VwGH 2010/16/0029

VwGH2010/16/002925.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des A R, geboren 1966, des A R, geboren 1989, sowie des P R als Erben nach der R R, alle vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Dornbacherstraße 62, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. Jänner 2010, Zl. RV/3950- W/09, betreffend Rückforderung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §547;
ABGB §797;
BAO §19 Abs1;
BAO §273;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §547;
ABGB §797;
BAO §19 Abs1;
BAO §273;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Zur Darstellung des Verfahrensganges wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2006, Zl. 2002/13/0182, verwiesen, mit dem der Bescheid der damaligen Finanzlandesdirektion vom 10. Juli 2002 betreffend Rückforderung der Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe für Patrick R. im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Dem Beschwerdevorbringen zufolge, belegt durch die Ablichtung des Einantwortungsbeschlusses, verstarb die damalige Beschwerdeführerin, Regina R., am 13. März 2009. Mit Beschluss vom 24. September 2009 antwortete das Bezirksgericht Hietzing den Nachlass nach Regina R. dem Witwer Alexander und den beiden Söhnen Alexander und Patrick R. ein.

Mit einer an Regina R. gerichteten, zu Handen ihrer einstigen Rechtsanwältin adressierten "Berufungsentscheidung" vom 12. Jänner 2010 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und forderte den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für das Kind Patrick für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Juli 2001 im Betrag von EUR 8.350,11 (ATS 114.900,--) als zu Unrecht bezogen zurück.

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, vom Witwer und den beiden Söhnen als eingeantwortete Erben nach Regina R erhobene Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder den bzw. die erbserklärten Erben) zu richten, nach der Einantwortung an den bzw. die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0185).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht ein an eine bereits verstorbene Person gerichteter Abgabenbescheid ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. November 1991, Zl. 90/13/0078, das hg. Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 90/17/0331, den hg. Beschluss vom 24. Februar 2005, Zl. 2001/15/0160, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2008, Zl. 2008/17/0164, mwN). Hieraus hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils geschlossen, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch einen derart ins Leere gegangenen Bescheid nicht möglich und eine dennoch (etwa von der Verlassenschaft) erhobene Berufung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen ist.

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Erledigung vom 12. Jänner 2010 ins Leere gegangen und konnte gegenüber den Beschwerdeführern, den eingeantworteten Erben nach Regina R, keine Rechtswirkung entfalten.

Die Beschwerde war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich eine abgesonderte Entscheidung durch den Berichter über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 25. Februar 2010

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