VwGH 2007/15/0231

VwGH2007/15/023115.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der S Aktiengesellschaft in W, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1013 Wien, Renngasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 13. Juli 2007, Zl. RV/0366-I/06, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für 2002, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

RB stand vom 1. Juli 2000 an als Vorstandsmitglied in einem Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden AG. Der mit 23. Februar 2000 datierte "Anstellungs- und Versorgungsvertrag" sah eine fünfjährige Vertragsdauer vor, wobei der Vertrag - der Bestimmung des Pktes. 5.3 zufolge - beiderseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Monatsende gekündigt werden konnte.

Auf Grund eines Vorstandsbeschlusses vom 30. April 2002 wurde der Anstellungs- und Versorgungsvertrag mit einer am 29. Mai 2002 bzw. 4. Juni 2002 unterzeichneten Vereinbarung einvernehmlich zum 30. Juni 2002 gelöst. Darin wurde festgehalten, dass RB der Beschwerdeführerin bei Bedarf seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen habe, er jedoch darauf verzichte, ab sofort im Unternehmen anwesend zu sein. Um dies der Belegschaft und der Öffentlichkeit zu erklären, wurde im selben Vorstandsbeschluss eine Sprachregelung abgestimmt, nach der sich RB zukünftig exklusiv bestimmten (anderen) Aufgaben widmen werde. In Pkt. 3 der Auflösungsvereinbarung wurde u.a. festgehalten, dass RB unter Anrechnung der vom 1. Oktober 1968 bis 30. Juni 2002 für ein anderes Unternehmen erbrachten Dienstzeiten eine freiwillige Abfindung (Abfertigung) in Höhe von brutto 300.000 EUR erhalte.

Der Betrag von 300.000 EUR wurde von der Beschwerdeführerin als freiwillige Abfertigung nach der Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 begünstigt besteuert.

Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben teilte das Finanzamt diese Beurteilung nicht. Bei dem genannten Betrag handle es sich nicht um eine freiwillige Abfertigung, sondern um eine Zahlung, die dafür geleistet worden sei, RB zur vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses zu bewegen. Die Zahlung sei daher gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1988 zu versteuern.

Dieser Ansicht folgend wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen sowie Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag nachgefordert.

In einer dagegen erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dem Gesetzestext könne nicht entnommen werden, dass ein allfälliger Beweggrund des Arbeitgebers für die steuerliche Behandlung ausschlaggebend sei. Doch selbst wenn dem so wäre, sei eine Abfindung, die vom Dienstgeber dem Dienstnehmer deshalb bezahlt werde, um ihn zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen, als freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu qualifizieren. "Freiwilligkeit" sei zwangsläufig immer dann gegeben, wenn das Ausmaß der Abfindung über das dem Dienstnehmer gesetzlich zustehende Ausmaß hinausginge. Da RB als Vorstand einer AG keinen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen könne, sei jede Abfindung als "freiwillig" iSd § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu behandeln. Auch lasse sich der Begründung des Finanzamtes nicht entnehmen, weshalb der Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses hätte bewegt werden sollen. Es sei auch nicht geprüft worden, ob nicht der Dienstnehmer die Auflösung des Dienstverhältnisses begehrt habe.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag ergänzend vor, dass "Mängel an der Qualität der Arbeitsleistung" des RB auf Grund seiner langjährigen Erfahrung "äußerst zweifelhaft" erschienen und die Zahlung der in Rede stehenden Abfindung "als Belohnung für erbrachte Dienste" in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sehr wohl gerechtfertigt sei. Auch sei es in der Vorstandsbranche durchaus üblich, dass insbesondere bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses Abfertigungszahlungen hinsichtlich der Höhe neu verhandelt würden und ein Vorstand in der Regel für die Folgezeit mit einer solchen Abfertigungszahlung den Lebensunterhalt bestreiten müsse (Überbrückungshilfe).

