VwGH 2008/03/0041

VwGH2008/03/004117.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des R K in B, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 22. Jänner 2008, Zl Senat-BN-07-0026, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

GGBG 1998 §15;
GGBG 1998 §27;
GGBG 1998 §7 Abs6;
VStG §21;
GGBG 1998 §15;
GGBG 1998 §27;
GGBG 1998 §7 Abs6;
VStG §21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der K GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Befüller den Kraftfahrer H P am 10. August 2005 - nach Tatort näher bestimmt - beauftragte, mit einem jeweils nach den Kennzeichen näher bestimmten LKW samt Anhänger einen Gefahrguttransport auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen, obwohl diese Gesellschaft sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) vergewissert habe, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach, weil sie mit Gütern beladen war, für die sie nicht zugelassen war, weil die Zulassungsbescheinigung gemäß Abschnitt 9.1.2. ADR lediglich bis 7. Juli 2005 aufrecht war.

Die Beförderungseinheit sei zum Zeitpunkt der Anhaltung mit Abfall UN 1993, entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G (Aceton) 3, VG II, Sondervorschrift 640 C beladen gewesen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch §§ 7 Abs 6 Z 3, 27 Abs 2 Z 2 GGBG iVm Unterabschnitt 1.4.3.3. lit c ADR übertreten. Über ihn wurde gemäß § 27 Abs 2 Z 2 GGBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 800,00 (bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang und die Ergebnisse des in der mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführten Beweisverfahrens dar.

Es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2005 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GmbH für Verwaltungsübertretungen durch diese Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich gewesen sei; ebenso, dass die genannte Gesellschaft Befüller der verfahrensgegenständlichen Beförderungseinheit gewesen sei.

Unbestritten sei auch, dass bei der Kontrolle keine Zulassung gemäß Abschnitt 9.1.2. ADR vorgelegen habe, weshalb die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen worden sei.

Warum dem Befüller die Überprüfung der erforderlichen Zulassung, die in einem Dokument festgehalten sei, nicht möglich sein solle, sei nicht nachvollziehbar.

Eine nach § 9 VStG verantwortliche Person könne sich in Ansehung eines Verstoßes gegen eine die Gesellschaft treffende Verpflichtung insoweit entlasten, als sie Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen.

Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, dass der Gefahrgutbeauftragte der Gesellschaft mit der Durchführung von stichprobenartigen Kontrollen betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des GGBG beauftragt und vom Beschwerdeführer persönlich regelmäßig überprüft worden sei. Darüber hinaus würden sämtliche Mitarbeiter in regelmäßigen Dienstbesprechungen und Schulungen auf etwaige Missstände aufmerksam gemacht und angeleitet, aufgetretene Missstände umgehend zu melden. Die Auswahl der Mitarbeiter und der Lenker erfolge mit einem Höchstmaß an Sorgfalt; die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und innerbetrieblichen Anweisungen würde regelmäßig stichprobenartig kontrolliert.

Der seinerzeitige Lenker und der Gefahrgutbeauftragte der Gesellschaft hätten als Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass Letzterer ca zwei bis drei Mal jährlich die Fahrzeugpapiere, inklusive die besondere Zulassungsbescheinigung, überprüfe. Der Gefahrgutbeauftragte habe überdies angegeben, dass das EDV-System derart programmiert sei, dass allfällige Überprüfungstermine rechtzeitig ausgewiesen würden, gegebenenfalls ein Termin vereinbart und der Lenker hingeschickt werde; in der Folge müsse der Lenker im Büro die Unterlagen abgeben, wodurch die Kontrolle gegebenen sei, dass er den Termin wahrgenommen habe. Der verfahrensgegenständliche Anhänger sei kurz vor dem Tatzeitpunkt durch den TÜV überprüft worden, der Prüfbericht, der nach Überprüfung immer mit der Post an die Gesellschaft geschickt werde, jedoch nicht bei der Firma eingelangt.

