VwGH 2007/18/0890

VwGH2007/18/089010.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des SD in W, vertreten durch Dr. Anton Krautschneider und Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Oktober 2007, Zl. SD 1401/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im August 2011 erstmals in das Bundesgebiet eingereist und habe am 4. September 2001 einen Asylantrag gestellt, welcher im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen worden sei. Ein am 22. Mai 2003 gestellter weiterer Asylantrag sei gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zurückgewiesen, eine vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Berufung sei am 30. August 2004 zurückgezogen worden.

Am 25. August 2004 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin Y.S. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht.

In weiterer Folge gab die belangte Behörde ausführlich den Verfahrensgang wieder und verwies dabei auf einen Bericht vom 29. Oktober 2004 über eine an der gemeinsamen Wohnanschrift der Eheleute in W durchgeführte Erhebung, die dabei von der Hausbesorgerin getätigten Angaben, die Vorsprache der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der erstinstanzlichen Behörde sowie die niederschriftliche Vernehmung der Ehefrau vom 29. November 2004.

Nachdem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel bis 1. Dezember 2005 erteilt worden sei, seien - so die belangte Behörde unter Verweis auf einen Bericht vom 19. Dezember 2005 - neuerliche Erhebungen wegen des Verdachts einer Scheinehe beim ehemaligen Hauptwohnsitz der Eheleute in W und an deren späteren Hauptwohnsitz in W durchgeführt worden. Weitere Feststellungen im angefochtenen Bescheid betrafen die am 24. April 2006 erfolgten niederschriftlichen Vernehmungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2006, neuerliche Erhebungen an der ehelichen Wohnanschrift in W, die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung, eine eingeholte polizeichefärztliche Stellungnahme sowie eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2007.

Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, angesichts der Erhebungsergebnisse und der offen zutage getretenen Widersprüche in den Aussagen stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers seien offenkundige Schutzbehauptungen. Der polizeichefärztlichen Stellungnahme, die von der erkennenden Behörde auf Grund der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben, mit denen er die bei den Vernehmungen aufgetretenen Widersprüche aufzulösen versucht habe, eingeholt worden sei, sei er nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Vor diesem Hintergrund erweise sich die Vernehmung weiterer Zeugen als entbehrlich.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien im Grunde des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Der angesichts aller Umstände mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen diese Interessen habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei ohne Zweifel dringend geboten und sohin zulässig im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund seines Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Mangels besonderer, zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Schließlich begründete die belangte Behörde, weshalb ihrer Ansicht nach die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren festzusetzen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach der mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2007,

B 2261/07, erfolgten Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde behauptet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Vorbringen, für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG sei es auch erforderlich, dass eine Missbrauchsabsicht bereits bei Eheschließung bestanden habe. Die belangte Behörde habe diesbezügliche Feststellungen in ihrem Bescheid jedoch nicht getroffen.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass - im Unterschied zu dem, dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0391, zugrunde liegenden Sachverhalt - im vorliegenden Fall kein Hinweis dafür vorliegt, der Beschwerdeführer hätte zunächst eine "echte Ehe" schließen wollen, in weiterer Folge jedoch ein Familienleben mit seiner Ehefrau nicht geführt. Mangels eines diesbezüglichen Vorbringens war die belangte Behörde, die ohne Zweifel vom Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG ausging, nicht gehalten, diesbezüglich besondere Feststellungen zu treffen.

Ebenso wenig tragfähig erweist sich das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe bezüglich der Erteilung der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung ein Verwaltungsstrafverfahren am 22. Dezember 2004 eingestellt und sei somit selbst von einem gemeinsamen Familienleben der Eheleute ausgegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass gemäß § 61 Z. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG nur die Erteilung eines Aufenthaltstitels, die in Kenntnis aller in Frage kommenden Versagungsgründe bzw. des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers erfolgte, der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2007/18/0441, mwN). Der bloße Umstand, dass - wie im vorliegenden Fall - bereits vor der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels Ermittlungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe durchgeführt worden waren, dieser Verdacht damals jedoch nicht hatte erhärtet werden können, stünde daher der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.