Einem Vorhalt der belangten Behörde entgegnete die Beschwerdeführerin, dass der Verzicht auf die weitere Anwesenheit des RB in ihrem Betrieb eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses ebenso wenig ausschließe, wie sich aus der getroffenen "Sprachregelung" eine nicht einvernehmliche Beendigung ableiten ließe. Die Weiterbelassung des Dienstfahrzeuges über den Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens hinaus bilde ein Indiz für die Einvernehmlichkeit. Die in der Auflösungsvereinbarung verankerte Regelung über die Abgeltung sämtlicher Ansprüche durch die vereinbarte Zahlung stelle eine standardisierte Klausel dar. Aus einer Gesamtbetrachtung der Auflösungsvereinbarung könne somit keineswegs zweifelsfrei abgeleitet werden, dass der Dienstnehmer die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht gewollt bzw. nicht initiiert habe, zumal es grundsätzlich nicht maßgeblich sei, ob dem Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Auflösung ein vergleichbares Arbeitsangebot vorgelegen sei. Überdies seien die Motive für die vorzeitige Auflösung irrelevant. Auch eine den Gegebenheiten des Wirtschaftslebens nicht entsprechende Zahlung könne freiwillig erfolgen. Aus der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, "welche allenfalls auch mit der Vermeidung öffentlicher Kenntnisnahme von einer möglicherweise falschen Personalentscheidung einhergehe", könne nicht geschlossen werden, dass ein rasches Ausscheiden des Dienstnehmers seitens der Beschwerdeführerin gewünscht worden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab; sie stützte sich hierbei im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

Von einer "freiwilligen Abfertigung" iSd § 67 Abs. 6 EStG 1988 könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesprochen werden, wenn eine Zahlung geleistet werde, um den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen. Derartige Zahlungen fielen unter die Bestimmung des § 67 Abs. 8 EStG 1988.

Im vorliegenden Fall sei somit nicht entscheidend, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses - wie die Beschwerdeführerin in ihrem Antwortschreiben vom 2. Mai 2007 selbst ausführe - "letztlich" einvernehmlich erfolgt sei, weshalb die umfangreichen Ausführungen zur Einvernehmlichkeit der Auflösungsvereinbarung ins Leere gingen. Wesentlich für die steuerliche Zuordnung sei ausschließlich, ob die im Zusammenhang mit der Auflösungsvereinbarung vereinbarte Zahlung eine freiwillige Abfertigung iSd § 67 Abs. 6 EStG 1988 darstelle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses stehend die vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Voraussetzungen erfülle, oder ob diese Zahlung mit der Absicht ausverhandelt bzw. angeboten worden sei, eine friktionsfreie vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses erst herbeizuführen. Insoweit sei es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - sehr wohl von ausschlaggebender Bedeutung, welche Motive zur Zahlung des in Rede stehenden Betrages geführt hätten.

Zur Bescheidbegründung des Finanzamtes, es handle sich bei dem strittigen Betrag "um eine Abschlagszahlung, die den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses bewegen soll bzw. um einen Vergleich, um mit dem Arbeitnehmer Einigung über die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses zu erzielen", stellte die belangte Behörde zunächst klar, dass eine Einordnung als "Vergleichszahlung" nicht in Betracht komme, weil eine solche nur vorläge, wenn zumindest ein Teil der Zahlung der Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge gedient hätte. Dass dies gegenständlich nicht zuträfe, sei offensichtlich. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom 30. März 2007 Gelegenheit gegeben, Beweismittel vorzulegen, die gegen die Annahme des Finanzamtes sprächen, dass RB durch die streitgegenständliche Zahlung zu einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses habe bewegt werden sollen. Diesem Ersuchen sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

