen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2005, die monatlich zu leistenden Beiträge und die festgestellte Beitragsschuld seien deshalb gesetzeskonform und in richtiger Höhe ermittelt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete aber keine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob bei der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers nach § 25 GSVG für das Jahr 2005 die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die darin enthaltenen Lizenzeinkünfte zu verringern gewesen wäre.
Die Beschwerde macht geltend, die Einkünfte aus Lizenzgebühren wären vor der Ermittlung der Beitragsgrundlagen auszuscheiden gewesen, weil diese Einkünfte nicht aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit stammten und im Zusammenhang mit diesen Einkünften keine betriebliche Tätigkeit entfaltet worden sei. Der Standpunkt der belangten Behörde, dass diese an die Feststellung und Zuordnung der Einkünfte durch die Abgabebehörde im Einkommensteuerbescheid gebunden sei, sei unrichtig, da die belangte Behörde in Kenntnis der gesamten Einkünfte des Beschwerdeführers verhalten und in der Lage gewesen wäre, gegebenenfalls durch Anfrage an den Beschwerdeführer die maßgeblichen Grundlagen zu ermitteln und festzustellen, welche Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit herrühren würden. Die belangte Behörde sei in diesem Umfang daher nicht an die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart im jeweiligen Einkommensteuerbescheid gebunden. Die Einkünfte aus Lizenzgebühren seien passiv und setzten keine betriebliche Tätigkeit, etwa im Rahmen der §§ 22 EStG, voraus. Die belangte Behörde habe es unterlassen, entsprechende Erhebungen zu führen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine betrieblichen Tätigkeiten entfalte.
2. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 auf Grund seiner aufrechten Gewerbeberechtigungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert war. Zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen waren daher die aus dieser Erwerbstätigkeit - eine weitere die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ergeben sich, ungeachtet der teilweise auf § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gestützten Erwägungen der belangten Behörde, dafür Anhaltspunkte aus den Verwaltungsakten - erzielten Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes heranzuziehen.
Wie sich aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 sowie dem Datenkorb für dessen Einkommensteuererklärung 2005 - jeweils dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu entnehmen - ergibt, hat der Beschwerdeführer die hier strittigen Lizenzeinkünfte als Teil der Einkünfte aus seiner gewerblichen Tätigkeit gegenüber den Finanzbehörden angegeben; die Lizenzeinkünfte sind nur insoweit gesondert ausgewiesen, als dafür die Tarifbegünstigung gemäß § 38 EStG geltend gemacht wurde. Die Anwendung einer einkommensteuerlichen Tarifbegünstigung ändert aber nichts an der Zuordnung der jeweiligen Einkünfte zu einer bestimmten der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit. Vor diesem Hintergrund kann unter Berücksichtigung der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer diese Lizenzeinkünfte zurecht seinen aus der die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG begründenden Erwerbstätigkeit stammenden Einkünften zugerechnet hat, sodass diese von der belangten Behörde als Einkünfte (im Sinne des Einkommensteuergesetzes) aus der der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit beurteilt wurden. Daran vermag die im Beitragsverfahren erhobene bloße - nicht näher substantiierte - Behauptung, es würde sich dabei nicht um Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb handeln, nichts zu ändern.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Da die belangte Behörde bei Vorlage der Verwaltungsakten keinen Antrag auf Aufwandersatz gestellt hat, waren keine Kosten zuzusprechen.
Wien, am 25. Mai 2011
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