VwGH 2010/18/0251

VwGH2010/18/02513.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A E-Q in W, geboren am 1. Mai 1973, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12 gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. März 2010, Zl. E1/88.391/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art6;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
FrPolG 2005 §51;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art6;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. März 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 2003 illegal und ohne über ein Reisedokument zu verfügen nach Österreich gelangt. Am nächsten Tag habe er einen Asylantrag eingebracht, welcher schließlich am 15. Mai 2009 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz sei mit 15. Mai 2009 widerrufen worden. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister sei der Beschwerdeführer erstmals im Oktober 2003 mit Hauptwohnsitz in W zur Anmeldung gelangt und aktuell seit 18. November 2008 mit Hauptwohnsitz in W gemeldet.

Nachdem die Erstbehörde vom rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden sei, sei mit Schreiben vom 3. Juni 2009 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung ergangen. Gegen den Beschwerdeführer sei auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet eingeleitet worden und eine Strafverfügung ergangen, gegen welche fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben worden sei. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 sei eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt, wonach dieser im Oktober 2003 nach Österreich gelangt sei, um hier einen Asylantrag zu stellen. Seit der Einreise sei er ununterbrochen in Österreich gemeldet, aufhältig und auch wohnhaft (er verfüge über einen Untermietvertrag). Er habe über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt und überdies im Mai 2009 einen Antrag auf Ausstellung eines "humanitären Visums" eingebracht. In Pakistan habe er zehn Jahre lang die Schule besucht und außerdem ein "dreijähriges Diplom als Instrument Technologie" erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er sei offenbar bei einem näher genannten Unternehmen beschäftigt, die Höhe seines Einkommens betrage derzeit (seit Mai 2009) ca. EUR 1.450,--, und er sei sozial- und krankenversichert. Pakistan habe er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, und er stelle auch einen Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG, damit festgestellt werde, dass er im Sinne des § 50 Abs. 1 bzw. Abs. 2 leg. cit. in Pakistan bedroht sei, wobei er auf diverse Beilagen verweise.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2010 - so die belangte Behörde - habe sie eine begründete Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgegeben und sich ausdrücklich gegen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer ausgesprochen.

Mit 27. Jänner 2010 sei der erstinstanzliche Bescheid ergangen, welcher mit 2. Februar 2010 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Fristgerecht habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in welcher er unter anderem ausgeführt habe, warum er aus Pakistan geflohen und es ihm unmöglich sei, dorthin zurückzukehren. Außerdem sei er auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes, der zudem völlig gesetzeskonform gewesen sei, davon überzeugt, dass er einen Rechtsanspruch auf ein "humanitäres Visum" habe. Ein entsprechendes Verfahren sei anhängig, und er sei davon überzeugt, dass er in Kürze ein "humanitäres Visum" erhalten werde. Er ersuche, der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zu beheben bzw. festzustellen, dass seine Abschiebung nach Pakistan unzulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf §§ 53 Abs. 1 und 66 FPG aus, der Beschwerdeführer sei aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung und daher illegal im Inland aufhältig, somit lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vor. In einem solchen Fall könnten Fremde ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner illegalen Einreise im Oktober 2003 im Bundesgebiet auf. Seine Angaben zu seiner Identität und Herkunft seien unbewiesen. Aktuell verfüge der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel, daher sei sein Aufenthalt unerlaubt. Er habe jedoch vorgebracht, dass auf Grund seines mehrjährigen Aufenthaltes im Inland und seiner (vormaligen) Beschäftigung von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in sein Privatleben auszugehen sei.

Hinsichtlich der nach § 66 FPG erforderlichen Interessenabwägung bzw. der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sei einleitend in Bezug auf die Art und Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet festzustellen, dass der absolut überwiegende Teil des Aufenthaltes auf einem Asylantrag beruht habe, der sich als unberechtigt erwiesen habe. Die Tatsache, dass der Aufenthalt nur zum Teil auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig gewesen sei, mindere das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit eventuell vollzogenen Integration resultierten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei zudem seit 15. Mai 2009 unerlaubt. Zeiten unerlaubten Aufenthaltes seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht gänzlich vernachlässigbar, hätten jedoch als erheblich relativiert zu gelten. Generell sei daher festzuhalten, dass die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen sei, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch über keinerlei familiäre Bindungen im Inland. Eine Integration in den heimischen Arbeitsmarkt liege nicht vor, auch wenn er im Verfahren eine Beschäftigung als Zeitungszusteller im Mai/Juni 2009 behauptet habe (in der Berufung sei auf den Umstand einer allfälligen aktuellen Beschäftigung nicht einmal mehr Bezug genommen worden). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er sozial- und krankenversichert sei, finde sich laut aktuellem Auszug aus der Sozialversicherung seit 31. Mai 2008 überhaupt kein Eintrag; bis dahin sei der Beschwerdeführer lediglich als Asylwerber/Flüchtling gemeldet gewesen. Er sei zwar strafgerichtlich unbescholten, negiere aber einschlägige fremdenrechtliche Normen mit Beharrlichkeit, indem er seinen unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetze. Eine allfällige vormalige (kurzzeitige) Beschäftigung, der Wunsch weiter im Inland zu bleiben und das allfällige Bestehen eines Nutzungsvertrages für die Benutzung eines Untermietzimmers könnten das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls nicht nachhaltig stärken. Eine relevante Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers habe nicht erkannt werden können; auch eine relevante Integration liege nicht vor.

Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er - wegen der von ihm vorgebrachten Gründe - nicht nach Pakistan zurückkehren könne, sei anzuführen, dass dieses Vorbringen im Kern Gegenstand des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen sei. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage des (allfälligen) Vorliegens von Gründen im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG nicht in einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, sondern in einem gesonderten Verfahren nach § 51 FPG, in einem asylrechtlichen Verfahren oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FPG (noch in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) zu beurteilen sei. Der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 51 FPG sei von der Erstbehörde am 17. Februar 2009 dem Bundesasylamt Wien zuständigkeitshalber übermittelt worden. Ein neuerlicher Asylantrag sei offenbar bis dato nicht gestellt worden. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben im vormaligen Asylverfahren, (im Gegensatz zu Österreich) über engste familiäre Beziehungen in Pakistan, weil seine Eltern, ein Bruder und vier Schwestern dort wohnten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat eine fundierte schulische Ausbildung erhalten und spreche neben Urdu und Punjabi auch Englisch. Abseits des Vorbringens zur behaupteten Unmöglichkeit seiner Rückkehr nach Pakistan sei somit kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Die aus der Dauer des Aufenthaltes im weitesten Sinne allenfalls ableitbare Integration erweise sich zum einen als keinesfalls ausgeprägt und zum anderen als entscheidend - zu Ungunsten des Beschwerdeführers - relativiert.

Diesen entsprechend geringen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünden erhebliche öffentliche Interessen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer nachhaltig beeinträchtigt, auch wenn das asylrechtliche Berufungsverfahren - wie in Asylverfahren oftmals üblich - Jahre anhängig gewesen sei. Dennoch sei die damit bewirkte Beeinträchtigung der hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interessen von solchem Gewicht, dass die vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Es entspreche auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nach einem Asylverfahren wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten sei. Eine entsprechende Interessenabwägung ergebe daher kein Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass sich der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages im Mai 2009 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick darauf begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer im Mai 2009 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 3 NAG gestellt habe, vermag daran nichts zu ändern, weil nach ständiger hg. Rechtsprechung die Anhängigkeit eines Verfahrens über einen vom Beschwerdeführer gestellten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung führt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2009/18/0328, mwN).

2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 und 2 FPG und bringt dazu vor, die "Beurteilung im angefochtenen Bescheid über die Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung" seien verfehlt. Es könnten nur solche Zeiten eines unerlaubten Aufenthaltes in ihrer Bedeutung für die Integration als erheblich "relativierend" gewertet werden, von denen der Beschwerdeführer subjektiv wisse, dass sie unerlaubt seien. Dies sei in einem Asylverfahren, in dem der Asylwerber erwarte, einen positiven Bescheid zu erhalten, offensichtlich nicht der Fall. Es könne an dem Umstand der Integration, des Spracherwerbes, des Aufbaues von sozialen Netzen und der beruflichen Entwicklung nichts ändern, wenn rückblickend festgestellt werde, dass das Asylverfahren für den Asylwerber nicht vorhersehbar negativ geendet habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde ist auf Grund des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner vormaligen Beschäftigung zutreffend von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in dessen Privatleben ausgegangen. Sie hielt dieser Integration aber zutreffend entgegen, dass der ihr zugrunde liegende Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich auf Grund eines unbegründeten Asylantrages vorläufig rechtmäßig war und seit Beendigung des Asylverfahrens unrechtmäßig ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0195). Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde - zutreffend - die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz verfügt hat, nicht als solche eines unerlaubten Aufenthaltes gewertet. Aus welchem Grund dem Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages und nach dem Widerruf seiner vorläufigen Aufenthaltsbewilligung die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nicht bewusst sein hätte sollen, lässt die Beschwerde offen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, sind Zeiten des unerlaubten Aufenthaltes nicht gänzlich zu vernachlässigen, sondern die während dieser Zeit allenfalls vollzogene Integration hat als erheblich relativiert zu gelten.

Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen im Inland verfüge, eine berufliche Integration nicht vorliege und er seit 31. Mai 2008 weder kranken- noch sozialversichert sei, blieben unbestritten. Das in der Beschwerde behauptete "soziale Netz" und die "berufliche Entwicklung" wurden wiederum nicht konkretisiert.

Den - insoweit relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, erheblich beeinträchtigt hat. In Anbetracht dessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, auch unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keinem Einwand.

3. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass über die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland in dem gesonderten Verfahren gemäß § 51 FPG zu entscheiden ist und diese Behauptung die Erlassung einer Ausweisung nicht hindert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2009/18/0328).

4. Eine Verletzung des Art. 6 EMRK kommt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - schon deshalb nicht in Betracht, weil fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK unterliegen. Die belangte Behörde war auch nicht verpflichtet, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen oder den Beschwerdeführer persönlich zu befragen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2010/18/0031, mwN).

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. November 2010

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