Normen
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde vor allem Rechnungen verschiedener "BauGmbH" als "Deckungsrechnungen" für Leistungen qualifiziert, die der Beschwerdeführerin von so genannten "Schwarzarbeitern" erbracht worden seien. In den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer habe demnach auch nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden können, wobei die Rechnungen außerdem nicht den in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben genügt hätten (und damit auch deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten). Die belangte Behörde gelangte zu ihrer Beurteilung nach ausführlich dargestellter Beweiswürdigung, bei der sie sich auch mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren auseinander setzte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in deren Sachverhaltsschilderung die Beschwerdeführerin u.a. darauf hinweist, dass die in den "Rechtsmitteln" erhobenen Einwendungen von der belangten Behörde "einem ausführlichen Berufungsverfahren" unterzogen worden seien, und in der sich die Beschwerdeführerin unter "Beschwerdepunkt" durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt erachtet, "nicht mit Wiederaufnahmsbescheiden und Nachzahlungen aus dem Titel der Umsatz- und Körperschaftssteuer für die Jahre 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998 belangt werden zu können, wenn dies in einem fehlerhaften, weil das Recht auf Parteiengehör verletzenden Verfahren vor dem UFS geschah und sohin durch die Abgabenfestsetzung gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen wurde".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wird in einer Beschwerde ein Verfahrensmangel geltend gemacht, führt dies nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn in der Beschwerde die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels aufgezeigt wird.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Beschwerde allen Prozessvoraussetzungen, so schon in Bezug auf die Notwendigkeit zur bestimmten Bezeichnung eines Beschwerdepunktes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG, genügt. Die Begründung der Beschwerde beschränkt sich nämlich im Wesentlichen auf den - abstrakten - Vorwurf, hätte "die belangte Behörde der (Beschwerdeführerin) Parteiengehör in einem mängelfreien Verfahren gewährt und hätte sie im Berufungsverfahren ihr damaliges Ermittlungsverfahren erfüllt, hätte sie den Berufungen der (Beschwerdeführerin) in allen Punkten Folge geben müssen".
Mit diesem Vorbringen wird in keiner Weise dargelegt, inwiefern das Unterbleiben der von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensmängel geeignet gewesen wäre, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, sodass die Beschwerde schon deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 6. Juli 2011
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