VwGH 2010/18/0242

VwGH2010/18/024229.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des A C in W, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. Mai 2010, Zl. SD 1736/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §37;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. Mai 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei dem vorliegenden Akteninhalt zufolge am 19. August 2001 mit Hilfe von Schleppern in das Bundesgebiet gelangt und unmittelbar nach seinem illegalen Grenzübertritt von Soldaten des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen worden. Noch am selben Tag sei gegen den Beschwerdeführer ein bis 18. August 2006 gültiges Aufenthaltsverbot wegen Mittellosigkeit erlassen worden. Sein 2001 gestellter Asylantrag sei mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen worden.

Am 13. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer in W eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und daraufhin die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes beantragt. Mit Bescheid vom 2. Juni 2005 sei diesem Antrag Folge gegeben und das Aufenthaltsverbot aufgehoben worden. Am 16. August 2005 habe der Beschwerdeführer seine Berufung im Asylverfahren zurückgezogen, weshalb die erstinstanzliche negative Asylentscheidung am 16. August 2005 in Rechtskraft erwachsen sei.

Am 29. August 2005 habe der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gestellt. Seine Ehegattin habe zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld bezogen. Seit 16. November 2004 sei der Beschwerdeführer an der Adresse seiner Ehegattin mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet gewesen.

Eine Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe habe - laut Bericht vom 1. März 2006 - ergeben, dass nach Auskunft der Nachbarn die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihren Kindern allein an der gemeinsamen Meldeanschrift wohne. Der Beschwerdeführer sei niemals in der Wohnhausanlage gesehen worden. In der angeblich gemeinsamen ehelichen Wohnung sei die Ehegattin mit ihren Kindern allein angetroffen worden. Im Rahmen einer Vernehmung am 6. Dezember 2005 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben, dass die Ehe von einem gewissen "H" (indischer Abstammung) vermittelt worden sei. Ihr seien dafür EUR 7.000,-- versprochen worden. Da sie sich in Geldnöten befunden habe, habe sie zugesagt. Den Beschwerdeführer habe sie vor der Ehe nur zweimal gesehen. Nach der Eheschließung habe sie EUR 3.500,-- von H erhalten, danach monatlich EUR 300,-- vom Beschwerdeführer. Die Ehe sei nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen geschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe bei ihr nie gewohnt und die Ehe sei auch nie vollzogen worden. Die Ehegattin wisse nicht, wo ihr Gatte wohne.

Angesichts dieses Sachverhaltes sei dem Beschwerdeführer seitens der Erstbehörde mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dem habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. September 2006 entgegengehalten, die Behauptung der Scheinehe sei unrichtig. Er habe seine Gattin ca. ein halbes Jahr vor der Eheschließung kennen gelernt und sei in der Folge in ihre Wohnung eingezogen. Die Ehe sei zunächst vollkommen in Ordnung gewesen. Er sei als Fliesenleger beschäftigt gewesen und habe monatlich EUR 500,-- verdient. Seine Frau habe dann immer mehr Geld von ihm gewollt, weshalb es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen sei. Im Rahmen eines Streits habe seine Ehegattin ihm gedroht, sie werde bei der Polizei sagen, dass die Ehe nur wegen des Geldes geschlossen worden sei. Am 25. Dezember 2005 habe sie ihn dann aus der ehelichen Wohnung geworfen. Auch die beiden Söhne hätten ihm erklärt, er solle unbedingt aus der Wohnung verschwinden. Es sei ihm daher nichts anderes übrig geblieben, als aus der Wohnung auszuziehen und bei einem Freund Unterkunft zu nehmen. Auf Grund dieses Verhaltens habe er eingesehen, dass die Ehe nicht mehr zu retten sei, und beim Bezirksgericht D durch seinen Rechtsanwalt eine Scheidungsklage eingebracht. In der Verhandlung vom 22. März 2006 sei die Ehe im Einvernehmen geschieden worden.