2.1. Gegen das Ergebnis der behördlichen Beweiswürdigung bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe bei der Feststellung des Sachverhaltes Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau angenommen, die durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht gedeckt seien. Der Beschwerdeführer habe zu sämtlichen behaupteten Widersprüchen bereits in seinen Stellungnahmen vom 18. Mai 2006 und 30. August 2007 sowie in seiner Berufung Stellung genommen und die Widersprüche aufgeklärt. Ferner sei kein einziger der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen, die bezeugen könnten, dass ein gemeinsames Eheleben bestehe und auch bisher bestanden habe, vernommen worden. Auch hinsichtlich der eingeholten polizeichefärztlichen Stellungnahme habe die belangte Behörde die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht beachtet. Die Stellungnahme gehe nämlich von (krankheitsbedingten) Zuständen der Ehefrau aus, die der Beschwerdeführer gar nicht behauptet habe.

2.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Die belangte Behörde begründet ihre Beurteilung, wonach der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG durch den Beschwerdeführer verwirklicht worden sei, mit dem Hinweis auf die Erhebungsergebnisse, die ihrer Ansicht nach offen zutage getretenen Widersprüche in den Aussagen sowie die eingeholte polizeichefärztliche Stellungnahme. Bei den Angaben des Beschwerdeführers handle es sich um offenkundige Schutzbehauptungen.

Es trifft grundsätzlich zu, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - neben mehreren, im angefochtenen Bescheid ebenso dargestellten Übereinstimmungen - auch Widersprüche zu erkennen waren. Auf welche konkreten Widersprüche und Erhebungsergebnisse die belangte Behörde das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung stützt, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig hervor. Dieser Begründungsmangel ist vorliegend aber wesentlich, weil der Beschwerdeführer zahlreichen möglichen Widersprüchen bzw. Hinweisen auf das Vorliegen einer Scheinehe im Verwaltungsverfahren argumentativ entgegengetreten war. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt.

So hatte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Ehefrau - die anlässlich einer Erhebung am früheren ehelichen Hauptwohnsitz in W von der Hausbesorgerin getätigten Aussagen, wonach sie die Ehefrau des Beschwerdeführers persönlich kenne, diese ihres Wissens nach jedoch immer nur Bekanntschaften mit österreichischen Staatsbürgern habe und ihr der Beschwerdeführer gänzlich unbekannt sei, zum einen damit erklärt, dass die Ehefrau von Beginn des Mietverhältnisses an Probleme mit der Hauswartin sowie den Mietern gehabt habe und davon auszugehen sei, dass die Genannten seine Anwesenheit verleugnet hätten, um seiner Frau zu schaden. Zum anderen komme es auf Grund seines beruflich bedingten Aufenthaltes in L zu einer zeitweisen Trennung von seiner Familie, welche jedoch berufliche Gründe habe und keinerlei Rückschlüsse auf ihr Familienleben zulasse.

Der im erstinstanzlichen Bescheid (auf dessen Gründe der angefochtene Bescheid im Ergebnis verwies) als verwunderlich beurteilte Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2006 ausgeführt habe, ab August 2006 einen Arbeitsplatz in S zu haben (die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid insoweit unzutreffend aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, "seit August 2006" den genannten Arbeitsplatz zu haben), und seine Ehefrau anlässlich einer am 27. Juli 2006 erfolgten Erhebung von dieser beabsichtigten Arbeit nichts gewusst habe, hatte der Beschwerdeführer in seiner Berufung damit erklärt, dass es sich bei dem Arbeitsplatz in S lediglich um eine zugesagte Beschäftigungsmöglichkeit gehandelt habe, die sich aber zerschlagen habe. Überdies sei seine Ehefrau, die den Tatsachen entsprechend ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer in L beschäftigt sei, am 27. Juli 2006 nicht zu einem allfälligen Beschäftigungsverhältnis in S befragt worden.

Zu den bei den Vernehmungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am 24. April 2006 hinsichtlich der Frage, wie man das vorangegangene Wochenende verbracht habe, getätigten teilweise unterschiedlichen Aussagen hatte der Beschwerdeführer ebenso bereits im Verwaltungsverfahren ausgeführt, hinsichtlich der angegebenen Speisen die Tage Samstag und Sonntag verwechselt zu haben. Bezüglich der den Vernehmungstag betreffenden Angaben könne es - so der Beschwerdeführer - insofern zu einem Missverständnis gekommen sein, als seine Ehefrau und er sich gemeinsam auf den Weg gemacht hätten, um den Sohn in den Kindergarten zu bringen, er jedoch noch vor Erreichen des Kindergartens umgekehrt und in die Ehewohnung zurückgegangen sei, um die Ladung der Bundespolizeidirektion Wien zu holen.

