Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkabgabeG Tir 2006 §4 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkabgabeG Tir 2006 §4 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 2006/I/037;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, über den Beschwerdeführer seien im Zeitraum 1999 bis 2006 wegen 143 Verwaltungsübertretungen Geldstrafen verhängt worden. Der überwiegende Teil der Verwaltungsübertretungen betreffe 95 Übertretungen nach dem Tiroler Parkabgabegesetz und 24 Übertretungen "nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz - KFG".
Der Beschwerdeführer habe die Parkabgabe nicht entrichtet bzw. hinterzogen sowie als Zulassungsbesitzer der Behörde nicht Auskunft erteilt, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat. Diese Auskunftspflicht werde dem Zulassungsbesitzer (eines Kraftfahrzeuges) nach § 4 Abs. 2 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 und auch nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 auferlegt. Besonders gravierend sei, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2005 18 mal (mit 18 Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 150,--) wegen der Verletzung der Auskunftspflicht nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006 bestraft worden sei. Die letzte "diesbezügliche Bestrafung" (gemeint: wegen Verletzung der Auskunftspflicht) sei erst vor sieben Monaten am 7. November 2006 erfolgt. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich künftig wohl verhalten und in Zukunft "wesentliche, für die öffentliche Ordnung erlassene Rechtsvorschriften nicht missachten werde". Hervorzuheben sei, dass die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges eine wichtige Voraussetzung für die Ermittlung der Behörden und damit für die öffentliche Ordnung darstelle. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe diese Übertretungen nicht begangen, weil er mit dem Kraftfahrzeug nicht selbst gefahren sei, sei zu erwidern, dass "die Auskunftspflicht ausschließlich ihn als Zulassungsbesitzer trifft und sohin selbstverständlich er selbst die angeführten Übertretungen begangen hat". Die unbefristete Niederlassungsbewilligung sowie die starke Integration des Beschwerdeführers "vermögen an der vorliegenden Entscheidung nichts zu ändern, liegt doch mit 143 Verwaltungsübertretungen ein eindeutiger Hinderungsgrund für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor".
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Dezember 2007, B 1322/07-3, sowie Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der hier maßgeblichen Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2011, Zl. 2009/01/0029, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall stützte die belangte Behörde ihre (negative) Prognose auf im Wesentlichen auf vom Beschwerdeführer begangene Übertretungen der Verletzung der Auskunftspflicht. Der Beschwerdeführer habe diese, ihm als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 und (gleichlautend nach) § 4 Abs. 2 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006 auferlegte Auskunftspflicht insgesamt 24 mal, davon am 12. Dezember 2005 18 mal und zuletzt erst sieben Monate vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides verletzt.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer bloß ein, die "Parkdelikte" habe er nicht selbst begangen, "die Auskunftspflichten wurden jedoch unvollständig erfüllt", insoweit sei er verantwortlich.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Beschwerdeführer zieht die von ihm begangenen Übertretungen der Verletzung der Auskunftspflicht nicht in Zweifel. Durch diese als Zulassungsbesitzer begangenen Übertretungen behinderte der Beschwerdeführer die Verfolgung von Verkehrsstraftätern. Die mehrfache Übertretung dieser in § 103 Abs. 2 KFG 1967 und § 4 Abs. 2 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 vorgesehenen Pflichten lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen und kann daher als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/03/0058, mwN).
Die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Verhaltensweise der (wiederholten) Verletzung seiner Auskunftspflicht war aufgrund der begangenen Häufigkeit dieser Verstöße vorliegend ausreichend gravierend für eine negative Prognose. Die belangte Behörde konnte daher im Beschwerdefall zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer solcherart die Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht erfüllt.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich Eingehen auf Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen "Parkvergehen".
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. September 2011
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