VwGH 2010/03/0046

VwGH2010/03/004627.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des T P in G, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/DG, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 26. Februar 2010, Zl E 1/8854/2009, betreffend Entziehung eines Waffenpasses und einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG) die ihm am 20. April 2004 ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nr A-029955 und der am 14. Februar 1968 ausgestellte Waffenpass mit der Nr 022613 entzogen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Am 2. Mai 2009 habe im Jagdhaus des Beschwerdeführers in S eine waffenrechtliche Überprüfung stattgefunden, bei der er zwei auf ihn registrierte Faustfeuerwaffen nicht habe vorweisen können. Der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass sie in Verlust geraten seien. Auch am 13. Mai 2009 habe er dem Waffenreferat der Bundespolizeidirektion Graz bei einer Vorsprache mitgeteilt, dass die beiden Faustfeuerwaffen (Marke Walther PPK mit der Nr. 241.593K und Marke Nagant Nr. 1835) verloren gegangen seien. Diese Waffen habe er zuletzt in in G, Ggasse 7, verwahrt gehabt. Sie seien nicht versperrt verwahrt gewesen, weil es dort keinen Tresor gebe. Vor der Überprüfung am 2. Mai 2009 habe er festgestellt, dass die beiden Waffen nicht auffindbar gewesen seien. Er könne nur vermuten, dass sie im Zuge der Übersiedlung aus dem Büro in der Ggasse 7 in die Ggasse 15 verloren gegangen seien.

Am 22. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer das Waffenreferat darüber informiert, dass er die als verloren gemeldeten Faustfeuerwaffen am Abend des 20. Mai 2009 in seinem alten Büro in G, Ggasse 7, unter einem Aktenstapel gut versteckt in einem Pappkarton gefunden habe.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde aus diesem Sachverhalt, der Beschwerdeführer habe seine Faustfeuerwaffen nicht ordnungsgemäß verwahrt. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der waffenrechtlichen Überprüfung nicht gewusst habe, wo sich seine zwei Faustfeuerwaffen befänden. Auch das spätere Auffinden unter einem Aktenstapel stehe mit dem Gebot der sicheren Verwahrung von Waffen im Sinne des WaffG nicht im Einklang. Schon allein dieser Sachverhalt rechtfertige die Annahme, dass beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr vorliege.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde bestreitet den von der belangten Behörde angenommen Sachverhalt nicht. Sie wendet sich jedoch gegen deren Rechtsauffassung, die gegenständlichen Waffen seien nicht ordnungsgemäß verwahrt worden. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass im gegenständlichen Fall "in objektiver Hinsicht die beiden Waffen immer sorgfältig" verwahrt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zwar auf Grund des Nichtauffindens der beiden Waffen im alten Büro pflichtgemäß eine Verlustanzeige erstattet, die Waffen seien jedoch tatsächlich nicht verloren gegangen, sondern hätten sich immer in dem versperrten und mit einer Alarmanlage gesicherten (somit nur für den Beschwerdeführer zugänglichen) Büro befunden. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass es ihm am Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen gemangelt habe. Selbst bei der Verlustanzeige habe er angegeben, dass die beiden Waffen sicher in dem abgeschlossenen Büro verwahrt gewesen seien. Er habe lediglich, weil er die Waffen zur Vorlage bei der Behörde im Büro nicht auffinden habe können, die Verlustanzeige erstattet. Im Grunde habe er nur die Vermutung angestellt, dass die Waffen beim Übersiedeln verloren gegangen sein könnten. Letztlich seien sie aber sicher verwahrt im Büro aufgefunden worden.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

Gemäß § 3 Abs 1 der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffV), ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie "in zumutbarer Weise vor unberechtigten - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt".

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Waffenrechtliche Urkunden sind insbesondere dann zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2007/03/0088).

Es wurde auch bereits erkannt, dass zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen gehört. Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist eine grundlegende Voraussetzung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe verwahrt (vgl dazu aus jüngster Zeit etwa das hg Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl 2009/03/0156, mwN).

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der waffenrechtlichen Überprüfung Anfang Mai 2009 über den Verbleib von zwei genehmigungspflichtigen Faustfeuerwaffen nicht bescheid wusste. Erst am 22. Mai 2009 gab er der Waffenbehörde bekannt, diese Waffen am 20. Mai 2009 in seinem alten Büro in Graz unter einem Aktenstapel in einem Pappkarton gefunden zu haben. Wenn die Beschwerde behauptet, diese Art der Verwahrung sei ordnungsgemäß gewesen, weil das Büro abgesperrt und mit einer Alarmanlage gesichert gewesen sei, so lässt sie außer Acht, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum keine Kenntnis vom Aufbewahrungsort seiner Waffen hatte, woraus sich nach der zitierten Judikatur bereits die Unzuverlässigkeit ergibt. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im besagten Zeitraum Übersiedlungstätigkeit ausgeführt und deshalb vermutet, dass die Waffen dabei verloren gegangen seien. Dass im Zuge derartiger Manipulationen das Büro stets versperrt und durch eine Alarmanlage gesichert war und niemand Fremder Zugang und Zugriff zu den Waffen gehabt haben konnte, ist nicht ohne Weiteres einsichtig und wurde vom Beschwerdeführer - unbeschadet des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbots - nicht einmal in der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2010

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