Gerade diese Zeugenaussage belege, so die belangte Behörde weiter, dass das ins Treffen geführte Schulungs- und Kontrollsystem nicht geeignet gewesen sei, um Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende auszuschließen. Die vorhandene Zulassungsbescheinigung für den Anhänger sei nämlich nur bis 7. Juli 2005 gültig gewesen und es sei bis 10. August 2005 trotz des eingewendeten Systems nicht aufgefallen, dass noch keine besondere Zulassungsbescheinigung beantragt und ausgestellt worden sei und der Anhänger ohne die erforderliche Zulassungsbescheinigung zum Transport gefährlicher Güter eingesetzt wurde.

Gemäß § 27 Abs 2 Z 2 GGBG in der zum Tatzeitpunkt (10. August 2005) geltenden Fassung begehe eine mit Geldstrafe von EUR 72,-- bis EUR 3.633,-- zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer als Befüller entgegen § 7 Abs 6 leg cit Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batterie-Wagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befülle oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereite oder Fahrzeuge nicht kontrolliere.

Gemäß § 7 Abs 6 Z 3 GGBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung dürfe der Befüller Tanks nur mit den für diese zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen.

Gemäß § 1 Abs 2 VStG richte sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz (im Beschwerdefall: 20. November 2006) geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG habe nur die Sanktion zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden sei.

Die erstinstanzliche Behörde habe im Straferkenntnis die zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses geltenden Übertretungs- und Strafnormen angeführt, die jedoch erst mit der am 28. Oktober 2005 in Kraft getretenen GGBG-Novelle 2005 zum Tragen gekommen seien.

Da Übertretungs- und Strafnormen jederzeit zu berichtigen seien, habe die entsprechende Spruchberichtigung vorgenommen werden müssen.

Die zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses geltenden Strafbestimmungen, die auch im bekämpften Straferkenntnis angeführt gewesen seien, seien für den Täter nicht günstiger, weshalb sie keinen Einfluss auf die Strafbemessung gehabt hätten.

Im Rahmen der Strafbemessung sei zu berücksichtigten gewesen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers unter anderem drei zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und noch nicht getilgte einschlägige Vormerkungen aufschienen. Die Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Norm erscheine durchschnittlich, Folgen der Tat seien nicht bekannt, weshalb die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe keinesfalls zu hoch erscheine.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Im Tatzeitpunkt (10. August 2005) stand das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG) idF vor der Novelle BGBl I Nr 118/2005, in Geltung.

Dessen §§ 7, 13 und 27 lauteten (auszugsweise) wie folgt:

"Pflichten und Beteiligten

§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.

...

(6) Der Befüller hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er

1. hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;

2. hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;

3. darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;

...

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13.

...

(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27.

...

(2) Wer

...

2. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

...

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 3.633 Euro, … im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."

2. Während die Novelle BGBl I Nr 118/2005 den zitierten Inhalt des § 7 unberührt ließ, erfolgte damit, in Kraft getreten am 28. Oktober 2005, eine Änderung der Strafbestimmung des § 27.

Diese lautete im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (20. November 2006) - auszugsweise - wie folgt:

"Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 27. …

(3) Wer

3. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro oder

b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro oder

c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen,…

..."

§§ 15 und 15a GGBG idF der Novelle BGBl I Nr 118/2005 lauten

wie folgt:

"Kontrolle auf der Straße

§ 15. (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sachverständige herangezogen werden.

(4) Die Kontrollen sind anhand der Prüfliste des Anhangs I der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17. Oktober 1995, S 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23, durchzuführen und dürfen für einen Gefahrguttransport nicht länger als 90 Minuten dauern. Festgestellte Mängel sind gemäß § 15a einzustufen.

Mängeleinstufung

§ 15a. (1) Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.

(2) In Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

(3) In Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

(4) In Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist."

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm könne kein Verschulden an der festgestellten Übertretung angelastet werden, weil er im Betrieb des Unternehmens bei Auswahl und Überwachung der von ihm Beauftragten die pflichtgemäße Aufmerksamkeit habe walten lassen und ein ausreichendes Kontrollsystem dargelegt habe. So sei jeder Fahrer des Unternehmers einem Zugfahrzeug und einem Hänger zugeteilt. Durch ein EDV-System werde die Einhaltung der regelmäßigen Überprüfungen gewährleistet. Laufe die Zulassungsbescheinigung ab, werde ein Termin beim TÜV vereinbart, zu dem der Lenker hingeschickt werde. In der Folge müsse der Lenker die bei der Überprüfung erhaltenen Unterlagen im Büro abgeben, wodurch die Kontrolle gewährleistet sei, dass er den Termin wahrgenommen habe. Weiters sei dadurch ergänzend zu den im Fahrzeug vorhandenen Unterlagen gewährleistet, dass der Fahrer weiß, ob eine Zulassung für Gefahrenguttransporte bestehe.