Auch dem daraufhin erlassenen Aufenthaltsverbot halte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Stellungnahme entgegen, es habe sich keinesfalls um eine Scheinehe gehandelt. Zudem sei seine Ehe einvernehmlich geschieden worden, weshalb keinesfalls von einer Scheinehe ausgegangen werden könne.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer behaupte, seine Ehegattin ein Jahr vor der Eheschließung kennen gelernt zu haben und in der Folge zu ihr in die Wohnung gezogen zu sein. Am 13. Dezember 2004 hätten sie dann geheiratet. Am 15. Dezember 2005 habe ihn seine Gattin aus der ehelichen Wohnung geworfen. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls seit 16. November 2004, somit einen Monat vor der Eheschließung, an der Adresse seiner geschiedenen Ehegattin gemeldet gewesen. Seiner Behauptung, mit seiner Ehegattin zusammengewohnt zu haben, stünden jedoch zunächst die Angaben der befragten Nachbarn entgegen, wonach seine geschiedene Ehegattin mit ihren Kindern dort allein wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer sei niemals in der Wohnhausanlage gesehen worden. Seine geschiedene Gattin habe am 6. Dezember 2005 nachvollziehbar dargelegt, wie es zum Eingehen dieser Ehe gekommen sei. Sie habe angegeben, den Beschwerdeführer durch einen Vermittler namens H kennen gelernt und gegen Entgelt geheiratet zu haben. Vom Vermittler habe sie nach der Eheschließung EUR 3.500,-- und vom Beschwerdeführer selbst monatlich EUR 300,-- erhalten. Dazu komme noch, dass eine weitere Frau zugegeben habe, eine Scheinehe mit einem Staatsangehörigen von Bangladesch über Vermittlung eines gewissen H eingegangen zu sein, wobei auch gegen diesen ein Aufenthaltsverbot wegen einer Scheinehe erlassen worden sei.

Obwohl im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dargelegt worden sei, dass der Beschwerdeführer an der angeblich gemeinsamen Wohnadresse unbekannt gewesen sei, und die Aussage seiner geschiedenen Gattin wiedergegeben worden sei, wonach diese über einen Vermittler die Ehe mit dem Beschwerdeführer gegen Entgelt eingegangen sei, sei der Beschwerdeführer in der Berufung darauf nicht eingegangen. Es sei nur moniert worden, dass die Angaben der Ehefrau in sich völlig widersprüchlich seien, ohne dass die angeblichen Widersprüche konkret aufgelistet worden seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. September 2006 müsse daher als Schutzbehauptung gewertet werden.

Am 11. Mai 2008 sei der Beschwerdeführer zudem - nachdem er mit einer Kopie seines Reisepasses nach Ungarn fahren habe wollen -

einvernommen worden, wobei er u.a. angegeben habe, im Dezember 2005 eine österreichische Staatsbürgerin, deren Namen er nicht schreiben könne, geheiratet zu haben. Er sei mit seiner Frau ca. eineinhalb Jahre verheiratet gewesen, die Scheidung sei etwa Mitte 2007 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich sohin nur ein Jahr nach seiner Scheidung nicht mehr an den genauen Namen seiner Ehegattin erinnern können. Im Übrigen habe er auch ihr Geburtsdatum unrichtig angegeben.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besage auch die einvernehmliche Scheidung einer Ehe nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass zuvor tatsächlich ein Familienleben bestanden habe; aus einem Beschluss über die einvernehmliche Scheidung könne auch nicht abgeleitet werden, dass keine Scheinehe vorgelegen sei.

In Ausübung der der Behörde zukommenden freien Beweiswürdigung sei sie auf Grund des dargelegten Erhebungs- und Verfahrensergebnisses sowie der sich daraus ergebenden Indizien zum Schluss gekommen, dass eine Scheinehe vorliege und ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei, wobei sich der Beschwerdeführer jedoch in seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ausdrücklich auf die Ehe berufen habe.

Es bestehe kein Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen zu sein, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern auch dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch versuchten Erwirken staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2001 im Bundesgebiet. Laut seiner Stellungnahme vom 27. September 2006 habe er in Österreich keine weiteren Familienangehörigen außer seiner geschiedenen Ehegattin. Seine Eltern hätten in D gelebt, seien jedoch bereits verstorben. Wie aus einem Versicherungsdatenauszug hervorgehe, gehe der Beschwerdeführer seit Februar 2005 durchgehend einer Beschäftigung nach.