Es gibt - so der Beschwerdeführer zutreffend - auch keine Widersprüche hinsichtlich der Gründe, warum ihn seine Ehefrau nicht in Salzburg besuchte.

Zu den teilweise unterschiedlichen Angaben betreffend die Beschaffenheit der Ehewohnung hatte der Beschwerdeführer argumentiert, dass auf Grund der Sanierungsbedürftigkeit der Wohnung eine eindeutige Farbtonzuordnung (des Fußbodens) nicht möglich sei.

Es mag sein, dass die genannten Ausführungen des Beschwerdeführers letztlich nicht geeignet sind, die aufgetretenen Widersprüche zu erklären bzw. den für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechenden Erhebungsergebnissen erfolgreich entgegenzutreten. Mangels jeglicher begründender Darlegungen der belangten Behörde dazu ist es dem Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht möglich, die behördliche Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen.

Hinsichtlich der Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, das Nichtwissen der Ehefrau des Beschwerdeführers über den Umstand, dass drei ihrer Freunde an der Hochzeitsfeier teilgenommen hätten, sei verwunderlich, und es sei die Anzahl der teilnehmenden Personen vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unterschiedlich angegeben worden, hatte der Beschwerdeführer in seiner Berufung argumentiert, dass seine Ehefrau auf Grund berechtigter Sorge um ihn im Rahmen der am 24. April 2006 durchgeführten Befragung einen hohen Grad der Nervosität sowie der psychischen Beeinträchtigung aufgewiesen habe, welche nach wie vor andauere. Seine Ehefrau befinde sich seit 6. September 2006 bei einem namentlich genannten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wegen schwerer endoreaktiver Depression, Panikattacken sowie eines Cervikalsyndroms in Behandlung.

In einer dazu von der belangten Behörde eingeholten polizeichefärztlichen Stellungnahme vom 8. August 2007 war dargelegt worden, auf Grund der vorliegenden nervenärztlichen Bestätigung alleine sei aus chefärztlicher Sicht zu sagen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers offensichtlich in ambulanter Betreuung sei. Laut Aktenlage und auf Grund der nervenfachärztlichen Bestätigung sei nicht davon auszugehen, dass die Genannte über zumindest zeitweise Verwirrtheitszustände bzw. Halluzinationen klage bzw. daran leide. Diese Zustände hätten sicherlich psychiatrisch stationäre Aufenthalte erfordert. Diese lägen offensichtlich nicht vor, sodass insgesamt die Angaben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 mit der nervenärztlichen Bestätigung nicht in Einklang zu bringen seien.

In seiner Stellungnahme vom 30. August 2007 hatte der Beschwerdeführer - wie auch später in einer Beschwerde - ausgeführt, dass die polizeichefärztliche Stellungnahme mit seinem Vorbringen nicht in Einklang zu bringen sei. Die in der polizeichefärztlichen Stellungnahme als nicht vorliegend beurteilten Verwirrtheitszustände bzw. Halluzinationen der Ehefrau seien vom Beschwerdeführer nie behauptet worden. Zu den Symptomen des Cervikalsyndroms zählten u.a. Schwindel, Unsicherheit, Übelkeit sowie Kältegefühl und Schwitzen. Panikattacken äußerten sich in massiven körperlichen Symptomen mit subjektiv oft lebensbedrohlichem Charakter. So seien u.a. Herzrasen, Atemnot, Beklemmungsgefühle, Schwindel, Hitzewallungen, Kälteschauer, Schwitzen, Übelkeit und auch Todesangst als Symptome bekannt. Der Beschwerdeführer habe daher unter Vorlage der ärztlichen Bestätigung ausgeführt, dass seine Ehefrau bei der Vernehmung am 24. April 2006 psychisch beeinträchtigt und in höchstem Grade nervös gewesen sei, weshalb es zu teilweise widersprüchlichen Aussagen gekommen sei. Es sei nachvollziehbar und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich jemand, der unter den erwähnten Symptomen und situationsbedingter hoher Nervosität leide, Ereignisse, welche beinahe zwei Jahre zurücklägen, nicht detailgetreu in Erinnerung rufen könne. Die Aussage seiner Ehefrau sei daher unter den Gesichtspunkten einer hochgradigen Nervosität, verbunden mit den erwähnten psychischen Beeinträchtigungen, zu betrachten.

