VwGH 2010/22/0060

VwGH2010/22/006015.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. März 2010, Zl. 319.628/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §293 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
ASVG §293 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, vom 27. April 2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Unbestritten strebt der Beschwerdeführer die Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau an, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern lebt.

Im Verwaltungsverfahren legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über das Einkommen seiner Schwiegereltern vor, denen zufolge der Schwiegervater ein Einkommen von ca. EUR 1.400,-- netto monatlich und die Schwiegermutter ein solches von knapp über EUR 800,-- erzielt.

In der Bescheidbegründung ging die belangte Behörde davon aus, dass im Fall eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaares ein Einkommen von EUR 1.175,45 monatlich zur Verfügung stehen müsste. Das Einkommen der Schwiegereltern des Beschwerdeführers dürfe nicht herangezogen werden, weil der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" von der Ehefrau des Beschwerdeführers abgeleitet werde und auch nur ein etwaiges Einkommen der Ehefrau zur Berechnung des Lebensunterhaltes herangezogen werden könne. Diese habe aber offensichtlich kein eigenes Einkommen.

Letztlich folgerte die belangte Behörde, dass die öffentlichen Interessen an der Versagung des Aufenthaltstitels höher zu werten seien als die nachteiligen Folgen der Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer durch das Einkommen seiner Ehefrau (ohne dieses zu konkretisieren), seines Schwiegervaters sowie seiner Schwiegermutter finanziell "mehr wie ausreichend abgesichert" sei. Durch das "dreifache Einkommen all seiner in Wien befindlichen Familienangehörigen" sei sein Unterhalt gesichert. Überdies sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau nach seiner Einreise mitversichert.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits dargelegt, dass es bei einem gemeinsamen Haushalt nur darauf ankomme, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG deckt (vgl. das Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711, mit eingehender Begründung). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Zusammenführenden gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz zur Verfügung steht und somit das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird (vgl. das einen Adoptivsohn eines Zusammenführenden betreffende hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637, mwN).

Das Haushaltsnettoeinkommen ist auch dann maßgeblich, wenn ein gemeinsamer Haushalt einerseits zwischen einem Ehepaar als Nachziehende und andererseits zwischen der gemeinsamen Tochter als Zusammenführende und deren Ehemann besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, 2009/21/0304 bis 0305).

Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende jedoch insoweit, als die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers nach den Feststellungen kein eigenes Einkommen hat, sondern bei ihren Eltern lebt. In einem solchen Fall kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer feste und regelmäßige eigene Einkünfte im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würden. Es hat nämlich der Beschwerdeführer keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Schwiegereltern. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers hat keinen Anspruch gegenüber ihren Eltern, Unterhaltsmittel in einem solchen Umfang zu erhalten, dass damit auch der Unterhalt ihres Ehemannes gedeckt ist. Im Übrigen würde das aus den Verwaltungsakten ersichtliche gemeinsame Einkommen der Schwiegereltern nicht ausreichen, um den Familienunterhalt im Ausmaß des Haushaltrichtsatzes für die Schwiegereltern einerseits und deren Tochter und den Beschwerdeführer andererseits zu decken.

Die von der belangten Behörde nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommene Interessenabwägung wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bekämpft. Der bloße Hinweis auf Art. 8 EMRK und die Existenz einer Tochter vermag die Unrichtigkeit des Ergebnisses der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung nicht darzulegen.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Juni 2010

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