VwGH 2010/12/0070

VwGH2010/12/007016.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des D L in W, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/15, gegen den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Ausstellung eines Dienstausweises nach § 60 BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §60 Abs2;
BDG 1979 §60;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §60 Abs2;
BDG 1979 §60;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und in der Zentralstelle der belangten Behörde in Verwendung.

Im Jahr 2009 erwarb er auf Grund zweier nachuniversitärer Studien die akademischen Grade eines Master of Business Administration (MBA) und eines Master of Public Administration (MPA).

In seiner Säumnisbeschwerde vom 16. April 2010 bringt er Folgendes vor (Schreibungen hier wie in der Folge im Original, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Mit Mail vom 7. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die Sachbearbeiteren der Abteilung Pers 2/Personalwesen des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend, Frau Vb T. M. unter Beifügung einer eingescannten FK des Dienstpasses 2009, des Dienstausweises Personalnummer 319374, sowie beider Gradierungsurkunden, diesen um die korrekten akademischen Grade berichtigen bzw. neu ausstellen zu wollen.

Mit Mail vom 29. Oktober 2009 wieder an Frau VB M. T. Sachbearbeiterin der Abteilung Pers 2/ Personalwesen des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend, ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine zwischenzeitlich erfolgte persönliche Vorsprache bei der Sachbearbeiterin, um Bekanntgabe, wann er mit der Ausfertigung seines neuen korrigierten Dienstausweises rechnen könne. Vor dieser schriftlichen E-Mail-Urgenz hatte der Beschwerdeführer eine Woche zuvor, Frau VB M. T. Sachbearbeiterin der Abteilung Pers 2/ Personalwesen des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend persönlich eine vergrößerte leserliche Fotokopie der E-Card (laufende Nr. 003, 2267 191255, lautend auf Mag. Dr. D. G. L. MBA MPA) als allfälliges Muster für die Neuausstellung und der technischen Machbarkeit überbracht. Zur Information sandte der Beschwerdeführer eine Kopie dieser E-Mail-Aussendung Herrn AD Ing. J. B., Mitarbeiter der Abteilung IK/2 Öffentlichkeitsarbeit und Servicestellen.

Mit E-Mail vom 20. November 2009, wiederum an Frau VB T. M., Sachbearbeiterin der Abteilung Pers 2/ Personalwesen des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend, brachte der Beschwerdeführer seine beiden E-Mails vom 7. September 2009 und vom 29. Oktober 2009 mit der Anfrage um eheste Information und Erledigung des Ersuchen in Erinnerung. Eine Kopie dieser Mail sandte der Beschwerdeführer ebenfalls an Herrn AD Ing. J. B., mittlerweile Mitglied der Personalvertretung des Dienststellenausschusses im BM für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Mit Mail vom 16. Dezember 2009 nunmehr gerichtet an die Leiter Pers 2 und Bereichsleiter Personalwesen, an Herrn MR Mag. Dr. M. J., Bereichsleiter Personal und Recht, Herrn OR Mag. Wo. B., Abteilungsleiter der Abteilung Pers 2/ Personalwesen, VB T. M., Sachbearbeiterin der Abteilung Pers 2/ Personalwesen, sowie an das elektronische Postfach der Abteilung Pers 2/ Personalwesen (POST Pers2) des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend urgierte der Beschwerdeführer sein Ersuchen zum dritten Mal um eheste Erledigung mit dem Verweis, dass die Ausstellung eines neuen Dienstausweises nach SAP-PM-Pflege gemäß telefonischer Auskunft des Bundeskanzleramtes lediglich einige Tage in Anspruch nähme, während im BM für Wirtschaft, Familie und Jugend, offensichtlich allein die elektronische Bearbeitung der Causa ohne Rückäußerung schon 3½ Monate (keinerlei Replik auf das Ersuchen) dauere. Eine Ausfertigung der E-Mail hat der Beschwerdeführer in Kopie an Herrn AD Ing. J. B., Mitglied der Personalvertretung des Dienststellenausschusses im BM für Wirtschaft, Familie und Jugend gesandt.

