Normen
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 407,06 und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 203,54 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Instanzenzug angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 23. Oktober 2009
1. um 03.00 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, weil der Alkoholgehalt seiner Atemluft um 03.20 Uhr am Anhalteort mehr als 0,8 mg/l, nämlich 0,84 mg/l betragen habe,
2. dieses Kraftfahrzeug um 03.35 Uhr an einem anderen näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, weil der Alkoholgehalt seiner Atemluft um 03.41 Uhr am Anhalteort mehr als 0,8 mg/l, nämlich abermals 0,84 mg/l betragen habe, und
3. dieses Kraftfahrzeug um 03.35 Uhr an dem zuletzt genannten Ort unzulässigerweise vor der Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins gelenkt, weil das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben sei, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins unzulässig sei.
Er habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung und zwar zu 1. nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO, zu 2. nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO und zu 3. nach § 37 Abs. 1 und 3 Z. 2 i.V.m. § 39 Abs. 5 FSG begangen, weshalb über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage), zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage) und zu 3. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 363.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, er habe im Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens bestritten, am Tattag das näher genannte Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Es hätte daher der Verwaltungsbehörde oblegen, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 zu den näher genannten Tatzeitpunkten tatsächlich das dem Kennzeichen nach näher genannte Kraftfahrzeug gelenkt habe. Die Behörde sei diesem konkreten Bestreitungsvorbringen in keiner Weise nachgegangen. Wäre die belangte Behörde diesem konkreten Bestreitungsvorbringen nachgegangen, dann hätte sie feststellen müssen, dass das im Spruch des Straferkenntnisses genannte Kraftfahrzeug nicht auf den Beschwerdeführer zugelassen sei und der Halter dieses Fahrzeuges dem Beschwerdeführer dieses Kraftfahrzeug auch nicht überlassen habe. Der Beschwerdeführer habe daher behauptet und bewiesen, dass er am Tattag das genante Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe.
Es sei der Behörde die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eingeräumt, gegen den Beschwerdeführer, der Halter eines Fahrzeuges mit einem anderen amtlichen Kennzeichen sei, wegen des Vorfalles vom 23. Oktober 2009 neuerlich ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und den Beschwerdeführer neuerlich wegen eines Tatvorwurfes betreffend den 23. Oktober 2009 zu bestrafen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches gemäß § 5 Abs. 1 StVO die korrekte Anführung der Kennzeichennummer des vom Beschuldigten gelenkten Kraftfahrzeuges nicht von Bedeutung (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 787, unter E 173 zu § 44a VStG angeführte Judikatur).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) auch kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG (vgl. das hg. Erkenntnis vom8. Juli 2005, Zl. 2005/02/0027, m.w.N.).
Da sich der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens lediglich auf das schlichte Leugnen des Lenkens des Pkws mit dem im Spruch genannten Kennzeichen beschränkte, ohne die Alkoholisierung zu bestreiten, und keinen wie immer gearteten Hinweis auf das allfällige Lenken eines anderen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gab, und sich die belangte Behörde bezüglich des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges auf die von den Meldungslegern, die auch als Zeugen von der belangten Behörde vernommen wurden, gemachten Aussagen im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung stützen konnte, liegt kein Verfahrensmangel vor. Ferner ist im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu ersehen, weshalb dieser der behaupteten Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein sollte.
Insoweit der Beschwerdeführer einwendet, es handle sich bloß um eine einzige und nicht um drei Verwaltungsübertretungen, übersieht er, dass die zur Last gelegten Taten zwar in zeitlicher Nähe liegen, es sich dabei jedoch - wie auch im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor der belangte Behörde aufgrund der Zeugenaussagen der amtshandelnden Polizeibeamten bestätigt wurde - um jeweils verschiedene, selbständige Taten handelt, die jeweils auf einem eigenen Willensentschluss des Beschwerdeführers beruhten. Der Beschwerdeführer hat nämlich trotz Abnahme des Führerscheins aufgrund der festgestellten Alkoholisierung im Zuge der ersten Amtshandlung und trotz Hinweises durch die Polizeibeamten, das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb zu nehmen, dennoch das Fahrzeug erneut in Betrieb genommen und wurde anschließend von den Polizeibeamten an einer anderen Stelle erneut kontrolliert, wobei er sich auch zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand und überdies aufgrund der zuvor erfolgten Abnahme des Führerscheins nicht mehr zum Lenken des Kraftfahrzeuges berechtigt war. Es kann daher entgegen den Beschwerdebehauptungen keine Rede davon sein, dass ein fortgesetztes Delikt und daher nur eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegen würde. Die gerügte Rechtswidrigkeit ist nicht gegeben.
Auch die lediglich allgemein behauptete Überschreitung des Ermessens bei der Zumessung der verhängten Geldstrafen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Entgegen den Beschwerdebehauptungen wurde im angefochtenen Bescheid in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise auch näher dargelegt, weshalb die belangte Behörde trotz Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu keiner Herabsetzung der verhängten Strafen kam. Es liegt daher auch der diesbezüglich gerügte Begründungsmangel nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. September 2010
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