Für die belangte Behörde stehe fest, dass die in der Auflösungsvereinbarung festgelegte Zahlung dem vom Finanzamt angenommenen Zweck gedient habe. Das Dienstverhältnis sei vorzeitig ohne Einhaltung der vereinbarten 12-monatigen Kündigungsfrist beendet worden. Bereits (zumindest) zwei Monate vor dem tatsächlichen Beendigungstermin sei die Beendigung des Dienstverhältnisses Gegenstand einer Vorstandssitzung (Vorstandsbeschluss vom 30. April 2002) gewesen und seien die Aufgaben des ausscheidenden Dienstnehmers vom Vorsitzenden des Vorstandes interimistisch übernommen worden. Für den Zeitraum bis zur Unterzeichnung der Auflösungsvereinbarung sei - um der Öffentlichkeit und der Belegschaft die Abwesenheit des Dienstnehmers zu erklären - eine "Sprachregelung" abgestimmt worden, nach der sich der Dienstnehmer exklusiv bestimmten (anderen) Aufgaben widmen würde. Dass RB in dieser Zeit bereits "freigestellt" gewesen sei, sei offensichtlich, weil in der Auflösungsvereinbarung festgehalten werde, dass RB darauf verzichte, "ab sofort im Unternehmen anwesend zu sein" und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Vorhaltungen nicht dargetan habe, dass RB in der fraglichen Zeit tatsächlich noch für die Beschwerdeführerin tätig gewesen wäre.

Während der vertragskonformen Kündigungsfrist von zwölf Monaten hätte RB einen Anspruch auf ein Brutto-Jahresgehalt von 350.000 DM gehabt. Zudem wäre ihm für das gesamte Jahr 2002 eine Mindestprämie von 200.000 DM, somit für das zweite Halbjahr 2002 zeitanteilig 100.000 DM und für das Jahr 2003 anteilig eine weitere Erfolgsprämie zugestanden. Gehe man von diesen Zahlungsverpflichtungen aus, ergebe sich bei vertragsgemäßer Kündigung unter Berücksichtigung einer anteiligen Erfolgsprämie für 2003 in Höhe der Mindestprämie für das zweite Halbjahr 2002 ein Betrag von 281.210,53 EUR. Auch daraus sei ersichtlich, dass der in der Auflösungsvereinbarung als "freiwillige Abfertigung" bezeichnete Betrag von 300.000 EUR in etwa den Zahlungsverpflichtungen bis zum frühest möglichen Beendigungszeitraum bei vertragsgemäßer Kündigung entspreche und somit eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für zukünftige Lohnzahlungszeiträume vorliege.

Überdies sei die Auszahlung einer "freiwilligen Abfertigung" unter Anrechnung von Vordienstzeiten weder im Anstellungsvertrag noch im Zusatz zum Anstellungsvertrag jemals vereinbart worden. Die Regelung des § 7 des Anstellungsvertrages möge zwar dem wirtschaftlichen Gehalt nach als Vereinbarung einer "Überbrückungshilfe" anzusehen sein. Doch hätte sich daraus bei vertragsgemäßer Beendigung lediglich ein zusätzlicher Anspruch in Höhe von sechs Monatsgehältern zuzüglich anteiliger Prämie ergeben; in der Auflösungsvereinbarung werde darauf nicht Bezug genommen.