Im Beschwerdefall sei es nur auf Grund des Zusammentreffens mehrerer Zufälle zu der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gekommen. So sei das Fahrzeug des eingesetzten Lenkers P. am Tattag auf Grund einer Panne nicht verfügbar gewesen und P. daher dem Fahrzeug von H. zugeteilt worden. Sowohl P. als auch Ing. I. (der Gefahrgutbeauftragte) hätten gewusst, dass das Fahrzeug von H. vor kurzem vom TÜV überprüft worden sei. Der Umstand, dass die Zulassungsbescheinigung noch nicht erneuert worden sei, habe sich einzig aus dem Umstand ergeben, dass der TÜV Prüfbericht irrtümlich noch nicht übermittelt worden sei. Normalerweise könne ein derartiges Versagen nicht vorkommen, weil jeder Fahrer einem eigenen Fahrzeug zugeteilt sei und sofort bei Vorliegen eines TÜV-Prüfberichts die Zulassungsbescheinigung erneuert werde.

Aus dem einmaligen Versagen des Kontrollsystems könne allerdings nicht abgeleitet werden, dass dieses unzulänglich sei. Der Beschwerdeführer habe vielmehr alles ihm zumutbare unternommen, um Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten, weshalb ihn kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung treffe.

4. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Bei einer Übertretung wie der vorliegenden handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, weshalb der Beschwerdeführer (handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen Berufener des Unternehmens) glaubhaft machen hätte müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Ihm wäre es oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflichten ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jeder Zeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden.

Auf Basis der Feststellungen der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass die Zulassungsbescheinigung für die Beförderungseinheit nur bis 7. Juli 2005 gültig gewesen ist, dennoch aber am 10. August 2005, ohne dass die Zulassungsbescheinigung erneuert worden wäre, der Beschwerdegegenständliche Transport gefährlicher Güter durchgeführt wurde.

Wenn die Beschwerde dazu geltend macht, die notwendige Überprüfung sei am 16. Juli 2005 erfolgt, der Prüfbericht der K GmbH noch nicht übermittelt worden, bleibt - auch vor dem Hintergrund des geltend gemachten Systems, das die Einhaltung der regelmäßigen Überprüfungen gewährleisten solle - offen, wie es dazu kommen konnte, dass mehr als ein Monat nach Ablauf der Gültigkeit die Beförderungseinheit ohne Vorliegen einer neuen Bescheinigung eingesetzt wurde. Offen bleibt dabei schon, warum bei Ablauf der Gültigkeit am 7. Juli 2005 eine für die Erneuerung erforderliche Überprüfung erst für den 16. Juli 2005 festgesetzt wurde. Offen bleibt dabei vor allem aber auch, auf welche Weise gewährleistet werden soll, dass nach erfolgter Überprüfung der notwendige Befund ausgestellt und die Bescheinigung erneuert wird. Damit fehlt es an einem Kontrollsystem, das sicherstellt, dass nur solche Beförderungseinheiten für den Transport gefährlicher Güter eingesetzt werden, für welche die notwendige Bescheinigung vorliegt.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie das vom Beschwerdeführer dargelegte Kontrollsystem als nicht ausreichend angesehen hat.

