VwGH 2009/18/0521

VwGH2009/18/052121.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A H in W, geboren am 3. März 1977, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. November 2009, Zl. E1/325.446/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. November 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 30. Oktober 1998 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Während des diesbezüglich anhängigen Berufungsverfahrens habe er am 15. Mai 2003 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und - darauf gestützt - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Nachdem er seine Berufung im Asylverfahren zurückgezogen habe, sei ihm der begehrte Aufenthaltstitel erteilt und bis 14. November 2007 auch verlängert worden.

Da der Beschwerdeführer am 10. August 2006 an einer anderen Adresse als seine Ehefrau gemeldet gewesen sei, sei eine polizeiliche Überprüfung an der Anschrift des Beschwerdeführers in Wien 12. erfolgt, bei der der Beschwerdeführer in seiner Wohnung schlafend in einem Einzelbett angetroffen worden sei, und er in seinem Kasten bzw. einem Koffer seine offenbar gesamte persönliche Habe bei sich gehabt habe. Es sei offensichtlich gewesen, dass er in dieser Wohnung lebe. Den Beamten gegenüber habe er angegeben, seine Ehefrau studiere und er schlafe hier, weil sie auf Urlaub sei. Auch den Namen seiner Ehefrau habe er nicht korrekt angeben können. Im Reisepass des Beschwerdeführers hätten sich für die Jahre 2005 und 2006 jeweils von Jänner bis April ein Ein- bzw. Ausreisestempel aus Bangladesch befunden. Dazu habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seine kranke Mutter pflegen müsse.

Von 4. September bis 4. November 2006 sei der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - in Bangladesch bei seiner kranken Mutter gewesen.

Im Zuge der Vorführung der Ehefrau des Beschwerdeführers zur behördlichen Vernehmung habe sich herausgestellt, dass der befragte Nachbar auf Tür 6 den Beschwerdeführer nicht gekannt habe.

Bei der Vernehmung des Beschwerdeführers am 20. April 2007 hätten sich neben durchaus übereinstimmenden Angaben auch gravierende, im angefochtenen Bescheid detailliert dargestellte Widersprüche ergeben. Diese Widersprüche beträfen beispielsweise den Weg zum Standesamt, welche Kleidungsstücke des Beschwerdeführers sich in der Wohnung der Ehefrau befänden, das Alter des Beschwerdeführers, den Wohnsitz des Beschwerdeführers vor der Heirat, Details über die Ausstattung der Wohnung in Wien 16., gemeinsame Aktivitäten, Beschäftigungen des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau sowie die religiöse Betätigung des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieser Vernehmung habe die Ehefrau auch angegeben, der Beschwerdeführer wohne derzeit bei einem Freund, sie wisse jedoch weder den Namen des Freundes noch die Adresse, wo ihr Ehemann wohne. Weiters habe die Ehefrau angegeben, von 2003 bis 2005 mit dem Beschwerdeführer in ihrer Wohnung in Wien 8. zusammengelebt zu haben, während der Beschwerdeführer angegeben habe, eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft liege seit Dezember 2006 nicht mehr vor, er besuche seine Gattin aber ein- bis zweimal in der Woche. Demgegenüber habe die Ehefrau ausgesagt, den Beschwerdeführer fast jeden Tag zu sehen. In der Wohnung in Wien 16. würden laut Angaben der Ehefrau deren Brüder "im Wohnzimmer ober einer dort eingezogenen Zwischendecke" schlafen, während die Brüder laut Angaben des Beschwerdeführers in einem Stockbett schliefen. In der Wohnung in Wien 8. befinde sich laut Angaben der Ehefrau der Essplatz im Vorraum (grün gepolsterte Sitzecke mit einem eckigen Tisch und ohne Sesseln), während der Beschwerdeführer den Essplatz im Wohnzimmer beschrieben habe (runder Esstisch mit drei Sesseln).

Der Beschwerdeführer habe auch auf Nachfrage nicht sagen können, wer der Nachbar der Wohnung seiner Ehefrau sei.

In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2007 habe der Beschwerdeführer angegeben, er wohne derzeit mit seiner Ehefrau aus finanziellen Gründen nicht zusammen, sie hätten jedoch um eine Gemeindewohnung angesucht. Seine Ehe sei völlig intakt, er verbringe seine gesamte Freizeit mit seiner Ehefrau und nach Möglichkeit nächtige sie auch bei ihm bzw. er bei ihr. Sie hätten sowohl in Wien 8. als auch in Wien 16. im gemeinsamen Haushalt gelebt, nur hätte sich das Zusammenleben angesichts der Größe der Wohnungen und der Anzahl der Mitbewohner sowie der daraus resultierenden Spannungen als nicht erträglich erwiesen. Er gehe davon aus, dass sie zur Jahresmitte über eine auch für sie finanzierbare Unterkunft verfügen würden, die sie zu zweit bewohnen könnten. Nach Konsolidierung ihrer Verhältnisse würden sie ihren Kinderwunsch realisieren. Das Vorliegen einer Scheinehe werde bestritten.

