VwGH 2010/02/0200

VwGH2010/02/020024.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des C R in W, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölker Bastei 10/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. März 2010, Zl. UVS-03/P/49/1099/2009, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretung des KFG, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung, Polizeikommissariat Döbling, vom 22. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2010 als unzulässig zurückgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, er erachte sich "in seinem Recht auf ein ordentliches Verfahren verletzt und im Zusammenhang damit in seinem Recht auf ein amtswegiges Verfahren zur Erforschung der materiellen Wahrheit, da die belangten Behörden den Sachverhalt nicht erhellten." Die belangten Behörden seien ihrer Erhebungspflicht, die Richtigkeit der Tatsachen zu überprüfen, nicht nachgekommen, wodurch ein negatives Ergebnis für den Beschwerdeführer zustande gekommen sei, welches bei einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht der Fall gewesen wäre.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2003/02/0087).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in den von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/02/0069).

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (im Beschwerdefall sei "ein ordentliches Verfahren und im Zusammenhang damit ein amtswegiges Verfahren zur Erforschung der materiellen Wahrheit" nicht durchgeführt worden) rechtswidrig ist, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Mai 2005, Zl. 2005/02/0111, sowie vom 26. Juni 2009, Zl. 2009/02/0130, mwN), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können.

Da die Beschwerde die Verletzung subjektiver Rechte nicht dargetan hat, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2010

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