VwGH 2007/18/0932

VwGH2007/18/093210.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des SK in W, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Oktober 2007, Zl. E1/244367/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §45 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z. 9 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben am 10. Oktober 2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt, der vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom 22. Februar 2001 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ein weiterer Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2001 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. März 2002 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Der dagegen gerichteten Berufung sei mit dem am 27. Mai 2004 in Rechtskraft erwachsenen Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates keine Folge gegeben worden. Ein vom Beschwerdeführer am 23. August 2004 gestellter dritter Asylantrag sei vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, neuerlich wegen entschiedener Sache, rechtskräftig mit 20. Oktober 2004, zurückgewiesen worden.

Am 2. September 2004 habe der Beschwerdeführer in W die österreichische Staatsbürgerin I.F. geheiratet. Er habe am 21. Oktober 2004 den Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" gestellt.

Bei seiner Vernehmung am 10. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer u.a. angegeben, als Zeitungsverkäufer zu arbeiten und Zeitungen in der U-Bahn-Station S zu verkaufen. Dort habe er seine Ehefrau vor ca. sieben bis acht Monaten kennengelernt. Da sie hätten zusammen leben wollen, hätten sie am 2. September 2004 geheiratet. Seit der Eheschließung wohne er bei seiner Ehefrau in W und führe mit ihr einen gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau beziehe Notstandshilfe von ca. EUR 300,-- bis EUR 400,--. Er habe seiner Frau für die Eheschließung nichts bezahlt. Die Ehe sei auch nicht vermittelt worden. Er sei bereits einmal verheiratet gewesen, diese Ehe sei im April 2004 in Indien geschieden worden. Aus dieser Ehe stammten zwei Kinder, die bei seiner früheren Ehefrau in I lebten.

Nach der auszugsweisen Wiedergabe der Begründung des Scheidungsbeschlusses des indischen Gerichts vom 3. Februar 2004 führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei von der Behörde erster Instanz die begehrte Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit vom 13. Jänner 2005 bis 20. Jänner 2006 ausgestellt worden.

Mit seit 23. Jänner 2006 rechtswirksamem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wurde die Ehe mit I.F. einvernehmlich geschieden.

Bei ihrer (als Beschuldigte) am 8. Juni 2006 vor einem Erhebungsorgan der Behörde erster Instanz erfolgten Vernehmung habe die (frühere) Ehefrau des Beschwerdeführers u.a. zu Protokoll gegeben, dass es sich bei der von ihr mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Ehe um eine vermittelte Scheinehe gehandelt habe. Im Sommer 2004 sei sie in einem Lokal von einer Person, die ihr als "O." bekannt sei, angesprochen worden. Als "O." über ihre persönlichen Umstände Bescheid gewusst habe, habe er gefragt, ob sie eine Scheinehe eingehen wolle. Bereits an diesem Abend sei ihr von "O." ein Geldbetrag in der Höhe von ungefähr EUR 4.000,-- versprochen worden. Sie habe eingewilligt, weil sie in einer permanenten prekären finanziellen Situation sei, und habe "O."

ihre Telefonnummer ausgefolgt. Einige Tage später habe "O." sie angerufen und gesagt, dass man sich bereits zur Aufgebotsbestellung treffen könne und sie mit ihren Dokumenten zum Standesamt kommen solle. Sie habe sich mit "O.", dem Beschwerdeführer und einem Dolmetsch in einem Lokal in der Nähe des Standesamtes getroffen. Nach Bestellung des Aufgebotes seien ihr von "O." EUR 2.000,-- übergeben worden. "O." habe sie jedoch ersucht, sich nach der Trauung nochmals zu gedulden, weil er ihr nicht sofort die restlichen EUR 2.000,-- geben könne. Sie habe nach der Hochzeit mehrmals mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt. Er habe sie ab und an - ungefähr dreimal in der Woche - besucht und habe ihr etwas zu essen und Geld mitgebracht. Den vom Beschwerdeführer erhaltenen Betrag beziffere sie mit ungefähr EUR 2.000,--. Die Ehe sei im Jänner 2006 geschieden worden. Sie habe in Summe ungefähr EUR 4.000,-- für das Eingehen einer Scheinehe mit dem Beschwerdeführer erhalten, EUR 2.000,-- von "O."

und den Rest in Raten vom Beschwerdeführer. Von diesem sei sie auch angehalten worden, sich in W anzumelden. Dort sei sie vom 16. August bis 9. September 2004 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Sie habe jedoch befürchtet, ihre Gemeindewohnung zu verlieren, weshalb sie sich wieder in W angemeldet habe. Als Grund für die Anmeldung in W sei ihr vom Beschwerdeführer gesagt worden, dass die Wohnung "besser" und "größer" sei. Tatsächlich habe sie jedoch dort nie Unterkunft bezogen und auch niemals einen gemeinsamen anderen Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer gehabt.

