Normen
ASchG 1994 §130 Abs1 Z5;
ASchG 1994 §132 Abs3 Z6;
ASchG 1994 §132 Abs3 Z7;
ASchG 1994 §18;
ASchG 1994 §5;
ASchG DOKV 1996;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
GewO 1994;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z5;
ASchG 1994 §132 Abs3 Z6;
ASchG 1994 §132 Abs3 Z7;
ASchG 1994 §18;
ASchG 1994 §5;
ASchG DOKV 1996;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
GewO 1994;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Funktion als verantwortliche Beauftragte der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Sitz in Graz schuldig erkannt, sie habe es zu verantworten, dass in einer näher genannten Betriebsstätte, in der 33 ArbeitnehmerInnen beschäftigt würden, in der Zeit vom 24. März 2007 bis 23. Juni 2008 entgegen § 5 ASchG iVm der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für den Bereich Pflege erstellt worden sei, welches den Mindesterfordernissen der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente entspreche. Gemäß § 130 Abs. 1 Z. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wurde über die Erstbeschwerdeführerin eine Geldstrafe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführer führen zunächst aus, dass die DOK-VO nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Betriebe und Tätigkeiten anzuwenden sei, die der Gewerbeordnung 1994 unterlägen. Das in Rede stehende Pflegezentrum bedürfe für den Betrieb jedoch keiner gewerbebehördlichen Genehmigung. Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 2009/02/0014, beantwortet hat. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.
Soweit die Beschwerde schließlich vorbringt, der verfahrensgegenständliche Tatbestand lasse sich nicht unter die Bestimmung des § 4 ASchG subsumieren und der Begründung des angefochtenen Bescheides mangle es an einer ausreichenden Bestimmtheit, weil sich die belangte Behörde darauf beschränke, im Rahmen des Schuldspruches und der Strafbemessung auf § 130 Abs. 1 ASchG zu verweisen, obwohl nach dieser Gesetzesbestimmung insgesamt 31 Tatbestände in Frage kämen, übersieht sie, dass der Erstbeschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 5 ASchG vorgeworfen wurde und sie nach § 130 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Aus einem Bescheid gemäß § 56 AVG muss hervorgehen, an wen er sich richtet, es muss der Normadressat ersichtlich sein, dies ist ein notwendiges Inhaltserfordernis eines Bescheides, die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt (vgl. Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband 2005, zu § 56 Rz 41 f). Nur wenn aus dem Bescheid dergestalt hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen.
Der angefochtene Bescheid - mit dem im Wesentlichen der Spruchinhalt des Bescheides der Behörde erster Instanz übernommen wurde - enthält in seinem Spruch ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die Erstbeschwerdeführerin verhängte Geldstrafe und die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruches - ungeachtet seiner Zustellung an die zweitbeschwerdeführende Partei - nicht geeignet, in deren Rechtssphäre einzugreifen, weshalb der Zweitbeschwerdeführerin auch die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof fehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0267). Daher war die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Beizufügen ist, dass die (dem Verwaltungsstrafakt nicht zuliegende) Berufung der Zweitbeschwerdeführerin in Ermangelung eines Haftungsausspruches im erstinstanzlichen Bescheid richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zlen. 2008/09/0377, 2008/09/0380).
Nach dem Gesagten war daher wie im Spruch ausgeführt zu verfahren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. September 2010
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