Normen
BauG Stmk 1995 §20 Z3 lita;
BauG Stmk 1995 §33 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z2;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
BauO Stmk 1968 §56 impl;
BauRallg;
BauG Stmk 1995 §20 Z3 lita;
BauG Stmk 1995 §33 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z2;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
BauO Stmk 1968 §56 impl;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 28. November 2007, mit welchem der beschwerdeführenden Partei gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG) der Auftrag erteilt worden war, die auf dem Grundstück Nr. 842, EZ. 434, KG L, errichteten Werbeanlagen, nämlich
1. einen Schriftzug an der Westseite am bestehenden Vordach im Ausmaß von ca. 0,4 m x 2,5 m x 0,1 m aus Einzelbuchstaben mit der Aufschrift "P(...)",
2. Folien im oberen und unteren Bereich auf den Auslagenscheiben mit der Aufschrift "SUPER JOBS JOBLINE" etc.,
3. eine beleuchtete Werbetafel mit Alurahmen an der südwestlichen Ecke im Erdgeschoß im Ausmaß von ca. 1,0 m x 1,2 m,
4. eine Werbetafel beim Hauseingang an der Mittelsäule im Ausmaß von ca. 0.3 m x 2,0 m mit der Aufschrift "P(...)" sowie
5. die Aufschrift "P(...)" auf den sechs bestehenden Markisen (einmal westseitig im Erdgeschoß und fünfmal südseitig im Erdgeschoß),
zu beseitigen, keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, anlässlich einer Erhebung vor Ort sei festgestellt worden, dass die genannten Werbeanlagen errichtet worden seien, ohne dass hierfür eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Zum Berufungsvorbringen, dass der Vormieter "damals" die Errichtung von Werbeeinrichtungen angezeigt habe, sei auszuführen, dass aus einem Bauakt aus dem Jahre 1995 betreffend die gegenständliche Liegenschaft hervorgehe, dass zwar "um Werbeeinrichtungen eingekommen", aber diesbezüglich nie eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden sei. Es liege somit für keine der gegenständlichen Werbeanlagen eine Bewilligung vor. Ein Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 BauG sei ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung bzw. Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 BauG zu erteilen.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, sie habe am 29. September 2006 eine Bauanzeige hinsichtlich der gegenständlichen Werbeanlagen eingebracht; in der Folge sei von der Baubehörde fristgerecht (iSd § 33 Abs. 5 Stmk BauG) ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sei ein Gutachten des Stadtplanungsamtes zur städtebaulichen Beurteilung eingeholt worden, in welchem ein Teil der geplanten Maßnahmen negativ, aber auch eine Maßnahme (Werbetafel im Hauseingang) positiv beurteilt worden sei. Im Übrigen würden lediglich die vom Vormieter errichteten und von diesem angezeigten Werbeeinrichtungen genutzt. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche bestehende Werbeeinrichtungen vom Vormieter übernommen und an gleicher Stelle lediglich den Firmennamen ausgetauscht bzw. die Farbgebung geändert. Dies sei nicht anzeigepflichtig. Auf Grund der dinglichen Wirkung der aufrechten Bewilligung habe die beschwerdeführende Partei die gegenständlichen Werbeanlagen auch ohne die Anzeige vom 29. September 2006 nützen dürfen. Selbst wenn der Vormieter 15 Jahre die Werbeeinrichtungen konsenslos benützt hätte, habe dies der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt sein müssen und habe sie auf das Vorliegen einer Bewilligung vertrauen dürfen. Punkt 4. des Beseitigungsauftrages sei rechtswidrig, weil diese Maßnahme auf Grund des insofern positiven Gutachtens des Stadtbauamtes hätte genehmigt werden müssen. Die belangte Behörde hätte aufgrund der städtebaulichen Expertise und zur Klärung der Frage, über welche Bewilligungen der Vormieter verfügt habe, den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen müssen.
§ 20 Z. 3 lit. a Stmk BauG lautet:
"§ 20
Anzeigepflichtige Vorhaben
Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21
nichts anderes ergibt:
...
3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);
..."
§ 33 Stmk BauG idF LGBl. 78/2003 lautet auszugsweise:
"(4) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn
1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass
- a) das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach §19 ist,
- b) ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan, einer Bebauungsrichtlinie oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt,
- c) die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
- d) keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
- e) das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder
2. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.
(5) Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden,
- ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht oder
- ob durch Veränderungen des Geländes durch damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden,
so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.
...
(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung' zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
..."
§ 41 Abs. 3 Stmk BauG lautet:
"(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen."
Gemäß § 43 Abs. 2 Z 7 Stmk BauG muss das Bauwerk so geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird; hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.
§ 41 Abs. 3 Stmk BauG ist dahingehend auszulegen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig (oder zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk BauG verstoßend) war, wobei mangels Baubewilligung oder Bauanzeige eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk BauG solange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung gegeben ist oder das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs. 6 Stmk BauG als genehmigt gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2005/06/0078, mwN).
Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass hinsichtlich einer Werbemaßnahme eine positive Äußerung des städtebaulichen Sachverständigen vorliege, ist sie darauf hinzuweisen, dass dies allein weder eine Baubewilligung noch eine Genehmigungsfiktion im Sinne der soeben zitierten hg. Rechtsprechung zu ersetzen vermag.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vormieter für Werbeeinrichtungen eine Bewilligung gehabt hat oder ob diesbezüglich eine Genehmigungsfiktion nach § 56 Abs. 4 BauO 1968 oder § 33 Abs. 6 Stmk BauG gegeben war. Die Beschwerdeführerin räumt nämlich selbst ein, dass sie bei den vom Vormieter übernommenen Werbeeinrichtungen den Firmennamen ausgetauscht und die Farbgebung geändert habe.
Eine Änderung einer Werbeanlage ist jedenfalls dann anzeigepflichtig im Sinne des § 20 Z 3 lit. a Stmk BauG, wenn sie Auswirkungen auf die gesetzlichen Voraussetzungen haben kann, die eine Werbeanlage erfüllen muss (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 90/06/0134, zu § 56 BauO 1968).
Wie sich aus § 43 Abs. 2 Z 7 Stmk BauG ergibt (vgl. auch § 33 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5), kann alleine schon die Farbgebung für die Zulässigkeit einer Werbeanlage von Bedeutung sein. Im Hinblick darauf vermag aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Rechtmäßigkeit der vom Vormieter errichteten Werbeanlagen die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, da sich eine etwaige Bewilligung oder Genehmigungsfiktion der Werbeanlagen in ihrer ursprünglichen Form (und allenfalls das Vertrauen der Beschwerdeführerin auf deren Rechtmäßigkeit) von vornherein nicht auch auf die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Änderungen beziehen könnte.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 17. August 2010
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