Im Berufungsverfahren habe I.F. am 22. August 2007 als Zeugin - unter Wahrheitsverpflichtung und über die Folgen einer Falschaussage belehrt - niederschriftlich angegeben, dass sie bei ihren Angaben vom 8. Juni 2006 bleibe, die der Wahrheit entsprächen. Nach der Heirat habe der Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten dreimal bei ihr übernachtet. Es habe jedoch keine Lebensgemeinschaft bestanden. Während der aufrechten Ehe habe der Beschwerdeführer sie bei Bedarf finanziell unterstützt und auch Lebensmittel bereitgestellt. Diese Zuwendungen hätten jedoch aufgehört, als sie ihm eröffnet habe, sich scheiden zu lassen. Für das Eingehen der Ehe seien ihr EUR 4.000,-- versprochen worden, EUR 2.000,-- habe sie von "O." erhalten. Ihre früheren Angaben seien von ihr freiwillig und nicht unter Druck getätigt worden.

Nach Ausführungen zur Bestimmung des § 60 FPG und zu mehreren vom Beschwerdeführer erstatteten Verfahrensrügen führte die belangte Behörde aus, es bestehe kein Widerspruch zwischen der Zeugenaussage der I.F. vom 22. August 2007, wonach der Beschwerdeführer nach der Hochzeit nur dreimal bei ihr übernachtet habe, und der Aussage vom 8. Juni 2006, wonach der Beschwerdeführer sie ab und an - ungefähr dreimal in der Woche - besucht habe und ihr etwas zu essen und Geld mitgebracht habe. "Besuch" könne nicht mit "Übernachtung" gleichgesetzt werden. Der Beschwerdeführer habe seine frühere Ehefrau somit offensichtlich in den ersten drei Monaten mehrmals pro Woche besucht, aber nur dreimal bei ihr übernachtet.

Die belangte Behörde vermöge auch keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die Aufenthaltsbehörde während eines laufenden und noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens einer anderen Behörde (Fremdenpolizeibehörde) zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einen Aufenthaltstitel erteile.

Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau stünden einander diametral entgegen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner illegalen Einreise nach Österreich mit beachtlicher Energie versucht, den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen und erfolglos drei Asylanträge gestellt. Die Begründung des indischen Scheidungsurteils werfe ebenfalls kein günstiges Licht auf den Beschwerdeführer. Er habe ein massives Interesse, den Verdacht des Eingehens einer Scheinehe zu verhindern. Hingegen sei nicht zu erkennen, aus welchem Grund ihm seine frühere Ehefrau durch die Ablegung eines falschen Zeugnisses, das eine strafrechtliche Verfolgung mit sich bringen könnte, vorsätzlich hätte schaden sollen, zumal die Ehe ohnedies bereits geschieden worden sei. Ihre Aussage scheine auch unter dem Gesichtspunkt des logischen Ablaufs der Ereignisse, der Schlüssigkeit und der Kenntnis der Einzelheiten durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Sie habe auf Grund ihrer massiven finanziellen Schwierigkeiten der Verlockung eines doch recht beachtlichen Entgelts für die (Schein‑)Eheschließung mit einem Fremden nicht widerstehen können.

Dem Umstand, dass sie zweieinhalb Monate nach der Eheschließung gegenüber einem Mitarbeiter der Stadt Wien (Sozialreferat) noch erklärt habe, den Beschwerdeführer aus Liebe geheiratet zu haben, komme in der Gesamtsicht keine maßgebliche Bedeutung zu, weil bei (später) nachgewiesenen Scheinehen in den ersten Wochen in den allermeisten Fällen noch der wahre Sachverhalt bestritten werde. Diese - von einem Dritten wiedergegebenen - Angaben würden durch die unter "Wahrheitsangabeverpflichtung" gemachte Zeugenaussagen von I.F. bedeutungsmäßig überstrahlt.

Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen und sich ohne Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK in einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe zu berufen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiete eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zulässig und dringend geboten sei.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG fielen der ca. siebenjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Anwesenheit einiger Verwandter (Bruder, Schwester, Schwager), die die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, ins Gewicht. Eine von diesem Aufenthalt ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Relevanz zum Teil dadurch gemindert, dass dem Beschwerdeführer vorerst nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt und die geltend gemachten Asylgründe rechtskräftig als nicht zutreffend erkannt worden seien. Ansonsten habe er die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der Beschäftigung nur durch das Vortäuschen einer "normalen" Ehe sichern können. Mit den genannten Verwandten lebe der Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt, diesen Bindungen könne daher keine ausschlaggebende Relevanz zukommen.