5. Die Beschwerde macht weiter geltend, die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Berichtigung der Übertretungs- und Strafnormen ("Übertretung gemäß §§ 7 Abs 6 Z 3, 27 Abs 2 Z 2 GGBG iVm Unterabschnitt 1.4.3.3. lit c ADR") verletze den Beschwerdeführer im Recht auf Nennung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift nach § 44a Z 2 VStG:

Während § 7 Abs 6 Z 3 GGBG sich an den Befüller richte, bedrohe § 27 Abs 2 Z 2 GGBG den Auftraggeber mit Strafe. Aus dem bekämpften Bescheid gehe daher nicht klar hervor, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer bestraft werden solle. Die belangte Behörde stütze sich offenbar, wie dies aus der Begründung hervorgehe, auf die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung (BGBl I Nr 86/2002) des § 27 Abs 2 Z 2 GGBG, die sich an den Befüller richte. Damit komme sie aber ihrer Verpflichtung nach § 44a Z 2 VStG insofern nicht nach, als dem danach maßgeblichen Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschriften nur dann Rechnung getragen werde, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben werde, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten habe. Dem habe die belangte Behörde nicht entsprochen, weil sie die im Spruch genannten Übertretungsnormen nicht korrekt in der anzuwendenden Fassung zitiert habe.

6. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die im Sinne des § 44a Z 2 VStG maßgebende, durch die Tat verletzte - im erst- wie im zweitinstanzlichen Bescheid als solche genannte - Verwaltungsvorschrift ist im Beschwerdefall § 7 Abs 6 Z 3 GGBG. Dieser Bestimmung widerfuhr zwischen Tatzeitpunkt und Erlassung des erstinstanzlichen (wie auch des nun angefochtenen zweitinstanzlichen) Bescheides keine Änderung.

Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass sich schon das erstinstanzliche (vom angefochtenen Bescheid insoweit unveränderte) Straferkenntnis im Spruch und nicht bloß in der Begründung unzweifelhaft und eindeutig an den Befüller richtete

("Sie haben ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft in ihrer

Eigenschaft als Befüller ...").

7. Ebenso wenig zielführend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe durch die vorgenommene Formulierung des Spruchs § 44a Z 3 VStG verletzt.

Gemäß § 44a Z 3 VStG hat der nicht auf Einstellung lautende Spruch die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Zu zitieren ist dabei grundsätzlich die im Tatzeitpunkt geltende Strafnorm.

Während die erstinstanzliche Behörde als Strafnorm § 27 Abs 3 Z 3 GGBG nannte, wurde dies von der belangten Behörde auf § 27 Abs 2 Z 2 GGBG berichtigt.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Berufungsbehörde zur Richtigstellung der Strafbestimmung jederzeit - auch nach Ablauf der Verfolgungsjährungsfrist - berechtigt ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2001/03/0354, mwN).

Im Tatzeitpunkt (10. August 2005) pönalisierte § 27 Abs 2 Z 2 GGBG den Befüller, der (ua) entgegen § 7 Abs 6 leg cit Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt.

Dem gegenüber war es im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (20. November 2006) § 27 Abs 3 Z 3 GGBG, welche Norm ein derartiges Verhalten des Befüllers pönalisiert.

Die belangte Behörde hat also durch die von ihr vorgenommene Umformulierung des Spruchs ihrer sie gemäß § 44a Z 3 VStG treffenden Verpflichtung entsprochen, die im Tatzeitpunkt geltende Fassung der Strafnorm im Spruch zu zitieren. Dass dabei unklar geblieben wäre, auf welche Fassung sie sich bezogen habe, kann der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall vor dem Hintergrund, dass bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis klargestellt wurde, dass sich der Vorwurf an den "Befüller" richtet, und der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde vorgenommenen Bezugnahme auf § 27 Abs 2 Z 2 GGBG "in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung" - tatsächlich richtete sich diese Bestimmung im Tatzeitpunkt an den Befüller - nicht finden.

8. An diesem Ergebnis vermag der unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Hinweis des Beschwerdeführers auf den erforderlichen Günstigkeitsvergleich nichts zu ändern:

Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Die Beschwerde meint, das Ergebnis des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Günstigkeitsvergleichs sei unzutreffend. Die "nunmehr anwendbare Strafbestimmung des § 27 Abs 2 Z 4 GGBG idF BGBl I Nr 63/2007" differenziere in ihrer Strafdrohung anhand der Gefahrenkategorie, in die die Tat einzustufen sei. Dabei sei auf die Mängeleinstufung nach § 15a GGBG zurückzugreifen, weshalb festgestellte Mängel entsprechend den Bestimmungen der Abs 2 bis 4 und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderungen unter Bedachtnahme auf die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG idF der Richtlinie 2004/112/EG zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele einzustufen seien. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei der festgestellte Mangel in die Gefahrenkategorie III einzustufen, weil der verfahrensgegenständliche Anhänger am 16. Juli 2005 bei der technischen Überprüfung gewesen sei und dabei keine Mängel festgestellt worden seien, er daher, abgesehen vom Vorhandensein der Zulassungsbescheinigung, sämtlichen sicherheitstechnischen Anforderungen entsprochen habe.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass gemäß § 1 Abs 2 VStG der Günstigkeitsvergleich zwischen dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht und dem bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids geltenden vorzunehmen ist, nicht aber dem bei Erlassung des Berufungsentscheidung geltenden. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Novelle BGBl I Nr 63/2007 trat erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (20. November 2006) in Kraft, nämlich am 1. August 2007, und ist daher für die nach § 1 Abs 2 VStG gebotene Günstigkeitsprüfung ohne Relevanz.

Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugestehen, dass eine Abstufung der Strafdrohung anhand der Gefahrenkategorie bereits mit der Novelle BGBl I Nr 118/2005, in Kraft getreten am 28. Oktober 2005, also nach dem Tatzeitpunkt und vor der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, erfolgt ist. In der Strafdrohung nach § 27 Abs 3 Z 3 GGBG wird seither danach differenziert, ob gemäß § 15a leg cit in Gefahrenkategorie I (lit a: Geldstrafe von EUR 750,-- bis EUR 50.000,--), in Gefahrenkategorie II (lit b: Geldstrafe von EUR 100,-- bis EUR 4.000,--), oder in Gefahrenkategorie III (lit c: Geldstrafe bis EUR 70,--) einzustufen ist.

Träfe es also zu, dass bei einer im Sinne des § 15a GGBG vorzunehmenden Mängeleinstufung im Beschwerdefall von einem Mangel bloß nach Gefahrenkategorie III auszugehen wäre, wäre der Beschwerdeführer im Recht: Diesfalls betrüge die gesetzliche Höchststrafdrohung EUR 70,--, welcher Betrag durch die von der belangten Behörde bestätigte Geldstrafe in Höhe von EUR 800,-- bei Weitem überschritten wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nicht finden, dass der Beschwerdeführer durch das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Prüfung (wonach die im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses geltenden Strafbestimmungen für den Beschwerdeführer nicht günstiger waren) in Rechten verletzt worden wäre: Die von der Beschwerde berufene Einstufung in die Gefahrenkategorie III setzt nach § 15a Abs 4 GGBG voraus, dass ein Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden ist und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.

Nach § 15a Abs 2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen, nach Abs 3 ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Es wird also nach dem Ausmaß der Gefahr für Leben, und Gesundheit von Personen und für die Umwelt differenziert.

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen, einen Tank ohne die erforderliche Zulassung mit Gefahrgut befüllt zu haben. Dass ein solcher Mangel bloß mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden wäre, wird von der Beschwerde nicht konkret dargestellt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die fehlende Zulassungsbescheinigung noch am Tattag, nach der Anhaltung, ausgestellt worden ist, ändert an der vorzunehmenden Mängeleinstufung nichts mehr, ist vielmehr im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen.

9. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde hätte gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen, zumal das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien.

Dieses Vorbringen ist - unabhängig vom Grad des Verschuldens -

schon deshalb nicht zielführend, weil die übertretene Vorschrift gewährleisten soll, dass nur solche Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter eingesetzt werden, die dafür geeignet sind, und bei denen unmittelbar im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 15 GGBG festgestellt werden kann, ob dies zutrifft. Die Übertretung dieser Vorschrift schädigt daher das Interesse daran, im Rahmen einer Überprüfung eines Gefahrguttransports rasch und unmittelbar feststellen zu können, ob die entsprechende Zulassung vorliegt. Die Auffassung der Beschwerde, beim Ausstellen der Zulassungsbescheinigung handelt es sich bloß um einen "Formalakt", weshalb ein Absehen von der Strafe gerechtfertigt gewesen wäre, kann daher nicht geteilt werden (vgl das hg Erkenntnis vom 21. April 2010, Zl 2007/03/0136).

10. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet ist.

Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 17. März 2011

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