VwGH 2010/22/0087

VwGH2010/22/00876.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der A, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 5. Mai 2010, Zl. 319.713/2- III/4/10, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art4 Abs5;
EURallg;
FrÄG 2009;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art4 Abs5;
EURallg;
FrÄG 2009;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9 idF 2009/I/122;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 5. Mai 2010 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom 11. Jänner 2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die am 20. Jänner 1991 geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet gehabt habe und somit kein "Familienangehöriger" im Sinn des NAG sei. Die Erhöhung der Altersgrenze auf 21 Jahre durch die Neuregelung des 4. Hauptstückes des NAG sei im Einklang mit Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86/EG erfolgt. Diese Gesetzesbestimmung widerspreche somit nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, EU-Vorschriften und sei weder "verfassungs- noch menschenrechtswidrig".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin begehrte als Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach § 47 Abs. 2 NAG. Gemäß dieser Bestimmung ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinn des § 47 Abs. 1 NAG sind, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles dieses Gesetzes erfüllen.

§ 47 Abs. 2 NAG verweist somit auf den Begriff "Familienangehöriger", der in § 2 Abs. 1 Z 9 leg. cit. definiert ist. Diese Bestimmung lautet folgendermaßen:

"9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;"

Die im vorliegenden Fall wesentliche Änderung des Mindestalters für Ehepartner von 18 auf 21 Jahre wurde mit BGBl. I Nr. 122/2009 vorgenommen. Das Erfordernis des Alters von 21 Jahren steht - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - im Übrigen in Einklang mit Art. 4 Abs. 5 der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG, demzufolge die Mitgliedstaaten zur Förderung der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen vorsehen können, dass der Zusammenführende und sein Ehegatte ein Mindestalter erreicht haben müssen, das höchstens auf 21 Jahre festgesetzt werden darf, bevor der Ehegatte dem Zusammenführenden nachreisen darf.

Da die Beschwerdeführerin somit die besondere Voraussetzung des § 47 Abs. 2 NAG für die Familienzusammenführung mit ihrem österreichischen Ehemann nicht erfüllt, hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.

Den Beschwerdeausführungen über den mit dem gegenständlichen Bescheid verbundenen behaupteten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist deswegen der Boden entzogen, weil bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf eine allfällige Verletzung im Recht nach Art. 8 EMRK nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2009/22/0169, mwN).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. Juli 2010

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