Am 20. September 2007 sei die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden worden.

Die Erstbehörde habe - so die belangte Behörde weiter - zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Das Eingehen einer Scheinehe sei zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer der nahezu einzige Weg gewesen, eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet sowie Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu erwirken. Es sei vorauszusetzen, dass die Ehefrau Zustand, Ausrüstung und Einrichtung ihrer von ihr bewohnten Wohnung kenne. Gleiches müsse auch vom Beschwerdeführer erwartet werden können, wenn er - seinen Meldedaten entsprechend -

in diesen Wohnungen ebenfalls gewohnt habe. Umso bedeutsamer erschienen jedoch die in den Niederschriften dargelegten Widersprüche, die teils derart gravierend seien, dass dies lediglich den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen immer - diese Wohnungen zwar kenne, dort aber nicht ständig gewohnt haben könne. Auch die übrigen Widersprüche ließen die belangte Behörde zu dem Schluss gelangen, dass hier lediglich ein Eheleben konstruiert werden solle, um eine aufrechte Ehe vorzutäuschen. Anders sei nicht erklärlich, dass die Ehefrau bei ihrer Vernehmung weder das Geburtsjahr des Beschwerdeführers gewusst habe noch wo dieser jeweils sonst wohne. Auch die Widersprüche betreffend die behaupteten gemeinsamen Treffen und die Freizeitgestaltung sowie das offenbar nur rudimentäre Wissen der Ehefrau über das Arbeitsleben des Beschwerdeführers sowie die falschen Angaben des Beschwerdeführers über die Berufstätigkeit seiner Ehefrau bestätigten dies. Hinzu trete, dass die Ehefrau auf Grund ihres jahrelangen Notstandshilfebezuges einer Personengruppe angehöre, aus der sich nach jahrelangen einschlägigen Erfahrungen der belangten Behörde besonders häufig Scheinehepartner rekrutierten. Bemerkenswert sei auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2007 noch ein völlig intaktes Familienleben mit Kinderwunsch darzulegen versucht habe, und diese Ehe dann nicht einmal vier Monate später geschieden worden sei.

Dass der Beschwerdeführer auch einem Wohnungsnachbarn derjenigen Wohnung in Wien 16., wo er zumindest vorübergehend gewohnt habe, völlig unbekannt sei und er diesen auch selbst nicht kenne, sei - vor allem unter den dargestellten Umständen - ein Indiz dafür, dass ein gemeinsamer Haushalt lediglich vorgetäuscht worden sei.

Die belangte Behörde übersehe nicht, dass es bei den Vernehmungen durchaus auch zu übereinstimmenden Aussagen gekommen sei. Zu bedenken sei jedoch, dass es geradezu im Wesen einer Scheinehe liege, durch gleichlautende Angaben die Behörde von einer tatsächlichen Ehe im Sinn des Art. 8 EMRK zu überzeugen.

Letztlich sei zu bedenken gewesen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel geltend gemacht habe, die ein jemals bestanden habendes Eheleben glaubhaft erscheinen hätten lassen können.

Die belangte Behörde gelange daher zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe geschlossen habe, um einen Aufenthaltstitel bzw. Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dadurch sei der im Art. 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.

Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestünden nicht. Er sei mehr oder weniger regelmäßig beschäftigt (gewesen). Daher sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße jedoch gravierend, wer zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels und Zuganges zum heimischen Arbeitsmarkt eine Scheinehe schließe. Demgegenüber erwiesen sich die privaten Interessen des Beschwerdeführers als keinesfalls ausgeprägt. Zunächst sei er lediglich auf Grund des gestellten Asylantrags zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen, seine anschließenden Aufenthaltstitel seien ihm erst durch das dargelegte Fehlverhalten ermöglicht worden. Auch seine Beschäftigungsverhältnisse seien nur auf Grund der Scheinehe möglich gewesen. Der Beschwerdeführer könne daher als nicht besonders integriert bezeichnet werden. Auch angesichts des Mangels jeglicher familiärer Bindungen zu Österreich sei das ihm insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet keinesfalls besonders gewichtig und daher nicht geeignet, das genannte hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von Scheinehen in den Hintergrund zu drängen. Der Beschwerdeführer verfüge auch über familiäre Bindungen in seinem Heimatstaat, in den er nach der Aktenlage offenbar wiederholt für mehrere Monate gereist sei. Es sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb einer Rückkehr in seine Heimat unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen sollten. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG sei nicht gegeben gewesen.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich nur unvollständig mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auseinander gesetzt und ihre Beweiswürdigung nicht schlüssig begründet. Es sei unzulässig, alle übereinstimmenden Angaben auf eine nicht nachgewiesene Absprache der Ehepartner zurückzuführen. Es sei durchaus plausibel, dass gewisse Erinnerungslücken aufträten und die Ehepartner, insbesondere während oder nach der Trennungsphase, nebensächliche Details aus dem früheren Zusammenleben vergessen würden. Dies betreffe beispielsweise die Beschreibung des Weges zum Standesamt, die Verwechslung des Geburtsjahres des Beschwerdeführers und Details der Wohnungsausstattung sowie die Frage der Religionsausübung des Beschwerdeführers.