Zur Frage, ob dieses Vorbringen zutrifft, hat die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen angestellt, sondern im angefochtenen Bescheid lediglich argumentiert, dass der Beschwerdeführer der polizeichefärztlichen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Im Hinblick darauf, dass aus der polizeichefärztlichen Stellungnahme vom 8. August 2007 aber nicht eindeutig hervorgeht, ob Unrichtigkeiten in den Aussagen vom 24. April 2006 ausschließlich im Falle des Vorliegens der genannten Verwirrtheitszustände bzw. Halluzinationen zu erklären wären, oder ob sie nicht auch mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren geltend gemachten Symptomen in Verbindung gebracht werden könnten, kann dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die dazu im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung sei mangelhaft, nicht entgegengetreten werden.

Ferner wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, ihre Beweiswürdigung auf die Aussagen von bei Erhebungen angetroffenen Auskunftspersonen gestützt zu haben, welche jedoch unbekannt und für den Beschwerdeführer daher nicht überprüfbar seien. In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid bemängelt, ihm werde dadurch, dass dem Erhebungsbericht vom 19. Dezember 2005 die Identität der Auskunftspersonen nicht entnommen werden könne, jegliche Möglichkeit der Überprüfung der Ausführungen der Behörde genommen und es werde damit gegen das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers verstoßen.

Auf dieses Berufungsvorbringen ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenso wenig konkret ein, obwohl der Beschwerdeführer argumentiert hatte, es sei nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den Auskunftspersonen sogar um im Haus nicht ansässige Dritte handle, die schon aus diesem Grund keine Kenntnis von seiner Person haben könnten.

Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer - zumindest hinsichtlich einiger der von ihm im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Zeugen - zu Recht, dass die belangte Behörde von ihm beantragte Zeugen nicht vernommen habe.

Nach ständiger hg. Judikatur dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist. Es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2010, Zl. 2007/18/0499, mwN).

Zwar zeigte das Vorbringen, die Vernehmung eines Zeugen zum Beweis dafür beantragt zu haben, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in aufrechter Ehe und nicht in einer Scheinehe lebe, mangels Konkretisierung des Beweisthemas keinen Verfahrensmangel auf. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hatte der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beantragte Zeugin S.A. mit ihm und seiner Ehefrau im Zeitraum von Oktober 2004 bis Jänner 2005 an der gemeinsamen Adresse in W, sowie die beantragte Zeugin B.W. gemeinsam mit den Eheleuten von Ende Oktober 2005 bis Ende Dezember 2005 an der ehelichen Adresse in W sowie von Anfang August bis Ende September 2006 an der Adresse in W logiert hätten. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde ihrer Beurteilung zugrunde legte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt habe, wäre daher die Vernehmung der genannten Zeugen geboten gewesen.

Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer "zur Klärung der Abläufe am Morgen des 24.04.2006" beantragten Zeugen I.R., zumal die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung offenkundig u.a. auch auf von ihr angenommene, diesen Tag betreffende Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestützt hat und der Beschwerdeführer diesen Erwägungen entgegengetreten war.

Darüber hinaus ging die belangte Behörde auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, der von ihm beantragte, damals im selben Haus wie die Eheleute in W wohnhafte Zeuge K.D. habe Anfang Oktober 2006 nach Vorlage eines Lichtbildes des Beschwerdeführers durch die Polizei bestätigt, dass ihm der Beschwerdeführer bekannt sei, nicht ein.

Es kann nun nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Auseinandersetzung mit dem beschriebenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie im Falle der Vernehmung der beantragten Zeugen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Den geltend gemachten Verfahrensmängeln kommt daher Relevanz zu.

3. Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das in der (an den Verfassungsgerichtshof mit einem Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen) Beschwerde verzeichnete, über den Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand gemäß § 1 Z. 1 lit. a der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 hinausgehende Mehrbegehren war ebenso abzuweisen wie

das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren, weil diese in dem Pauschalsatz bereits enthalten ist.

Wien, am 10. Mai 2011

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