Den vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf in Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung, geordnete Besorgung des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die belangte Behörde habe weder öffentliche noch maßgebliche private Interessen des Beschwerdeführers zu erkennen vermocht, die eine Ermessensübung zu seinen Gunsten hätten zulassen können.

Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes für eine Dauer von fünf Jahren sei nach Ansicht der belangten Behörde insoweit nicht gerechtfertigt, als seit 1. Jänner 2006 die Höchstdauer u.a. auch in Fällen festgestellter Aufenthaltsehen von fünf auf zehn Jahren hinaufgesetzt worden sei. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines achtjährigen Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Verletzung verfassungsmäßig geschützter Rechte, Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Begründungsmängel aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Beschwerdevorbringen betreffend das behauptete Vorliegen von Verfahrensmängeln zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die im Zuge des Berufungsverfahrens im Auftrag der belangten Behörde durch die Behörde erster Instanz erfolgte niederschriftliche Vernehmung der I.F.als Zeugin steht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - mit § 66 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG im Einklang. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG gestützt hat und den erstinstanzlichen Bescheid nicht gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen hat. Die Zurückverweisung der Angelegenheit an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG käme u.a. nur dann in Betracht, wenn zur Komplettierung eines mangelhaft festgestellten maßgeblichen Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 12, mwN). Diese Voraussetzung lag im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht vor.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Rechtsvertreter von der Vernehmung seiner früheren Ehefrau nicht verständigt worden und keine Gegenüberstellung seiner Person mit seiner geschiedenen Ehefrau erfolgt sei, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde nicht gehalten war, die Vernehmung der Zeugin im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchführen zu lassen und dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf persönliche Anwesenheit und Fragestellung bei der Zeugenvernehmung zukam (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2007/18/0736, mwN). Die Beschwerde legt überdies nicht dar, welche konkreten Fragen an die Zeugin gestellt worden wären und aus welchen Gründen die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis ihrer Beweiswürdigung hätte kommen können.

Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, zu den erhobenen Vorwürfen niemals vernommen worden zu sein, übersieht er, dass im fremdenrechtlichen Administrativerfahren vor der Sicherheitsdirektion weder ein Recht auf eine Berufungsverhandlung noch ein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2007/18/0736, mwN). Dessen ungeachtet hatte der Beschwerdeführer im durchgeführten Verfahren - u.a. in seiner Berufung und im Rahmen des im Berufungsverfahren gewährten Parteiengehörs - ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt zu vertreten.

Ferner verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Behörde den Parteien das Recht auf Gehör ausdrücklich in förmlicher Weise von Amts wegen einräumen müsse; die belangte Behörde hingegen vermeine, dass die Einräumung dieses fundamentalen Grundrechts lediglich im Ermessen der Behörde liege.

Dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer sowohl die mit seiner früheren Ehefrau am 8. Juni 2006 aufgenommene Niederschrift (deren Inhalt überdies im Wesentlichen im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde), als auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens am 22. August 2007 aufgenommene Niederschrift über die Vernehmung der I.F. als Zeugin übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, zu diesen Niederschriften Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht vor.

Ferner bemängelt die Beschwerde, dass die belangte Behörde - sieht man von der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers ab - die von ihm beantragten Zeugen nicht vernommen habe. Bei deren Vernehmung (sowie bei Gegenüberstellung des Beschwerdeführers mit seiner geschiedenen Ehefrau) wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Eheleute "sehr wohl, und wäre es bloß für einige Monate gewesen", ein vollkommen geordnetes Familienleben geführt hätten.

