VwGH 2010/18/0057

VwGH2010/18/005713.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Jänner 2010, Zl. E1/457.214/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 20. Jänner 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 26. März 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe am nächsten Tag einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei am 5. August 2009 durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes, in der dieser gleichzeitig festgestellt habe, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, rechtskräftig negativ abgeschlossen worden.

In ihren Erwägungen führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 6. August 2009 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG könne in einem solchen Fall eine Ausweisung veranlasst werden, wenn dieser nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit fast acht Jahren in Österreich und behaupte familiäre Bindungen zu seinem in Österreich lebenden Bruder und dessen Gattin. Seit 4. Dezember 2008 verfüge er über eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung. Es würden keine Sorgepflichten im Bundesgebiet geltend gemacht.

Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthaltes sei im vorliegenden Fall von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 6. August 2009 gravierend. Das Gewicht der aus seinem Aufenthalt resultierenden persönlichen Interessen werde dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bisher lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz auf Grund eines Asylantrages, der sich als unberechtigt herausgestellt habe, verfügt habe. Deshalb komme auch den von ihm ausgeübten Beschäftigungen als selbständiger Transportunternehmer und als Zeitungsverkäufer seit dem Jahr 2006 keine wesentliche Bedeutung zu. Auch aus dem Vorbringen, die ausgeübten Tätigkeiten unterlägen nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, weshalb diese nicht als unrechtmäßige Erwerbstätigkeit anzusehen seien, könne für den Beschwerdeführer aktuell nichts gewonnen werden, weil dieser gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG für eine Erwerbstätigkeit einer Aufenthaltsbewilligung bedürfe. Es könne somit von keiner nachhaltigen Integration in den heimischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden.

Trotz seiner relativ langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet lägen daher keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK vor, die es dem Beschwerdeführer unzumutbar machten, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Österreich auszureisen.

Den Großteil seines 29-jährigen Lebens habe sich der Beschwerdeführer in Pakistan aufgehalten. Trotz der fast achtjährigen Abwesenheit von seinem Heimatland müsse auf Grund der Tatsache, dass in Pakistan noch Familienangehörige lebten - dies ergebe sich aus dem Asylverfahren -, zumindest von einer losen Bindung an den Heimatstaat ausgegangen werden.

In einer Gesamtbetrachtung könne das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers nur als relativ gering erachtet werden. Außer der strafgerichtlichen Unbescholtenheit sprächen zugunsten des Beschwerdeführers keine sonstigen besonderen Umstände, die die erkennende Behörde hätten veranlassen können, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Beim Beschwerdeführer handle es sich augenscheinlich um einen gesunden jungen Mann, der arbeitsfähig sei und sich daher auch in Pakistan wieder unter den dortigen Gegebenheiten eine wirtschaftliche Existenz schaffen könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn unter anderem wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung nicht den aktuellen Gesetzestext zugrunde gelegt, als unzutreffend erweist, zumal die im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen der §§ 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 2 FPG durch die in der Beschwerde erwähnten, mit BGBl I Nr. 122/2009 und mit BGBl. I Nr. 135/2009 erfolgten Novellierungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 inhaltlich nicht verändert wurden.

2. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, wobei vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird, dass ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bzw. des § 66 Abs. 1 und 2 FPG und verweist in diesem Zusammenhang auf einen mehr als siebenjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, auf das Bestehen eines Familienlebens mit seinem Bruder, der auch Auftraggeber für "seine Firma" sei, mit seiner Schwägerin und seinen beiden Neffen, ferner auf die Erfüllung der Integrationsvereinbarung und auf sein im Firmenbuch eingetragenes, "halbwegs florierendes" Unternehmen. Es sei eine eigene Unterkunft (des Beschwerdeführers) vorhanden. In seiner Heimat gebe es keine Freunde oder Bekannte mehr, es lebe dort nur noch eine Schwester unbekannten Aufenthalts. Sein Vater, seine Mutter und ein weiterer Bruder seien verstorben. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich unbescholten, die belangte Behörde lege ihm auch keinen einzigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Last. Alle acht (in § 66 Abs. 2 FPG angeführten) Kriterien würden vollinhaltlich erfüllt. Bei einer Wartezeit von vier Jahren bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und einer Wartezeit von sieben Jahren bis zur Zustellung eines Bescheides (des zweitinstanzlichen Bescheides im Asylverfahren) könne von einer kurzfristigen und unsicheren Aufenthaltsdauer keine Rede mehr sein. Das Verlassen des Bundesgebietes während eines anhängigen Bewilligungsverfahrens führe gemäß § 44b Abs. 3 NAG zur Einstellung des Bewilligungsverfahrens; eine Rückkehr sei in diesem Fall nicht möglich. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung mit reinen Standardformulierungen und Leerfloskeln begründet und nicht beachtet, dass der Eingriff in das Privatleben nur dann zulässig sei, wenn er "dringend geboten" sei. Der Vorhalt im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer solle sich eine neue Existenz in Pakistan "unter den dortigen Gegebenheiten" aufbauen, sei als Verhöhnung seiner Person anzusehen, da es notorisch sei, dass für Teile Pakistans der Kriegszustand ausgerufen worden sei, es täglich mehrere Terroranschläge mit unzähligen Toten und Verletzten gebe und die einhellige Judikatur des Asylgerichtshofes davon spreche, dass der Terrorismus der Taliban den gesamten Staat mit einem Netzwerk überzogen habe und Korruption an erster Stelle bei der Besorgung der Amtsgeschäfte stehe. Der belangten Behörde sei auch gänzlich die Forderung des § 66 Abs. 3 FPG entgangen, dass über die Zulässigkeit der Ausweisung begründet abzusprechen sei, was insbesondere für die Unzulässigkeit auf Dauer zu gelten habe.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Fremdenpolizeibehörden haben entsprechend den in § 66 Abs. 2 FPG nicht abschließend (arg.: "insbesondere") dargelegten Kriterien eine individuelle, an den Umständen des Einzelfalles orientierte Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Aus der Formulierung "dringend geboten" in § 66 Abs. 1 FPG ergibt sich kein von Art. 8 EMRK abweichender Beurteilungsmaßstab (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348). Daher kann im Hinblick auf die nachstehend dargestellte, im angefochtenen Bescheid durchgeführte Interessenabwägung der gegenüber der belangten Behörde erhobene - unzutreffende - Vorwurf, sie habe das Gebot der Darstellung des "Dringendgebotenseins" negiert, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Gleiches gilt für die Beschwerdeausführungen, dass im § 66 Abs. 2 FPG (offenbar gemeint: am Beginn des Einleitungssatzes dieses Absatzes) das Privatleben an erster Stelle angeführt werde und erst sekundär das Familienleben zu beachten sei, wobei diese beiden Positionen im FPG (hier offenbar gemeint: im Abs. 1 leg. cit.) durch ein "oder" verbunden seien.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 FPG und des Art. 8 Abs. 2 EMRK hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit März 2002, die Bindungen zu seinem in Österreich lebenden Bruder und dessen Ehegattin, die ihm erteilte Gewerbeberechtigung sowie seine Beschäftigungen als selbständiger Transportunternehmer und als Zeitungsverkäufer seit dem Jahr 2006 berücksichtigt. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner Erwerbstätigkeit ableitbare Integration wird in ihrem Gewicht jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass sein Aufenthalt nach seiner illegalen Einreise im März 2002 nur auf Grund des von ihm gestellten Asylantrages vorläufig berechtigt war und seit der rechtskräftigen negativen Beendigung des Asylverfahrens unberechtigt ist. Bereits im Hinblick auf die - nach den Beschwerdeausführungen - bereits im September 2002, somit weniger als ein halbes Jahr nach seiner Einreise ergangene erstinstanzliche negative Entscheidung über seinen Asylantrag musste dem Beschwerdeführer die Unsicherheit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein; er hatte somit keine ausreichende Veranlassung, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Zutreffend ist die belangte Behörde trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers mangels eines Aufenthaltstitels (vgl. § 32 NAG) von keiner nachhaltigen Integration in den heimischen Arbeitsmarkt ausgegangen.

Mit dem Vorbringen, dass nach dem Tod seiner Eltern und eines Bruders nur noch seine Schwester mit ihrem Ehemann - an einem ihm nicht bekannten Ort - in Pakistan lebe, zeigt der Beschwerdeführer keinen Mangel der von der belangten Behörde nach § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung auf, hat sie doch den Bindungen des Beschwerdeführers an den Heimatstaat ohnehin kein großes Gewicht zugemessen (arg.: "losen Bindung"). Das Beschwerdevorbringen widerspricht weder der Annahme der belangten Behörde, dass in Pakistan noch Familienangehörige leben, noch ihren Ausführungen, dass sich der Beschwerdeführer den Großteil seines 29-jährigen Lebens in Pakistan aufgehalten habe.

Insgesamt kommt somit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - trotz der fast achtjährigen Dauer seines inländischen Aufenthaltes und auch unter Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit und des Beschwerdevorbringens, bereits in seinem Heimatstaat habe ein Familienleben mit seinem Bruder bis zu dessen Übersiedlung in das Bundesgebiet bestanden - kein allzu großes Gewicht zu.

Zutreffend ist die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung davon ausgegangen, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/18/0420). Dieses große öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgeblich beeinträchtigt. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen für eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" im Sinn des § 44 Abs. 4 NAG erfülle und im September 2009 einen entsprechenden Antrag eingebracht habe, er derzeit eine Zweckänderung auf § 43 Abs. 2 NAG beantragen könne und gemäß § 44b Abs. 3 NAG das Verlassen des Bundesgebietes während eines anhängigen Bewilligungsverfahrens zur Einstellung des Verfahrens führe, ist zu entgegnen, dass der bloße Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht legalisiert und auch die Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0503, mwN).

Nach der hg. Judikatur (vgl. erneut das Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, mwN) wäre der Beschwerdeführer nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machten, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Dem unter Bezugnahme auf näher genannte Ausführungen im angefochtenen Bescheid erstatteten Beschwerdevorbringen, für Teile Pakistans sei der Kriegszustand ausgerufen worden und es gebe täglich mehrere Terroranschläge, ist zu entgegnen, dass die Frage des Vorliegens von Gründen im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG nicht im Ausweisungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren nach § 51 FPG oder im Asylverfahren zu beurteilen ist, weshalb dem genannten Vorbringen im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0269, mwN).

Die Ansicht der belangten Behörde, dass § 66 FPG der Erlassung der vorliegenden Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht, begegnet daher keinem Einwand.

Schließlich geht auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe die Vorschrift des § 66 Abs. 3 FPG, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung begründet abzusprechen sei, nicht beachtet, im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid durchgeführte, mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang stehende Interessenabwägung fehl.

4. Der belangten Behörde ist auch kein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen. Es ergeben sich keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zugunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (somit auch ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung) in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. April 2010

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