Bei einer Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG fielen sohin der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die hier bestehenden privaten sowie beruflichen Bindungen ins Gewicht. Zwar sei angesichts dieser Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und eines geregelten Arbeitsmarktes sowie zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers jedoch gravierend. Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingehe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, nicht nur in Österreich geltender Rechtsvorschriften erkennen. Es bestehe daher kein Zweifel, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Diese wiege jedoch keinesfalls schwer, habe sich doch der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf das dargestellte Fehlverhalten gestützt. Auch seine ausgeübten Beschäftigungen würden insofern relativiert, als der Beschwerdeführer diese nur infolge der eingegangenen Scheinehe aufnehmen habe können. Insgesamt erweise sich daher das dem Beschwerdeführer zuzurechnende Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht als vernachlässigbar, keinesfalls jedoch als besonders gewichtig. Dem stehe das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse "an seinem Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebietes". Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei in Erwägung zu ziehen, ob und gegebenenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprächen; dabei habe sich die Behörde insbesondere von den Vorschriften des FPG leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 66 FPG - öffentliche Interessen zu Gunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 66 FPG zu berücksichtigende Interessen seien bei Handhabung des Ermessens nach § 60 Abs. 1 FPG dann zu beachten, wenn dies erforderlich sei, um den besonderen, im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. Gründe, die eine Ermessensübung der Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers zugelassen hätten und über die bereits berücksichtigten Umstände hinaus gingen, seien weder vorgebracht noch amtswegig erkannt worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn "gemäß VWGG" zur Gänze aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich gegen die die Beurteilung nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG tragenden Feststellungen und die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu vor, die Behörde führe selbst an, der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt. Im Fall einer Scheinehe hätte die Ehegattin "jedenfalls einer Zustimmung zu einem gemeinsamen Wohnsitz durch Ausfüllen des Meldezettels sicher nicht akzeptiert". Der Beschwerdeführer habe vernünftige Gründe angegeben, weshalb er nach einem Jahr geführter Ehe habe ausziehen müssen. Als Verfahrensmangel werde ausdrücklich gerügt, dass es zu keiner persönlichen Gegenüberstellung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Gattin gekommen sei.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist in Anbetracht der - unter I.1. näher dargestellten - Aussage der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers und der damit in Übereinstimmung stehenden Angaben der Nachbarn an der angeblich ehelichen Wohnanschrift nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer hat hingegen nicht den geringsten konkreten Anhaltspunkt für einen Lebensumstand vorgebracht, der auf ein tatsächlich geführtes Familienleben zwischen ihm und seiner früheren Ehegattin hindeuten würde. Eine gemeinsame Meldeadresse ist unter Berücksichtigung der gegenteiligen Ermittlungsergebnisse kein Beweis für das tatsächliche Vorliegen eines Familienlebens. Entgegen der Beschwerdeansicht war die belangte Behörde auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer persönlich zu vernehmen oder eine Gegenüberstellung mit seiner früheren Ehegattin vorzunehmen, liegt doch dem Verfahrenskonzept des AVG grundsätzlich nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde, zumal die Parteien des Verfahrens jederzeit die Möglichkeit haben, ein ihrer Meinung nach erfolgversprechendes Vorbringen zum Sachverhalt zu erstatten, das von der Behörde sodann einer Beweiswürdigung zu unterziehen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0674, mwN).

Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken. Im Hinblick darauf, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Beeinträchtigung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, wobei dies nicht voraussetzt, dass eine Ehenichtigkeitsklage erhoben wird, ist auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht zu beanstanden.

3. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde im Wesentlichen ins Treffen, der Beschwerdeführer verfüge über private und berufliche Bindungen, habe keine Vorstrafen, gehe seit 2004 einer "regulären offiziellen durchgehenden Beschäftigung" nach, und es liege auch sonst kein Verstoß oder sonstiges gesetzwidriges Fehlverhalten vor, wodurch die öffentliche Sicherheit und ein geordnetes Fremdenwesen gefährdet würden. "Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit muss schon in Zeiten von Terrorismus weit mehr begründet werden als nur mit dem Vorliegen einer Scheinehe, da jedenfalls der Beschwerdeführer Steuern zahlt, regulär gemeldet ist und sohin in keinster Weise weder eine finanzielle noch sonstige Belastung für eine Gebietskörperschaft darstellt."

Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit August 2001 sowie seine Beschäftigung seit Februar 2005 berücksichtigt hat, das Gewicht seiner privaten und beruflichen Interessen jedoch - zutreffend - dadurch als entscheidend gemindert beurteilt hat, dass insbesondere seine bevorzugte Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen ist. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht; die behaupteten privaten Bindungen blieben gänzlich unkonkretisiert.

Den insoweit relativierten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und somit im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei. Angesichts des Eingehens einer Scheinehe kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass "keinerlei gesetzwidriges Verhalten" vorliege.

Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, der Beschwerdeführer zahle auch Steuern, sei regulär gemeldet und stelle keine finanzielle oder sonstige Belastung für eine Gebietskörperschaft dar, ist dem zu entgegnen, dass bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG zu Gunsten des Fremden nur die den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2008/18/0305, mwN).

Das weitere Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die familiäre Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland nicht geprüft, ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde infolge weiterer Ermittlungen gelangt wäre; die Beschwerde tut damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar. Die Beschwerde meint weiters, eine massive Verletzung des Parteiengehörs darin zu erkennen, dass die Frage der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland infolge Zurückziehung seiner Berufung im Asylverfahren inhaltlich nicht "begründet" worden sei und der Beschwerdeführer daher "ausdrücklich eingehend aufgeklärt und belehrt werden hätte müssen, sodass er auch die tatsächliche Möglichkeit hatte, auf Grund dieser Grundrechtsverletzung neues Vorbringen oder auch Beweise der Behörde hinsichtlich der Situation in seinem Exheimatland vorzulegen". Dem ist zu entgegnen, dass die Verfahrensgesetze keine Bestimmungen enthalten, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 13a AVG, E 10, zitierte hg. Judikatur).

4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, haben sich doch keine besonderen Umstände ergeben, die zu einer Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten führen müssen.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. Juni 2010

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