Normen
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Mai 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines (angeblich) marokkanischen Staatsangehörigen, vom 17. Dezember 2009 auf Aufhebung des gegen ihn am 22. Juli 1997 verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer halte sich nach eigenen Angaben seit Mitte Oktober 1994 in Österreich auf; er sei angeblich über Prag illegal in das Bundesgebiet eingereist. Bereits am 8. November 1994 sei von der Behörde erster Instanz über ihn wegen Mittellosigkeit ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt worden.
Am 21. Februar 1996 hätten Polizeibeamte den Beschwerdeführer in W auf der Straße zu perlustrieren versucht, wobei der Beschwerdeführer davongerannt, jedoch wenig später gestellt und festgenommen worden sei. Er habe das bestehende Aufenthaltsverbot als Fluchtgrund angegeben. Am 12. Februar 1996 sei er nach der seinerzeitigen Ausreise illegal wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Bereits 1996 - so die belangte Behörde - sei ein Abschiebungsversuch nach Marokko gescheitert, weil die marokkanische Botschaft bekannt gegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht als Staatsbürger des Königreiches Marokko identifiziert habe werden können.
Am 9. Oktober 1996 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Begehung des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 2 des Suchtgiftgesetzes rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden. Nach dem Urteilsspruch habe der Beschwerdeführer von Anfang März bis Ende Mai 1996 zwei Gramm Heroin an einen bekannten Abnehmer und bereits Ende 1994 insgesamt ca. fünf Gramm Heroin an einen anderen bekannten Abnehmer verkauft.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 22. Juli 1997 sei das genannte befristete Aufenthaltsverbot aufgehoben und am selben Tag mit einem anderen Bescheid wegen Begehung des genannten Suchtgiftdeliktes ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, das derzeit aufrecht sei und auf das sich der gegenständliche Aufhebungsantrag beziehe.
Bis dahin sei der Beschwerdeführer wiederholt in Schubhaft gewesen, aus der er sich jeweils durch Hungerstreik freigepresst habe. Die marokkanische Botschaft habe weiterhin die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigert. Ein Botschaftsangestellter habe nach einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer geäußert, dass dieser wahrscheinlich tunesischer Herkunft sei. Eine Kontaktaufnahme mit der tunesischen Botschaft habe der Beschwerdeführer allerdings verweigert.
Am 9. August 2001 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz - SMG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit von ca. Mitte Jänner 1999 bis 25. Jänner 2000 zumindest 600 Gramm Heroin an drei Personen (zwei bekannte, eine unbekannte) verkauft und am 25. Jänner 2000 2,3 Gramm Heroin zum Weiterverkauf bereitgehalten. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Zeit von ca. Sommer 1998 bis 25. Jänner 2000 wiederholt Suchtgift erworben und besessen.
Auch aus der im Anschluss an die Verbüßung der Gerichtshaft verhängten Schubhaft habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2002 durch Hungerstreik und Selbstbeschädigung freigepresst.
Am 30. Juli 2002 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z. 1 StGB zu drei Monaten unbedingter und sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Am 5. Mai 2003 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z. 1, 130 vierter Fall StGB zu zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Nach dem Urteilsspruch habe der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2002 mit einem Mittäter ein Mobiltelefon gestohlen, am 28. März 2003 in einen PKW eingebrochen, habe daraus ein Mobiltelefon gestohlen und am selben Tag in ein anderes Auto eingebrochen, woraus eine Geldbörse samt Bargeld (unbestimmter Höhe) gestohlen worden sei.
Am 19. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt. Seit 29. September 2005 habe einige Monate lang eine behördliche Meldung des Beschwerdeführers an einer Privatadresse bestanden. Vorangegangene Meldungen seien jeweils von Justizanstalten vorgenommen worden. Auf Grund des Asylantrages gelte das Aufenthaltsverbot in Ansehung des § 125 Abs. 3 FPG nunmehr als Rückkehrverbot weiter.
Am 21. April 2006 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Übertretung des § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG (Vergehen) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Die Haft sei am 15. März 2007 als vollzogen gemeldet worden. Nach dem Urteilsspruch habe der Beschwerdeführer am 9. März 2006 einer namentlich bekannten Person je eine Kugel Kokain und Heroin verkauft, der Beschwerdeführer und ein Mittäter hätten einem verdeckt agierenden Polizeibeamten am 15. März 2006 vier Kugeln Kokain verkauft, der Beschwerdeführer habe seit September 2005 Kokain und Heroin (ohne Mengenangabe) besessen.
Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei im Instanzenzug am 4. Juli 2006 rechtskräftig abgewiesen worden.
Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 24. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer in Gegenwart seiner rechtsanwaltlichen Vertretung u.a. angemerkt, ledig und für niemanden sorgepflichtig zu sein. Seine Familie lebe in Marokko, in Österreich habe er keine Angehörigen. Er sei Kellner, jedoch habe er die Arbeitserlaubnis nicht bei sich. Über das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot sei er in Kenntnis. Er wohne behördlich unangemeldet in W, weise aber in W eine Obdachlosenmeldung auf.
Auch diesmal sei der Versuch einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko ergebnislos verlaufen, weil die marokkanische Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe.
Der Beschwerdeführer weise eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe der Bundespolizeidirektion Wien "vom September 2010" wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 120 Abs. 1 Z. 2 FPG) auf.
Am 17. Dezember 2009 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr 1997 gestellt und diesen mit der am 4. August 2009 erfolgten Antragstellung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen begründet. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde - habe ihm dies aber kein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich verschaffen können. Lediglich die Abschiebung sei bis zu einer Entscheidung tatsächlich gehemmt.
Nach Darlegungen zu der zu § 65 Abs. 1 FPG ergangenen Rechtsprechung führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, es sei primär zu untersuchen, inwieweit sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 22. Juli 1997 die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Beschwerdeführers geändert hätten. Da sich das in Rede stehende Aufenthaltsverbot (jetzt: Rückkehrverbot) im Wesentlichen auf das Strafurteil vom 9. Oktober 1996 gestützt habe und der Beschwerdeführer seither drei weitere Verbrechen und ein schwerwiegendes Suchtgiftvergehen gesetzt habe, könne wohl nicht vom Eintritt von Umständen zugunsten des Beschwerdeführers gesprochen werden; vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Mögen auch seit dem Vollzug der letzten Haftstrafe etwas mehr als drei Jahre vergangen sein, könne im Hinblick auf die insgesamt fünf schweren strafgerichtlichen Verurteilungen (davon dreimal wegen Begehung von Verbrechen) doch keine Rede davon sein, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine für den Beschwerdeführer günstige Zukunftsprognose gestellt werden könnte. Es werde noch eines erheblich längeren Beobachtungs- und Bewährungszeitraumes bedürfen. Hinzu komme, dass die Gründe für die Tathandlungen des Beschwerdeführers, nämlich chronischer Geldmangel, keineswegs beseitigt seien, sodass auch aus diesem Blickwinkel Wiederholungsgefahr bestehe.
Auch aus den bekannten (nicht vorhandenen) familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers lasse sich in keiner Weise ableiten, dass eine seit dem Jahr 1997 für ihn günstige Wendung eingetreten sei. In Ansehung der §§ 32 und 33 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG dürfe jegliche selbständige oder unselbständige Beschäftigung nur mit einer gültigen Aufenthaltsberechtigung, über die der Beschwerdeführer jedoch nicht verfüge, erlaubterweise ausgeübt werden. Darüber hinaus ließen sich auch dem aktuellen Versicherungsdatenauszug keine gemeldeten Beschäftigungen entnehmen, die starke berufliche Bindungen begründen könnten. Auch aus den sonstigen Antrags- bzw. Berufungsausführungen sei nicht einmal in Ansätzen zu ersehen, dass sich im (angeblichen) Heimatstaat des Beschwerdeführers Umstände ergeben hätten, die im Zeitpunkt seiner Ausreise (1997) bzw. der negativen Asylentscheidung im Sommer 2006 noch nicht bestanden hätten und sich jetzt - schwerwiegend - zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken könnten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Da der Beschwerdeführer am 1. Jänner 2006 Asylwerber war, gilt das am 22. Juli 1997 gegen ihn erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 125 Abs. 3 FPG als Rückkehrverbot.
2. Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der hg. Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2006/18/0102, mwN).
3.1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe sich in ihrer Entscheidung nicht mit den geänderten Lebensumständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dieser habe sich seit den genannten "Vorfällen" nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und werde sich in Zukunft wohlverhalten. Der Beschwerdeführer lebe seit dem Jahr 1994 in Österreich und versuche, sich eine Existenz als Kellner aufzubauen. Seit seiner letztmaligen Verurteilung habe er keine weiteren Strafhandlungen begangen. Zu Marokko habe der Beschwerdeführer keine Verbindung mehr. Seine Interessen an einem geregelten Familienleben überwögen gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen.
3.2. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist daran zu prüfen, ob und wie lange sich dieser in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2006/18/0102).