Die Tatsache, dass RB im Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens kein (vergleichbares anderes) Arbeitsangebot vorgelegen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es sei kein Grund ersichtlich, dass RB eine kurzfristige vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses angestrebt haben sollte. Wäre der Dienstnehmer dennoch aus Eigenem bestrebt gewesen, eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses herbeizuführen, widerspräche es sämtlichen Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens, dass diesem weit mehr als die bei ordnungsgemäßer Kündigung vertraglich zugesicherten - und im Falle einer einseitigen kurzfristigen vorzeitigen Auflösung rechtlich nicht zustehenden - Zahlungen geleistet worden wären. Auch hätte die Beschwerdeführerin wohl kaum auf das über das Vertragsende hinausgehende Konkurrenzverbot verzichtet und wäre dem Dienstnehmer nicht in zahlreichen weiteren Punkten (steuerliche und versicherungsrechtliche Beratungsgespräche, Pensionskasse, Weiterbelassung des Dienstwagens) entgegen gekommen. Dass die Auflösung des Anstellungsvertrages auf Betreiben der Beschwerdeführerin erfolgt sei, ergebe sich weiters aus der angeführten "Freistellung"; es hätte keinen Sinn gemacht, auf die Arbeitskraft eines verdienten und wertvollen Mitarbeiters vorzeitig zu verzichten, wenn dessen Abgang nicht von Seiten des Arbeitgebers gewünscht worden wäre. Zudem spräche der Zeitraum von (mindestens) zwei Monaten zwischen dem Vorstandsentschluss zur Beendigung und der tatsächlichen Unterzeichnung der Auflösungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer für eine durch den Arbeitgeber initiierte Auflösung. Hätte der Arbeitnehmer eine vorzeitige Auflösung gewünscht, hätte diese auch kurzfristig vollzogen werden können. Die lange Zeitspanne sei wohl nur dadurch erklärbar, dass in dieser Zeit intensive Verhandlungen über die Auflösungsmodalitäten, insbesondere über die Höhe der notwendigerweise zu leistenden Arbeitgeberzahlung zu führen waren, um den Arbeitnehmer zur Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung zu bewegen. Dass die Gestaltung als einvernehmliche vorzeitige Auflösung dem Zweck gedient habe, eine "öffentliche Kenntnisnahme von einer möglicherweise falschen Personalentscheidung" zu vermeiden, werde in der Vorhaltsbeantwortung indirekt zugestanden.

Letztlich werde das Bild auch noch durch aus dem Internet gewonnene Informationen abgerundet. So werde auf einer näher angeführten Seite ausgeführt "binnen zwei Jahren geriet er mit dem Eigentümer aneinander. … (der Arbeitnehmer) musste gehen".

Konkrete, im Vorhalt der belangten Behörde angeforderte Beweismittel zur Offenlegung eines von den vorläufigen Annahmen und Schlussfolgerungen abweichenden Sachverhaltes (Vorstandsprotokolle, Nachweise über eine vom Dienstnehmer gewünschte Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeits- und Erfolgsnachweise des Dienstnehmers usw.) seien nicht vorgelegt worden. Auch seien keinerlei Berechnungsgrundlagen und - modalitäten hinsichtlich der Höhe des ausbezahlten Betrages bekannt gegeben worden. Nach den vorliegenden Beweismitteln sei auf Grund der dargestellten Überlegungen davon auszugehen, dass die als "freiwillige Abfertigung" bezeichnete Zahlung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes darstelle als eine Zahlung, die den Arbeitnehmer zur Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses habe bewegen sollen, weil die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit mit ihm - aus welchen Gründen bzw. aus welchem Anlass auch immer - mit sofortiger Wirkung habe beenden wollen.

Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für zukünftige Lohnzahlungszeiträume seien nach § 67 Abs. 8 EStG 1988 zu besteuern und unterlägen mangels entsprechender Befreiungsvorschrift im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und im Wirtschaftskammergesetz 1998 auch dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie einer Replik durch die Beschwerdeführerin erwogen hat:

Gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit den Steuersätzen des Abs. 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Für die über dieses Ausmaß hinausgehenden freiwilligen Abfertigungen trifft Abs. 6 weitere detaillierte Regelungen.

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 sind Kündigungsentschädigungen sowie andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume mit dem Steuersatz zu versteuern, der dem laufenden Bezug des Kalendermonats der Auszahlung entspricht. Diese Bezüge sind insoweit begünstigt, als ein Fünftel (nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge) steuerfrei bleibt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die begünstigte Besteuerung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 nur solche Bezüge, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des Dienstverhältnisses ist (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0028).

Von einer "freiwilligen Abfertigung" im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 kann nicht gesprochen werden, wenn eine Zahlung geleistet wird, um den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages zu bewegen. Derartige Zahlungen fallen unter die Bestimmung des § 67 Abs. 8 EStG 1988 (siehe zum insofern vergleichbaren § 67 EStG 1972 schon das hg. Erkenntnis vom 18. März 1991, 90/14/0053).