Übereinstimmende bzw. idente Angaben beispielsweise über die Wohnungsausstattung, die Freizeitgestaltung bzw. den Spitznamen des Beschwerdeführers sowie über Familienverhältnisse, die Eheringe und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien ignoriert worden. Eine objektive und umfassende Würdigung der Angaben könne nur zu dem Ergebnis führen, dass die Ehe des Beschwerdeführers nicht rechtsmissbräuchlich geschlossen worden sei.

Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die Beschwerde geht insbesondere nicht konkret auf die dieser Beweiswürdigung zu Grunde liegenden Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers ein, wonach diese - trotz damals noch aufrechter Ehe - nicht wisse, wo und bei welchem Freund ihr Ehemann derzeit wohne. Auch die Widersprüche, ob die Ehepartner bis 2005 oder bis Dezember 2006 eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft geführt haben und ob sie sich danach ein- bis zweimal pro Woche oder beinahe täglich gesehen haben, ob die Brüder der Ehefrau in der angeblich gemeinsam bewohnten Wohnung in Wien 16. in einem Zwischengeschoß oder in Stockbetten geschlafen haben, und die stark divergierenden Angaben über den Essplatz in der angeblich gemeinsam bewohnten Wohnung in Wien 8. blieben unaufgeklärt. Diesbezüglich vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht der Meinung des Beschwerdeführers, es handle sich dabei um nebensächliche Details, anzuschließen. Der belangten Behörde ist auch darin zuzustimmen, dass bei Scheinehen typischerweise Absprachen getroffen werden, um das Vorliegen einer tatsächlichen Ehe vorzutäuschen.

In Anbetracht der oben (I.1.) dargestellten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau und angesichts der Aussage des Wohnungsnachbarn in Wien 16. und des Ergebnisses der Wohnungserhebung in Wien 12. erscheint die Beweiswürdigung der belangten Behörde nachvollziehbar und schlüssig, weshalb sie im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht zu beanstanden ist.

Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei und - im Hinblick darauf, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Beeinträchtigung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt - die in § 60 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.

Soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer habe die Vernehmung seiner Ehefrau und des Unterkunftgebers H.R. beantragt, zeigt die Beschwerde schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht ausführt, welche konkreten Tatsachen durch die beantragte Vernehmung hätten bewiesen werden sollen, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde.

Auch mit dem Hinweis auf die Meldung vom 10. August 2006, in der das Geburtsdatum der Ehefrau des Beschwerdeführers mit "07.01.9183" angegeben ist, daher auch der falsche Name der Ehefrau auf einen Schreibfehler zurückzuführen sein könnte, ist für die Position des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil diese Meldung für sich genommen nicht entscheidungsrelevant ist.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1998 sowie seine Berufstätigkeit berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werden in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass - was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - sein Aufenthalt vorerst nur auf Grund eines Asylantrages, der sich als unberechtigt herausgestellt hat, und anschließend auf Grund des rechtsmissbräuchlichen Eingehens einer Ehe rechtmäßig war und er auch nur auf Grund seiner bevorzugten Stellung als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin eine unselbständige Beschäftigung annehmen durfte. Der Beschwerdeführer ist geschieden, hat keine Sorgepflichten und keine sonstigen familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Er verfügt jedoch über intensive familiäre Bindungen zu seinem Heimatstaat, wohin er regelmäßig und für mehrere Monate reist. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet kommt daher - auch unter Zugrundelegung der langen Dauer des inländischen Aufenthaltes - kein besonders großes Gewicht zu.

Dem steht gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Verhinderung von Scheinehen) erheblich beeinträchtigt hat. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die auf Grund der langjährigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers entstandenen sozialen Bindungen sowie die dabei erworbenen Deutschkenntnisse fallen nicht entscheidend ins Gewicht, beruhen diese Umstände letztlich doch gerade auf der (missbilligten) Berufung auf die Scheinehe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0031, mwN). Von daher kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme nach § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. Jänner 2010

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