VwGH 2010/03/0119

VwGH2010/03/011930.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des PR in G, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Juni 2010, Zl Senat-MD-09-0035, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §39;
GütbefG 1995 §23 Abs7;
GütbefG 1995 §23;
GütbefG 1995 §6 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
GewO 1994 §39;
GütbefG 1995 §23 Abs7;
GütbefG 1995 §23;
GütbefG 1995 §6 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 370 Abs 1 GewO bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer des Beförderungsunternehmens R GmbH mit Sitz in F zu verantworten, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) nicht eingehalten worden seien. Ein nach Marke und Kennzeichen näher bestimmter LKW sei am 21. April 2009 um 16:23 Uhr auf der Bundesstraße 158, Straßenkilometer 036,00, in Fahrtrichtung Bad Ischl von K.S. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass keine von der Behörde ausgestellte beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister im Kfz mitgeführt worden sei, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen habe, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kfz während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt werde. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 363,-- verhängt.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er N.H. für die Einhaltung des Güterbeförderungsgesetzes als verantwortlichen Beauftragten bestimmt habe.

Die belangte Behörde führte aus, dass in der Berufung ausschließlich die mangelnde verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit infolge rechtswirksamer Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen moniert worden sei.

Wörtlich führt die belangte Behörde sodann aus:

"Mit dieser Argumentation übersieht der Rechtsmittelwerber, das in § 23 Abs. 7 GütbefG dann, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde, dieser verantwortlich ist, normiert ist und er in der Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer strafrechtlich, welche Funktion er, wie diesbezüglich auch eine Firmenbuchanfrage ergab, welches Beweisergebnis als notorisch vorausgeschickt wird, zur relevanten inne hatte."

Der Beschwerdeführer sei zur relevanten Zeit für die R GmbH als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt gewesen. Auch wenn tatsächlich eine Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne von § 9 Abs 2 VStG erfolgt wäre, würde dies an der Tatbildverwirklichung durch den Beschwerdeführer nichts ändern. Da nach dem GütbefG hinreichend klargestellt sei, dass den gewerberechtlichen Geschäftsführer auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die in § 23 Abs 1 GütbefG genannten Delikte treffe, sei für den Bereich des GütbefG eine Subsidiarität der Bestimmungen des § 9 VStG normiert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Abs 2 GütbefG in der Fassung BGBl I Nr 23/2006 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.

Wer als Unternehmer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 23 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 GütbefG mit einer Geldstrafe von mindestens EUR 363,-- bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist.

§ 23 Abs 7 GütbefG in der hier maßgebenden Fassung BGBl I Nr 23/2006, lautet:

"Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist."

2. Die Bestimmung des § 23 Abs 7 GütbefG wurde durch die GütbefG-Novelle BGBl I Nr 23/2006 neu aufgenommen, da - wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1159 BlgNR 22. GP, S 6) ausführen - "aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2002, Zl. 2001/03/0283 der gewerberechtliche Geschäftsführer bisher nicht zur Verantwortung herangezogen werden konnte."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl 93/04/0152) ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Dies ist nunmehr auch für den Bereich des Güterbeförderungsrechts durch die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs 7 GütbefG geschehen. Mit Rücksicht auf diese Sondernorm ist somit im Hinblick auf die im § 9 Abs 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Güterbeförderungsrechts § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar (vgl - zum Gewerberecht - wiederum das bereits zitierte Erkenntnis vom 23. November 1993 sowie das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl 87/04/0087, 0090, Slg Nr 12.590/A). Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (allenfalls der nach § 9 Abs 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt daher der Frage, ob ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde, für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, da nach § 23 Abs 7 GütbefG für Übertretungen nach § 23 GütbefG der gewerberechtliche Geschäftsführer, wenn ein solcher bestellt ist, strafrechtlich verantwortlich ist. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann sich dieser durch das GütbefG festgelegten Verantwortung nicht durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG entziehen.

3. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass nach dem angefochtenen Bescheid seine Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer auf eine Firmenbuchabfrage zurückgeführt werde. Im Firmenbuch sei aber lediglich der handelsrechtliche Geschäftsführer genannt und es könne daher daraus nicht auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer geschlossen werden, sodass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Als weiterer Verfahrensmangel wird vom Beschwerdeführer gerügt, dass die belangte Behörde nicht geklärt habe, wer zum maßgeblichen Zeitpunkt gewerberechtlicher Geschäftsführer der R GmbH gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die - oben wörtlich wiedergegebenen, auch sprachlich missglückten - Ausführungen im angefochtenen Bescheid nahe legen, die belangte Behörde habe die Feststellung der Eigenschaft des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer auf eine - dazu völlig untaugliche - Firmenbuchabfrage gestützt.

Dennoch vermag der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Wie sich nämlich aus dem - in der Beschwerde diesbezüglich nicht in Zweifel gezogenen - angefochtenen Bescheid ergibt, wurde die Übertretung schon im erstinstanzlichen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichem Geschäftsführer der R GmbH angelastet; der Beschwerdeführer hat in der Berufung nicht bestritten, gewerberechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens zu sein und auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass ihm die Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht zukäme. Vor diesem Hintergrund kommt dem geltend gemachten Verfahrensmangel keine Relevanz zu.

4. Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde rügt, ist zunächst festzuhalten, dass er nicht geltend macht, einen auf die Durchführung einer Verhandlung gerichteten Antrag in seiner Berufung gestellt zu haben.

Die belangte Behörde hat den Entfall der mündlichen Verhandlung auf § 51e Abs 3 Z 1 und 3 VStG gestützt. Danach kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Verhandlung absehen, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder im (vor dem unabhängigen Verwaltungssenat) angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, aus welchen Gründen im Beschwerdefall, in dem eine Geldstrafe von EUR 363,-- verhängt wurde und in dem der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht den Tatvorwurf, sondern lediglich die rechtliche Verantwortung dafür bestritten hat, auch ohne Verhandlungsantrag des Beschwerdeführers eine Berufungsverhandlung geboten gewesen wäre. Dass der Sachverhalt "mehrfach unklar" gewesen wäre, vermag der Verfassungsgerichtshof nach dem Beschwerdevorbringen nicht nachzuvollziehen. Da die belangte Behörde somit lediglich über die Rechtsfrage zu entscheiden hatte, ob die - in der Berufung unbestrittene - Tathandlung vom Beschwerdeführer als gewerberechtlichem Geschäftsführer oder von einem allfälligen nach § 9 Abs 2 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten zu verantworten war und ein Verhandlungsantrag nicht gestellt wurde, kann das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Die Beschwerde war daher, da schon ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. September 2010

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