Bei Vorliegen eines der in § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 genannten Fälle hat die Versteuerung auch dann nach dieser Bestimmung - und nicht gemäß Abs. 6 leg. cit. - zu erfolgen, wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses besteht, wie dies bei Kündigungsentschädigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume in der Regel der Fall sein wird (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 29. Oktober 2003).

Ob eine Zahlung nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt dazu dienen soll, einen Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung seines Dienstvertrages zu bewegen, ist eine Sachfrage, welche von den Abgabenbehörden unter Einbeziehung der Gesamtumstände in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren zu klären ist. Das Ergebnis eines derartigen Beweisverfahrens ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen oder dem allgemeinen Erfahrungsgut widersprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, also ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Gerichtshof (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 167 Tz 10, angeführte hg. Rechtsprechung).

Soweit sich die Beschwerdeführerin in Wiederholung ihres bereits im Verwaltungsverfahren Vorgebrachten gegen die Feststellung der belangten Behörde wendet, dass die strittige Zahlung dazu gedient habe, eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses herbeizuführen, vermag sie keine Unschlüssigkeit der behördlichen Erwägungen aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Verwaltungsverfahren weitgehend auf den - nach dem Gesagten nicht zu teilenden - Rechtsstandpunkt zurückgezogen, dass die gegenständliche Zahlung mangels gesetzlichen Abfertigungsanspruches des Vorstandes einer AG nur eine freiwillige Abfertigung iSd § 67 Abs. 6 EStG 1988 darstellen könne. Die Hintergründe der vorzeitigen Vertragsauflösung wurden nicht offen gelegt. Über entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, dass aus einer Gesamtbetrachtung der Auflösungsvereinbarung keineswegs zweifelsfrei abgeleitet werden könne, dass der Dienstnehmer die vorzeitige Beendigung nicht gewollt bzw. initiiert habe. Damit wurden die Voraussetzungen der angesprochenen Steuerbegünstigung nicht dargelegt. Auch in der Beschwerde wird wiederum lediglich in den Raum gestellt, dass die Initiative zur vorzeitigen Vertragsauflösung auch von RB hätte ausgegangen sein können, ohne aber plausibel zu machen, warum es der Beschwerdeführerin in diesem Fall nicht ohne weiteres möglich gewesen sein sollte, einen derartigen Sachverhalt unter Beweis zu stellen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Qualifikation der strittigen Zahlung als Vergleichssumme iSd § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 wendet, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde eine solche Qualifikation der Zahlung nicht vorgenommen, sondern die Zahlung dem § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 subsumiert hat.

Die Beschwerde rügt schließlich als wesentlichen Verfahrensfehler, dass die Frist zwischen Anberaumung und Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung zu kurz bemessen worden sei, weshalb kein Vertreter der Beschwerdeführerin an der Verhandlung habe teilnehmen können. Soweit hierbei (hilfsweise) auf § 41 Abs. 2 AVG verwiesen wird, ist daraus für die Beschwerdeführerin schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese Norm auf abgabenrechtliche Berufungsverfahren keine Anwendung findet. Eine bestimmte Mindestfrist zur Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung sieht die Bundesabgabenordnung nicht vor (vgl. Ritz, BAO3, § 284 Tz 21).

Im Beschwerdefall ist die Ladung für die am 11. Juli 2007 angesetzte Berufungsverhandlung dem steuerlichen Vertreter am 29. Juni 2007 zugegangen. Dass diese Frist zur Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung nicht ausreichend bemessen worden wäre, ist nicht zu erkennen. Im Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins hat sich die Beschwerdeführerin auf allgemeine Ausführungen (der Verhandlungstermin liege in der Mitte eines der üblichen Urlaubsmonate) beschränkt. Auch die Beschwerde macht nicht einsichtig, dass keine der beiden die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vertretenden Steuerberatungsgesellschaften eine mit der Sache vertraute Person zum anberaumten Termin entsenden konnte. Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor. Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. September 2011

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