Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach "Serbien, ausgenommen Provinz Kosovo") wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 25. September 2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. Dezember 2005 einen Asylantrag. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den diesen Antrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, ausgenommen Provinz Kosovo" als zulässig festgestellt (II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, ausgenommen Provinz Kosovo" ausgewiesen (III.).
Begründend führte die belangte Behörde (zu I.) aus, das Bundesasylamt habe die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, Erwägungen der Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst. Den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes schließe die belangte Behörde sich an. Auch bezüglich der Refoulement-Entscheidung (II.) schließe die belangte Behörde sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes an.
Zur Ausweisung (III.) wurde ausgeführt, das Asylverfahren sei für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, seine Abschiebung in den Herkunftsstaat sei zulässig. Der Bescheid sei, falls kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliege, mit einer Ausweisung zu verbinden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) setze das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraus. Nach Darlegung einzelner Kriterien aus der Judikatur des EGMR für das Vorliegen eines Familienlebens führte die belangte Behörde fallbezogen aus, der Beschwerdeführer lebe mit seinem Bruder in keinem gemeinsamen Haushalt und es bestehe auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. keine Beziehungsintensität zu diesem. Somit liege kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster "Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich" vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe bei der Ausweisung des Beschwerdeführers das Familienleben mit seiner "erwerbstätigen Ehefrau" und seinen drei minderjährigen Kindern nicht berücksichtigt und eine "verfehlte Interessenabwägung" vorgenommen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten für den Vorlageaufwand zuzuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:
Nach den von der belangten Behörde übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer Vater von drei minderjährigen Kindern und Lebensgefährte einer näher bezeichneten Frau; seine Lebensgefährtin und seine Kinder sind - nach den Feststellungen des Bundesasylamtes - in Österreich "Asylwerber im Familienverfahren".
Auf die außereheliche Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers und seine in Österreich lebenden Kinder ging die belangte Behörde nicht ein. Sie beschränkte sich bei der Prüfung eines möglichen Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich allein darauf, ein Familienleben mit dem Bruder bzw. "einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich" zu verneinen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mwN).
Die belangte Behörde hätte sich daher mit dem Bestehen einer Lebensgemeinschaft auseinandersetzen und die dafür bestehenden Anhaltspunkte prüfen müssen. Fallbezogen fehlt es aber an jeglicher Begründung, warum die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Lebensgemeinschaft und das Zusammenleben mit seinen drei minderjährigen Kindern vom Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht umfasst sind. Wäre dies der Fall, so hätte es vorliegend einer Interessenabwägung bedurft. Zur notwendigen Begründung einer Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 (bzw. § 10 AsylG 2005) und der damit verbundenen fallbezogenen Abwägung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0537 (mwH auf hg. Rechtsprechung sowie Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR und die darin entwickelten Kriterien), verwiesen.
Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insofern mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet, sodass er in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers sowie die Refoulemententscheidung bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.
Wien, am 20. Jänner 2011
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