Normen
32004L0038 Unionsbürger-RL;
62006CJ0212 Gouvernement Communaute francaise and wallon VORAB;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §57;
32004L0038 Unionsbürger-RL;
62006CJ0212 Gouvernement Communaute francaise and wallon VORAB;
NAG 2005 §54;
NAG 2005 §57;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer ukrainischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürger und seit mindestens 5. März 1999 durchgehend in Österreich gemeldet sei. Dieser sei dauerhaft im Inland wohnhaft und niedergelassen, weshalb davon auszugehen sei, dass die (gemeinschaftsrechtliche) Freizügigkeit von diesem nicht in Anspruch genommen worden sei. Vorliegendenfalls bestehe keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte, auf die das Gemeinschaftsrecht abstelle und die mit einem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen würden. (Diesbezüglich verweist die belangte Behörde auf das Urteil des EuGH vom 1. April 2008, Rs. C-212/06 ). Auf Grund des fehlenden Grenzübertrittes durch den Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Beschwerdeführerin nicht die in der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen, weshalb auch kein Recht auf Freizügigkeit und keine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG in Anspruch genommen werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Unter Hinweis auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 14 NAG meint die Beschwerde, ein Österreicher nehme sein Recht auf Freizügigkeit dann in Anspruch, wenn er in Österreich seinen Lebensmittelpunkt habe und auch haben möchte. Die Diskriminierung von Angehörigen von Österreichern gegenüber Angehörigen von anderen EWR-Bürgern widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.
Zur letztgenannten Überlegung ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., zu verweisen, in dem durch Abweisung der diesbezüglichen Anträge den gleichheitsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht gefolgt wurde.
Davon ausgehend versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht die begehrte Daueraufenthaltskarte.
§ 54. (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.
(2) Zum Nachweis des Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
- 1. nach § 52 Z 1 ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;
- 2. nach § 52 Z 2 und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung vorzulegen.
§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung."
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, auf welche Weise ihr Ehemann seine Freizügigkeit tatsächlich in Anspruch genommen hätte (vgl. zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/22/0336, mwN, sowie das bereits von der belangten Behörde zitierte Urteil des EuGH vom 1. April 2008). Darauf aufbauend ist die behördliche Auffassung nicht in Zweifel zu ziehen, dass auf die Beschwerdeführerin die Bestimmungen der §§ 52 ff NAG nicht anzuwenden seien.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2010
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