Die Beschwerde verweist dazu auf die in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2007 gestellten Anträge. In dieser Stellungnahme war die Vernehmung "all der, mit der Berufung beantragten, Zeugen" beantragt worden. Nicht in der Berufung, sondern bereits in seiner Stellungnahme vom 26. März 2007 hatte der Beschwerdeführer den Antrag "auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch Einvernahme der Zeugen" K.K. (laut dem Berufungsvorbringen handelt es sich dabei um die Schwester des Beschwerdeführers), R.P. (Schwager des Beschwerdeführers) und M.S. (Bruder des Beschwerdeführers) gestellt. Weder im durchgeführten Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer jedoch dargelegt, welche konkreten Angaben die beantragten Zeugen zur Frage des Nichtvorliegens einer Scheinehe bzw. des Vorliegens eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner früheren Ehefrau hätten machen können. Der Beschwerdeführer zeigt kein - gegebenenfalls durch die Aussagen der beantragten Zeugen belegbares - konkretes Verhalten, keine konkrete familiäre Begebenheit und keinen auf ein gelebtes Familienleben hindeutenden konkreten Umstand auf, wodurch die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe in Frage gestellt hätte werden können. Vor diesem Hintergrund trifft die Vorgangsweise der belangten Behörde, die genannten beantragten Zeugen nicht zu vernehmen, auf keine Bedenken.

Soweit die Beschwerde bemängelt, die Behörde erster Instanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, dem Auftrag zur Stellungnahme nicht nachgekommen zu sein, ferner ihren Bescheid bereits zu einem Zeitpunkt verfasst, bevor ihm die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugegangen sei, und in weiterer Folge die in der Stellungnahme erhobenen Beweisanträge unbeachtet gelassen, genügt es, darauf zu verweisen, dass ein (allfälliger) Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Berufung jedenfalls saniert wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. November 2010, Zl. 2007/18/0083, mwN).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich bemängelt, die belangte Behörde habe mit der auszugsweisen Wiedergabe des Scheidungsbeschlusses des indischen Gerichts vom 3. Februar 2004 Feststellungen zu seinen Lasten getroffen, von denen er nicht informiert worden sei, legt er erneut nicht dar, welches konkrete Vorbringen er bei Vorhalt des genannten Scheidungsbeschlusses erstattet hätte.

2.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe bringt der Beschwerdeführer vor, dass er für einige Monate ein vollkommen geordnetes Familienleben mit seiner früheren Ehefrau, deren Angaben widersprüchlich seien bzw. hinsichtlich der behaupteten Ehevermittlung nicht den Tatsachen entsprächen, geführt habe. Auch den Angaben der geschiedenen Ehefrau lasse sich entnehmen, dass ein Familienleben gegeben gewesen sei.

2.2. Worin die behaupteten Widersprüche in den Aussagen der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers bestünden, legt die Beschwerde nicht dar.

I.F. hat bei ihren Vernehmungen (als Beschuldigte, später auch als Zeugin) ausführlich das Zustandekommen der Ehe, ihre Beweggründe für das Eingehen der Ehe sowie den für die Eheschließung erhaltenen Geldbetrag ausführlich beschrieben. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde angesichts deren Aussagen, der Beschwerdeführer habe sie ungefähr dreimal in der Woche besucht und ihr etwas zu essen und Geld gebracht, bzw. innerhalb von drei Monaten dreimal bei ihr übernachtet, wobei jedoch keine Lebensgemeinschaft bestanden habe, kein Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK angenommen hat.

Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde mit der unter I.1. wiedergegebenen Begründung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist. Die behördliche Beweiswürdigung begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.3. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner früheren Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, erweist sich ebenfalls als unbedenklich.

3. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch mit dem Vorbringen, es sei ihm während des anhängigen Verfahrens am 15. Dezember 2006 ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt worden, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stünde vor dem Hintergrund des § 61 Z. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG die Erteilung eines Aufenthaltstitels, die in Kenntnis der in Frage gekommenen Versagungsgründe für einen Aufenthaltstitel - etwa des Eingehens einer Scheinehe - erfolgt, der Erlassung eines auf diese Versagungsgründe gestützten Aufenthaltsverbotes entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, Zl. 2007/18/0736, mwN).

Gemäß dem Inhalt der Verwaltungsakten hatte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Berufung als auch in seinen Stellungnahmen vom 26. März 2007 und vom 8. Oktober 2007 auf den Umstand hingewiesen, dass ihm während des anhängigen Verfahrens zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes am 15. Dezember 2006 ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die von ihr im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsmeinung, sie vermöge keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die Aufenthaltsbehörde während eines laufenden und noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens einer anderen Behörde (Fremdenpolizeibehörde) zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einen Aufenthaltstitel erteile, erweist sich dann als unzutreffend, wenn die Behörde bei Erteilung des Aufenthaltstitels in Kenntnis des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers war.

Da dem angefochtenen Bescheid Feststellungen dazu, ob die Niederlassungsbehörde zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung "beschränkt" darüber in Kenntnis war, nicht zu entnehmen sind, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

4. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend die gemäß § 66 FPG durchgeführte Interessenabwägung und die festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht weiter einzugehen.

5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 10. Mai 2011

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