Normen
AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs2;
DBR Stmk 2003 §246 Abs1;
DBR Stmk 2003 §247;
DBR Stmk 2003 §257;
VwGG §12 Abs1 Z1 lita;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs2;
DBR Stmk 2003 §246 Abs1;
DBR Stmk 2003 §247;
DBR Stmk 2003 §257;
VwGG §12 Abs1 Z1 lita;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin des Dienstzweiges Verwaltungsfachdienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Sie ist in die Verwendungsgruppe C ernannt. Ihr derzeitiger Arbeitsplatz ist in der Fachabteilung FA 6A, Referat für Frauen des Landes Steiermark, systemisiert.
Am 22. Juli 2010 erging an sie der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Ihr Antrag vom 21. 01. 2010 Ihre im Jahr 1989 abgelegte Studienberechtigungsprüfung für Rechtswissenschaft als 'Matura' anzuerkennen wird
abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 21. Jänner 2010 um einen Bescheid darüber angesucht, weshalb ihre im Jahr 1989 abgelegte Studienberechtigungsprüfung für Rechtswissenschaften seitens der Steiermärkischen Landesregierung nicht als "Matura" anerkannt werde, obwohl ihr die erstgenannte Prüfung den Zugang zum Studium der Rechtswissenschaft möglich mache. Da die Anerkennung von Prüfungen im Allgemeinen nicht in die Zuständigkeit der Steiermärkischen Landesregierung als Dienstbehörde falle, werde ihr Antrag als Antrag in einem dienstrechtlichen Kontext beurteilt. Insoweit sei die Anerkennung einer Prüfung als "Matura" im Zusammenhang mit der Einreihung in die Verwendungsgruppe B von Bedeutung. Insbesondere nenne Abschnitt II der Dienstzweigeverordnung, Anlage zum Gesetz vom 19. November 2002 über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk L-DBR), als Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe "B, Gehobener Dienst" den Nachweis der erforderlichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Die in Rede stehende Anlage regle auch die Voraussetzungen, unter denen dieses Erfordernis entfalle. Hiezu zähle aber nicht der Abschluss der Studienberechtigungsprüfung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich "formal in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens", "materiell und damit im Ergebnis in ihrem gesetzlichen Recht auf Einstufung in die Verwendungsgruppe 'B' gemäß dem Stmk L-DBR" verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Beschwerdeführerin vor Übermittlung des in Rede stehenden E-Mails vom 21. Jänner 2010 bereits mehrfach ihre Überstellung in die Verwendungsgruppe "B" begehrt habe. Diese Ansuchen seien deshalb berechtigt gewesen, weil - zum einen - die abgelegte Studienberechtigungsprüfung für Rechtswissenschaften die Ernennungserfordernisse des Abschnittes II des Teiles B der Dienstzweigeverordnung erfülle und die Beschwerdeführerin - zum anderen - auf einem Arbeitsplatz beschäftigt werde, dessen Anforderungen der Verwendungsgruppe B entsprächen.
Die in Rede stehende Eingabe vom 21. Jänner 2010 sei lediglich als Urgenz der bereits zuvor gestellten Anträge zu verstehen gewesen. Sie sei daher nicht auf die Anerkennung der abgelegten Studienberechtigungsprüfung für Rechtswissenschaft als "Matura" gerichtet, sondern als Antrag auf "Einstufung in die Verwendungsgruppe B" intendiert gewesen. Bei Durchführung eines den Bestimmungen der §§ 13 und 13a AVG entsprechenden Verwaltungsverfahrens hätte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin in diese Richtung zu werten gehabt.
Die im Hauptstück IV "Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete" enthaltenen § 246 Abs. 1, § 247 Abs. 1 und 2 sowie § 257 Abs. 1 Stmk L-DBR (die wiedergegebenen Teile in der Stammfassung LGBl. Nr. 29/2003) lauten (auszugsweise):
"§ 246
Verwendungsgruppen, Dienstzweige,
Amtstitel und Funktionsbezeichnungen
(1) Die Dienstzweige der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung, ihre Zuweisung zur
...
- VerwendungsgruppeB 'Gehobener Dienst',
- VerwendungsgruppeC 'Fachdienst',
...
und die mit den Stellen der Dienstzweige der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung verbundenen Amtstitel werden durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage (Dienstzweigeordnung für Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung, im Folgenden kurz 'Dienstzweigeordnung' genannt) bestimmt.
...
§ 247
Anstellung und Definitivstellung - Erfordernis
(1) Die in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit nicht in den Abschnitten III der Teile A, B, C und D der Anlage für einzelne Dienstzweige anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppen.
(2) Die Abschnitte II der Teile A, B, C und D der Anlage bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Stellen geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.
...
§ 257
Überstellung
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten/zur Beamtin einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe."
Teil B Abschnitt II Abs. 1 der Dienstzweigeverordnung, Anlage zum Stmk L-DBR lautet (Fassung dieses Absatzes in der Stammfassung):
"Teil B
Gehobener Dienst
...
ABSCHNITT II
Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen
Anstellungserfordernisse
für die in die Verwendungsgruppe B eingereihten Dienstzweige
(1) Erfordernis für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird."
Die Absätze 2 bis 8 dieses Abschnittes (Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, die übrigen Absätze in der Stammfassung) regeln Voraussetzungen, unter denen das Erfordernis nach Abs. 1 ersetzt wird.
Das als Beschwerdepunkt formulierte prozessuale Recht "auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens" umschreibt keinen tauglichen Beschwerdepunkt vor dem Verwaltungsgerichtshof. "Materiell" erachtet sich die Beschwerdeführerin in "ihrem gesetzlichen Recht auf Einstufung in die Verwendungsgruppe 'B' " verletzt. Vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringens zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin unter "Einstufung" offenkundig den rechtsgestaltenden Akt einer Überstellung gemäß § 257 Stmk L-DBR versteht, bringt sie doch vor, sie habe mehrmals um Überstellung angesucht, weshalb ihr E-Mail vom 21. Jänner 2010 lediglich eine Urgenz einer Entscheidung über diese Ansuchen auf Überstellung dargestellt habe.
Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin in dem von ihr behaupteten subjektiven Recht auf "Einstufung" (gebraucht im Verständnis von Überstellung) in die Verwendungsgruppe B setzte aber voraus, dass ein subjektives Recht steiermärkischer Landesbeamter auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 257 Abs. 1 Stmk L-DBR überhaupt eingeräumt ist.
Grundsätzlich besteht aber weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1989, VfSlg. 12.102/1989, mwN). Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Es besteht daher kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (vgl. in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 10. Jänner 1979, Zl. 2742/78 = VwSlg. 9734 A/1979, vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168, vom 22. Februar 1995, Zl. 94/12/0358, und vom 17. Mai 1995, Zl. 95/12/0038). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof aber in Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung auf Grundlage neuer gesetzlicher Bestimmungen in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0145 = VwSlg. 16.848 A/2006). Eine solche rechtliche Verdichtung weisen die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk L-DBR jedoch nicht auf (vgl. zum ähnlichen Fall einer Überstellung im Dienstklassensystem der Bundesbeamten das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2001/12/0102). Ein subjektives Recht auf Überstellung erwächst dem Beamten auch dann nicht, wenn er die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche erfüllt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/12/0358, mwN).
Da das von der Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt umschriebene subjektive Recht auch abstrakt nicht besteht, fehlt es an der Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in einem solchen Recht (vgl. im Übrigen zur Unzulässigkeit der gesonderten Feststellung von Ernennungsvoraussetzungen etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0217, mit weiteren Hinweisen).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 2010
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