Zumal auch auf diese dritte Urgenz keine Reaktion erfolgte, hat sich der Beschwerdeführer an den Vorsitzenden des Dienststellausschusses/Zentralleitung im BM für Wirtschaft, Familie und Jugend Herrn B Mag. A. M., via POST DA mit Mail vom 19. Jänner 2010 gewandt, worin es sich aus gegebenem Anlass (Eingabenignoranz) an den Dienststellenausschuss mit dem Ersuchen wendet, mit dem Dienstgeber Gespräche aufnehmen zu wollen, welche gesetzlichen Bestimmungen einer Neuausstellung des Dienstausweises im Wege stehen, da der trotz mehrmaliger Urgenz und persönlicher Vorsprache des Beschwerdeführers in der Abteilung Pers2/Personalwesen keine Reaktion seitens der Abteilung Pers2/Personalwesen erfolgte und der Eindruck eines Mobbingfalles erweckt würde. Eine Ausfertigung dieser E-Mail hat der Beschwerdeführer auch in Kopie an Herrn AD Ing. J. B., Mitglied der Personalvertretung des Dienststellenausschusses im BM für Wirtschaft, Familie und Jugend gesandt.

Trotz Intervention des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses/Zentralleitung wurde der Antrag des Beschwerdeführers bis zum heutigen Tage nicht behandelt und auch nicht erledigt und ist ebenso eine Mitteilung des Vorsitzenden des Dienststellausschusses/Zentralleitung im BM für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Ergebnis seiner Intervention beim Dienstgeber an den Beschwerdeführer nicht erfolgt.

Ich stelle den

ANTRAG,

der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und die belangte Behörde verpflichten, den Dienstausweis der Republik Österreich, Personalnummer 319374, Ausstellungsdatum 21. April 2009, Dienststelle Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend-Zentralleitung so auszustellen, dass der akademische Grad Mag. dem akademischen Grad Dr. vorgestellt und die akademischen Grade MBA und MPA dem Namen des Beamten Dr. D. G. L. nachgestellt werden."

Mit Verfügung vom 20. April 2010 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer u.a., das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt) bestimmt zu bezeichnen; in diesem Zusammenhang wolle im Hinblick auf den Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG konkretisiert werden, welche Entscheidungspflicht (d.h. Pflicht zur förmlichen Entscheidung durch Bescheid) verletzt worden sei.

In seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2010 bringt der Beschwerdeführer hiezu vor:

  1. "1. ...
  2. 2. Dass bestimmte Begehren bezieht sich auf die Ausstellung eines Dienstausweises gemäß §60 Absatz2 Z5, 6 in Verbindung mit Abs.3BDG.

    3. Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf Ausstellung eines Dienstausweises verletzt worden, da er gemäß § 60 Absatz 2 Z 5, 6 in Verbindung mit Abs. 3 BDG, das Recht auf einen Feststellungsbescheid, nämlich auf Ausstellung eines Dienstausweises, im Sinne seiner Wünsche, hat.

    Der Beschwerdeführer hat einen Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/Zentralleitung/Bereich Personal und Recht/Abteilung Pers 2:

    Personalwesen, abgekürzt BMWFJ/ZentralLtg/Abt.Pers

    p. A. Stubenring 1, 1011 Wien, gestellt.

    Unter anderem ist diese Abteilung zuständig für allgemeine Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, Personal Angelegenheiten der Zentralleitung etc.

    Wie bereits in den vorherigen Schriftsätzen ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit Mail vom 7. September 2009 an Frau T. M. (Abteilung Pers 2: Personalwesen BMWFJ/ZentralLtg/Abt.Pers 2) den Antrag gestellt, ihm einen Dienstausweis auszustellen. Der weitere Sachverhalt ergibt sich aus dem Antrag (Beschwerde) vom 6. April 2010.

    Rein rechtlich gesehen, hat der Beschwerdeführer aufgrund des § 60 Abs. 2 Z 5, 6 in Verbindung mit Abs. 3 BDG ein Recht auf Ausstellung des Dienstausweises, im Sinne seiner Wünsche als Feststellungsbescheid.

    Insbesondere ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Anführung der akademischen Grade, die er an einer anerkannten Universität erworben hat, verletzt worden.

    Zumal die akademischen Grade nach der österreichischen Gesetzgebung ein Bestandteil des Namens sind, hat auch auf dem Dienstausweis, dem Wunsch des Beamten, hier des Beschwerdeführers, entsprechend, der jeweilige akademische Grad aufzuscheinen.

    Der Beschwerdeführer hat an die zuständige Abteilung den Antrag gestellt, ihm einen Dienstausweis mit sämtlichen akademischen Graden auszustellen.

