VwGH 2010/16/0059

VwGH2010/16/005910.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der H Handelsgesellschaft mbH in G, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner, Mag. Thomas Laherstorfer, Dr. Robert Gamsjäger, Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Februar 2009, Zl. Jv 6022/09y - 33, ON 3, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und dem Inhalt der Beschwerde sowie der mit ihr vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Im Zuge eines Mietzins- und Räumungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Salzburg hat die Beschwerdeführerin als klagende Partei mit der dort beklagten Partei bei der Tagsatzung am 16. Dezember 2004 folgenden Vergleich abgeschlossen:

"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, die ... Geschäftsräumlichkeit ... bis längstens 31. 03.2005 geräumt, von allen dort befindlichen Fahrnissen aller Art an die klagende Partei zu übergeben.

2.) Die beklagte Partei verzichtet auf jeglichen Räumungsaufschub aus welchen Gründen auch immer.

3.) Im Gegenzug verpflichtet sich die klagende Partei, die

beklagte Partei in den Geschäftsräumlichkeiten ... bis

einschließlich 31.03.2005 mietfrei darin zu belassen und auf den klagsgegenständlichen Mietzinsrückstand und Betriebskostenrückstand samt Zinsen zu verzichten. Weiteres werden bis 31.03.2005 von der klagenden Partei keine Betriebskosten verrechnet, sofern sie die bisherige Akontozahlung nicht überschreiten. Sollte die Räumung nicht bis längstens 31.03.2005 erfolgen, ist der oben genannte Zahlungsverzicht (Mietzins- und Betriebskostenzinsen) hinfällig.

Für den Fall des vorzeitigen Ausziehens, also zum Stichtag 31.01.2005 bzw. zum 28.02.2005 wird pro Monat ein Betrag von pauschal EUR 1.500,-- an die beklagte Partei bezahlt.

4.) Festgehalten wird, dass im Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes am 10.05.2004 der Mietgegenstand völlig geräumt, unausgemalt und im normalen Abnützungszustand war. Die Sanitärräume waren leer und geräumt und genau in diesem Zustand wird vereinbart, dass der Mietgegenstand wieder übergeben wird, dass heißt, die beklagte Partei ist berechtigt, die von ihr gemachten Einbauten bei der Kühlanlage, sofern sie ohne Beschädigung des Mietobjektes ausgebaut werden können sowie eventuell installierte Beleuchtungskörper zu übergeben."

Der Vergleich wurde mit 17. Dezember 2004 rechtswirksam.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag vom 2. Dezember 2009, mit dem der Beschwerdeführerin neben der Einhebungsgebühr von EUR 8,-- ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 378.659,-- eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Betrag von EUR 5.502,-- zur Zahlung vorgeschrieben wurde, abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus, die Beschwerdeführerin habe sich in Punkt 3.) des Vergleiches vom 16. Dezember 2004 zwar verpflichtet, die dort Beklagte bis zum 31. März 2005 mietfrei zu stellen und auf die Zahlung des Mietrückstandes zu verzichten, eine über den Räumungstermin hinausgehende Mietzinsbefreiung gehe daraus jedoch nicht hervor. Außerdem werde bei nicht rechtzeitiger Räumung des Objektes der Zahlungsverzicht hinfällig. Der zwischen den Partein abgeschlossene Mietvertrag sei weit über den Räumungszeitraum hinaus, nämlich bis in das Jahr 2014 geschlossen worden. Für eine über den Räumungstermin hinausgehende Benützung sei Miete samt Betriebskosten weiterhin zu entrichten, weshalb dieser Vergleichspunkt neben dem Mietzinsrückstand und der Räumung gemäß § 58 JN mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bemessen sei.

Im Mietvertrag vom 10. Mai 2004 vereinbarten die Parteien des Räumungsverfahrens eine monatliche Miete von EUR 1.724,40 brutto und ein monatliches Betriebskostenakonto von EUR 1.350,--.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Erkennbar erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer Gebühr gemäß § 18 GGG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß Abs. 2 Z 2 dieser Bestimmung die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Nach der gemäß § 14 GGG u.a. anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 JN ist bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen auf unbestimmte Dauer das Zehnfache das Jahresbetrages als Wert anzunehmen.

Nach ständiger Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, in E 53. zu § 18 GGG zitierte hg. Rechtsprechung)

In der vorliegenden Beschwerde werden die Höhe der von der belangten Behörde herangezogenen Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr nicht bekämpft.

Ausschließlich strittig ist die Bedeutung der von der belangten Behörde als entscheidend für die Vorschreibung herangezogenen Formulierung von Punkt 3.) des Vergleiches vom 16. Dezember 2004.

Die Wendung in Punkt 3.) des Vergleiches vom 16. Dezember 2004 "Sollte die Räumung nicht bis längstens 31.03.2005 erfolgen, ist der oben genannte Zahlungsverzicht (Mietzins- und Betriebskostenzinsen) hinfällig" kann - anders als dies die Beschwerdeführerin nun behauptet - nur so verstanden werden, dass für den Fall des Verbleibs der Mieterin über den Räumungstermin hinaus für die Zeit davor, für die als Anreiz für die Räumung Mietzins und Betriebskosten erlassen werden sollten, und eben auch für die Zeit nach dem Räumungstermin für die weitere Nutzung des Bestandobjektes die ursprünglich vereinbarten monatlichen Zahlungen weiter zu entrichten sind. Eine zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung für die Zeit nach dem Räumungstermin ist im Vergleichstext nicht enthalten.

Mit Rücksicht darauf, dass sich angesichts der eindeutigen Formulierung des Punktes 3.) aus dem Vergleichstext selbst eine von vornherein feststehende, bestimmte zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung nicht ergibt, somit im vorliegenden Vergleich eine Zahlungspflicht der (ehemaligen) Mieterin ohne zeitliche Begrenzung begründet wurde, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Formulierung des Vergleiches vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung als werterhöhend im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG zu beurteilen und das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr heranzuziehen ist (vgl. die bei Stabentheiner aaO in E 54. zu § 18 GGG zitierte Rechtsprechung).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 10. Mai 2010

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