VwGH 2010/22/0040

VwGH2010/22/004011.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der V, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 24. Februar 2010, Zl. 319.545/2- III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §47 Abs3 Z3 litc;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2008 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 NAG gestellt hat. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandte der Zusammenführenden in gerader aufsteigender Linie sei, weil Zusammenführende im vorliegenden Fall die Großmutter des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin sein soll.

Bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen wie hier sei - so die belangte Behörde - auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 47 Abs. 3 NAG lautet:

"(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 kann auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."

Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie für den vorliegenden Antrag die Bestimmung des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG als relevant ansieht. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich - eine aufrechte Ehe vorausgesetzt - im Verhältnis zur Großmutter des Ehemannes keine "Verwandte" und auch keine "Verwandte des Ehegatten des Zusammenführenden". Selbst bei aufrechter Ehe könnte die Beschwerdeführerin nur eine "sonstige Angehörige des Zusammenführenden" im Sinn des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG sein. Für die Verwirklichung der dort geforderten Tatbestände liegt allerdings kein Anhaltspunkt vor. Soweit in der Beschwerde auf die Pflegebedürftigkeit der Zusammenführenden verwiesen wird, geht dieser Hinweis fehl, weil § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c) NAG eine Pflegebedürftigkeit des Nachziehenden voraussetzt.

Zutreffend wies die belangte Behörde auch darauf hin, dass wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf die familiären und privaten Interessen des Fremden im Sinn des Art. 8 EMRK nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2008/22/0209).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2010

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