VwGH 2008/02/0327

VwGH2008/02/032718.10.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des K P in G, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. September 2008, Zl. UVS 30.8-43/2007-8, betreffend Übertretungen der StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2008 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen der StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "Beschwerdepunkt"

Folgendes ausgeführt wird:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen einfach gesetzlichen Rechten auf Erlassung einer gesetzmäßigen Entscheidung verletzt, da der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0111).

Mit dem Vorwurf der Verletzung des Beschwerdeführers "in seinen einfach gesetzlichen Rechten auf Erlassung einer gesetzmäßigen Entscheidung" wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll; dabei handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. Juni 2010, Zl. 2010/18/0186, mwN). Dasselbe gilt für die ebenfalls im Vorbringen zum "Beschwerdepunkt" enthaltene Anführung der Aufhebungsgründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2010, Zl. 2010/02/0103, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Oktober 2011

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