    Die Abteilung, die dem Bundesminister unterstellt ist, hat den Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist behandelt und den gewünschten Dienstausweis, der den Charakter eines Feststellungsbescheides hat, ausgestellt bzw. erlassen.

    Konkret lautet das Begehren, dass die zuständige Abteilung der belangten Behörde dem Beschwerdeführer einen Dienstausweis ausstellen möchte, mit dem Inhalt nach § 60 Abs. 2 BDG, und unter Anführung des Vor- und Zunamens und der akademischen Grade des Beschwerdeführers, mit

    Mag. Dr. D. G. L., MBA, MPA.

    Da die zuständige Abteilung der belangten Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist den Feststellungsbescheid, sprich den Dienstausweis erlassen bzw. ausgestellt hat, war der Beschwerdeführer berechtigt, eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erstatten.

    Die bereitgestellten Anträge werden wiederholt und bleiben aufrecht."

    Mit weiterer Verfügung vom 27. Mai 2010 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren über diese Beschwerde ein und ersuchte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG, binnen Frist den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

    Die belangte Behörde nimmt in ihrer Erledigung vom 2. September 2010 unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens zusammengefasst dahingehend Stellung, sie habe die Erstellung der Dienstausweise durch eine Fremdfirma veranlasst, die diese am 13. August 2010 zugestellt hätte. Da der Beschwerdeführer vom 2. bis zum 28. August 2010 auf Erholungsurlaub gewesen sei, sei ihm der Dienstausweis mit den gewünschten akademischen (postgradualen) Graden am 31. August 2010 ausgehändigt worden. Die Ausstellung eines Dienstausweises, der insbesondere das Bestehen eines Dienstverhältnisses zum Bund und die dienstliche Stellung des Inhabers beurkunde, wäre als Bescheinigung (Beurkundung) zu werten und stelle keinen Bescheid dar. Auch könnte der Verwaltungsgerichtshof nicht anstelle der Behörde den konkreten Dienstausweis ausstellen, was auch seitens des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz durch seinen Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die belangte Behörde zur Ausstellung des Dienstausweises verpflichten, sinngemäß dargelegt werde. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht sei somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe sein Begehren darauf gerichtet, einen Dienstausweis mit seinen (postgradualen) akademischen Graden ausgestellt zu erhalten. Einen wie immer gearteten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides habe er hingegen nicht gestellt. Ein solcher sei auch aus der Aktenlage nicht erkennbar und werde auch nicht im ergänzenden Schriftsatz nachvollziehbar dargelegt. Die belangte Behörde stelle den Antrag, "der Säumnisbeschwerde keine Folge zu geben" und ihr Aufwandersatz zuzusprechen.

    Nach § 60 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, und der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176, ist, wenn es dienstliche Gründe erfordern, der Beamte im Dienst verpflichtet, sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.

    Abs. 2 leg. cit. in der Fassung der genannten Novellen sowie der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, bestimmt, dass Dienstausweise näher bestimmte Daten des Beamten enthalten können, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht; nach Z. 6 leg. cit. einen allfälligen akademischen Grad.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auf eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft oder die Gewährung einer Akteneinsicht gerichtet ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten - etwa die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde, wie dies ein Dienstausweis im Sinn des § 60 Abs. 2 BDG 1979 darstellt - könnte vom Verwaltungsgerichtshof in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der belangten Behörde gesetzt werden. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörde zur Erlassung einer Sachentscheidung aus (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. März 2009, Zl. 2008/12/0022, mwN; vgl. auch die in Mayer, B-VG4 (2007), unter Anm. II zu § 27 VwGG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

    Entgegen der vom Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 19. Mai 2010 vertretenen Ansicht ist dem Gesetz, namentlich § 60 BDG 1979, nicht zu entnehmen, dass einem Dienstausweis der Charakter eines Feststellungsbescheides zukommt. Weiters ist entgegen der von ihm vertretenen Ansicht weder seinem Sachvorbringen noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, dass er an die belangte Behörde ein Begehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Ausstellung eines Dienstausweises oder die Versagung der Ausstellung erhoben hätte.

    Da die belangte Behörde keine Pflicht zu einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung, nämlich zur Erlassung eines Bescheides, getroffen hatte und sie demnach eine solche auch nicht verletzen konnte, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Wien, am 16. September 2010

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