VwGH 2006/13/0049

VwGH2006/13/00496.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Mag. Maria-Elisabeth Steinwandtner, beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin in 1130 Wien, St.-Veit-Gasse 50, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. Jänner 2006, Zl. RV/1853-W/04, in der Fassung des zur gleichen Zahl ergangenen Berichtigungsbescheides vom 29. Mai 2006, betreffend Einkommensteuer 2001, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1;
EStG §4 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1;
EStG §4 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erklärte für das Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Universitätsprofessorin und Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Leiterin eines Boltzmann Instituts.

Als Leiterin des Boltzmann Instituts erhielt die Beschwerdeführerin einen in monatlichen Teilbeträgen von S 7.000,--

überwiesenen, in der Einkommensteuererklärung als "Spesenersätze" bezeichneten Betrag von insgesamt S 84.000,--. Dem standen in der Steuererklärung direkt zuordenbare Betriebsausgaben in der Höhe von S 41.163,-- (Bewirtung im Rahmen von Veranstaltungen), S 37.080,50 (Bewirtung anlässlich von Instituts- und Mitarbeitergesprächen), S 22.479,99 (Bewirtungen im Rahmen internationaler wissenschaftlicher Kontakte), S 20.217,75 (Ausgaben für Blumen und Geschenke an ausländische Gäste), S 5.000,-- (Druckkosten) und S 1.376,-- (Fachliteratur und Zeitschriften) gegenüber.

Von diesen Betriebsausgaben anerkannte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid vom 2. Februar 2004 nur die zuletzt genannten Beträge für Druckkosten sowie Fachliteratur und Zeitschriften. Strittig blieben damit die Bewirtungskosten sowie die Ausgaben für Blumen und Geschenke.

Die Beschwerdeführerin erklärte darüber hinaus Aufwendungen, die nach einem außer Streit stehenden Verteilungsschlüssel als anteilige Betriebskosten und Werbungskosten den Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit zugeordnet waren. Es waren dies, abgesehen von Beträgen, die vom Finanzamt und in der Folge von der belangten Behörde zur Gänze anerkannt wurden, S 30.457,69 (Fahrt- und Reisespesen), S 8.535,13 (Bewirtungen im Zusammenhang mit Arbeitsgesprächen ohne Angabe der bewirteten Personen, die Hälfte der dafür aufgewendeten Beträge), S 9.343,10 (Fachliteratur und Zeitschriften), S 1.775,-- (Eintritte in Museen und zu diversen Kulturveranstaltungen), S 3.180,95 (Seminarmaterialien, Büromaterial, Porti) und S 11.279,56 (Mobiltelefon).

Der Reiseaufwand verteilte sich auf eine Völkerrechtstagung in Deutschland, eine Konferenz in Salzburg, eine Veranstaltung in Innsbruck sowie vier Italienreisen, insgesamt also sieben Reisen.

Das Finanzamt anerkannte von diesen aufzuteilenden, nicht das ganze Verfahren hindurch unstrittigen Beträgen den Reiseaufwand mit Ausnahme der Italienreisen sowie die erklärten Ausgaben für Fachliteratur und Zeitschriften, für Seminarmaterialien, Büromaterial und Porti und für das Mobiltelefon. Strittig blieben damit die Bewirtungskosten, die Eintrittsgelder und die vier Italienreisen.

Im Verfahren über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 2. Februar 2004 erging im Oktober 2004 eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, in der das Finanzamt auch die vier Italienreisen berücksichtigte, die Berufung im Übrigen aber abwies. Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Berufung.

Mit dem angefochtenen, nach mündlicher Berufungsverhandlung ergangenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Februar 2004 unter Abweisung der Berufung in einer Reihe von Punkten zum Nachteil der Beschwerdeführerin ab. Betroffen waren davon u.a. die Reisekosten, von denen die belangte Behörde nun nicht nur die auf die vier Italienreisen, sondern auch die auf die anderen drei Reisen entfallenden Kosten nicht mehr berücksichtigte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde zwei Berechnungsfehler der belangten Behörde aufgezeigt, die von der belangten Behörde mit dem Berichtigungsbescheid vom 29. Mai 2006, auf den sie in der Gegenschrift vom 30. Mai 2006 verweist, behoben wurden. Der angefochtene Bescheid ist der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Fassung dieses unangefochten gebliebenen Berichtigungsbescheides zugrunde zu legen.

In ihren übrigen Ausführungen geht die Beschwerde nicht auf alle Positionen ein, in denen die belangte Behörde die Nichtanerkennung von Ausgaben durch das Finanzamt bestätigt oder ihrerseits vom Finanzamt noch anerkannte Beträge gekürzt oder gestrichen hat. Sie wendet sich jedoch gegen die Nichtanerkennung der im Ausmaß von S 30.457,69 geltend gemachten Reisekosten.

In diesem Punkt kann der angefochtene Bescheid schon deshalb nicht Bestand haben, weil die belangte Behörde auch die im erstinstanzlichen Bescheid noch anerkannten Kosten der Tagungsteilnahme in Deutschland und der Teilnahme an den beiden Inlandsveranstaltungen nicht berücksichtigt hat, ohne dies im Berufungsverfahren in tauglicher Weise erörtert zu haben oder im angefochtenen Bescheid hinreichend zu begründen. Der Streit um die Reisekosten drehte sich schon vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 2. Oktober 2003 und danach im Berufungsverfahren ausschließlich um die vier Italienreisen, deren Kosten das Finanzamt bis zur Berufungsvorentscheidung nicht anerkannte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in Bezug auf die Reisekosten in der Darlegung, weshalb die Berufung insoweit abzuweisen sei, geht aber nicht darauf ein, weshalb darüber hinaus auch die Reisen, deren Kosten im erstinstanzlichen Bescheid noch berücksichtigt wurden, nach Ansicht der belangten Behörde nicht zu berücksichtigen seien. Dabei muss nicht näher geprüft werden, ob die Ausführungen der belangten Behörde der Sache nach auch auf die Tagungsteilnahme in Deutschland, die nie näher erörtert wurde, zum Teil zutreffen könnten. Die belangte Behörde argumentiert nicht nur mit der "mehrfachen Aufforderung" zur Vorlage von Unterlagen, was u.a. auf die Deutschlandreise nicht zutrifft. Sie bezieht sich in ihren Ausführungen insgesamt nur auf Auslandsreisen, obwohl zwei der drei Reisen, deren Kosten sie im Gegensatz zum Finanzamt nicht mehr anerkannte, nicht ins Ausland führten.

Der angefochtene Bescheid, der in diesem Punkt begründungslos geblieben ist, war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandsersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 6. Juli 2011

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