Der Erlassung des in Rede stehenden, als Rückkehrverbot geltenden Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Jahr 1997 lag zugrunde, dass er Ende 1994 sowie von Anfang März bis Ende Mai 1996 Heroin in der oben angegebenen Menge verkauft hatte und deshalb am 9. Oktober 1996 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden war. Trotz dieser Verurteilung und der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge - wie unter I.1. dargestellt - unstrittig nicht nur in einschlägiger Weise erneut straffällig, wofür er in den Jahren 2001 und 2006 zu unbedingten Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde, sondern es erfolgten darüber hinaus zweimal, nämlich in den Jahren 2002 und 2003, rechtskräftige Verurteilungen wegen gravierender Vermögensdelikte. Die jüngste strafgerichtliche Verurteilung (wegen eines Vergehens nach dem SMG) erfolgte am 21. April 2006 und hatte Straftaten zum Inhalt, die der Beschwerdeführer im Zeitraum von September 2005 bis 15. März 2006 begangen hatte.
Entgegen den Beschwerdeausführungen stützt sich der angefochtene Bescheid nicht auch auf eine weitere, laut Beschwerde am 2. Juli 2008 wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 achter Fall, Abs. 3 und § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten.
Vor dem Hintergrund der vier gravierenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers seit 1997 und des daraus ersichtlichen raschen Rückfalles des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Suchtgiftdelikten erweist sich der seit der Begehung der genannten Straftaten bzw. seit dem Haftende am 15. März 2007 verstrichene Zeitraum als zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit schließen zu können. Die Ansicht der belangten Behörde, dass es für eine für den Beschwerdeführer günstige Zukunftsprognose noch eines erheblich längeren Beobachtungs- und Bewährungszeitraumes bedürfe, ist nicht zu beanstanden.
Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung ferner den Umstand zugrunde gelegt, dass hinsichtlich der familiären und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1997 in keiner Weise eine für ihn günstige Änderung eingetreten sei.
Noch zur Begründung seines Antrages auf Verfahrenshilfe vom 18. Juni 2010 hatte der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgeworfen, "entscheidende Änderungen" in seiner Privatsphäre nicht beachtet zu haben, und eine "aktuelle Freundschaft zu einer Bürgerin der Europäischen Union" behauptet. Hingegen wird in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem darin erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe sich mit den geänderten Lebensumständen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, nicht dargelegt, wodurch sich dessen Lebensumstände - insbesondere in familiärer Hinsicht - entscheidungswesentlich geändert hätten. Die Beschwerde bestreitet auch nicht die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer noch am 24. Juni 2009 selbst angegeben habe, ledig und für niemanden sorgepflichtig zu sein sowie in Österreich keine Angehörigen zu haben. Das Vorbringen, wonach die Interessen des Familienlebens des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen deutlich überwögen und die belangte Behörde sein Interesse an einem geregelten Familienleben nicht in Betracht gezogen habe, zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer - selbst wenn er in der Zwischenzeit allenfalls in Österreich eine Lebensgemeinschaft eingegangen wäre - zu diesem Zeitpunkt auf Grund des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) nicht damit rechnen dürfen, in Österreich ein gemeinsames Familienleben führen zu dürfen (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2006/18/0102) .
Hinsichtlich seines Vorbringens, er versuche, sich eine Existenz als Kellner aufzubauen, ist der Beschwerdeführer auf die -
unbekämpften - Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung nur mit einer gültigen Aufenthaltsberechtigung ausgeübt werden dürfe, über die der Beschwerdeführer nicht verfüge. Auch in beruflicher Hinsicht ist somit keine zugunsten des Beschwerdeführers sprechende wesentliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse festzustellen.
Soweit die Beschwerde schließlich allgemein auf die in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Zusammenhang mit der durchzuführenden Interessenabwägung herausgearbeiteten Kriterien verweist, übersieht sie, dass der Beschwerdeführer weder das Bestehen eines Familienlebens oder schutzwürdigen Privatlebens überzeugend dargelegt hat, noch auf eine strafgerichtliche Unbescholtenheit verweisen kann. Darüber hinaus sind ihm Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizei- bzw. Einwanderungsrechts vorzuwerfen.
Im Hinblick auf die - aus den dargestellten Erwägungen - trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes keinesfalls maßgebliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zeigt auch sein Vorbringen, zu seinem Heimatland, wo laut seinen eigenen, im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen und von der Beschwerde nicht bestrittenen Angaben vom 24. Juni 2009 seine Familie lebe, keine Kontakte mehr zu haben, keine entscheidungswesentlichen Umstände auf, die die Interessenabwägung gemäß § 66 FPG zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen könnten.
Die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes erweist sich sohin auch vor dem Hintergrund des § 66 FPG als zulässig.
4. Auf dem Boden des Gesagten ist der belangten Behörde ferner keine fehlerhafte Ermessensübung vorzuwerfen.
5. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der dargelegten Erwägungen dem Vorbringen gefolgt werden, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte kommen müssen.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. November 2010
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