Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art3;
EMRK Art6;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art3;
EMRK Art6;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1.1. Mit dem erstangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 4. Jänner 2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist und am selben Tag festgenommen worden sei. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 13. Jänner 2000 sei gegen ihn wegen seiner Mittellosigkeit ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer einen Asylantrag eingebracht, der am 1. August 2000 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ein weiterer, am 25. Februar 2002 gestellter Asylantrag sei am 25. Jänner 2005 rechtskräftig abgewiesen worden (gemeint wohl: durch Zurückziehung der Berufung am 25. Jänner 2005 wurde der erstinstanzlich abweisende Bescheid vom 25. Februar 2002 rechtskräftig).
Am 9. Jänner 2004 habe der Beschwerdeführer eine um 23 Jahre ältere österreichische (vormals serbische) Staatsbürgerin geheiratet und - darauf gestützt - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 13. November 2007 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - im Grunde des § 53 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.
Abgesehen davon, dass die Erstbehörde bezüglich der Ehe des Beschwerdeführers den Verdacht der Scheinehe gehabt habe, sei die Ehe mit Urteil vom 11. Mai 2009 rechtskräftig geschieden worden. Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen des Beschwerdeführers seien nicht aktenkundig. Zwar sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier:
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße jedoch gravierend, wer - wie der Beschwerdeführer - wiederholt Asylanträge stelle, die sich als unberechtigt erwiesen, und anschließend unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleibe. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer seit seiner Eheschließung eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen eingegangen, obwohl er - zumindest seit 1. Jänner 2006 - mangels Aufenthaltstitel bzw. mangels Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht berechtigt gewesen sei. Den die Beschäftigung von Fremden regelnden Bestimmungen komme ein ebenso hoher Stellenwert zu wie den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei daher von erheblichem Gewicht.
Was seine private und familiäre Lebenssituation anlange, könne der Beschwerdeführer auf keine ausgeprägte Integration in Österreich verweisen, stütze sich sein bisheriger Aufenthalt doch auf zwei Asylanträge, die sich als unberechtigt erwiesen hätten. In den vergangenen Jahren sei sein Aufenthalt unrechtmäßig gewesen. Die illegal ausgeübte Erwerbstätigkeit könne den Beschwerdeführer nicht als nachhaltig integriert am heimischen Arbeitsmarkt erscheinen lassen. Angesichts des Mangels jeglicher familiärer Bindungen zu Österreich sei das ihm insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet kaum ausgeprägt. Dass er keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr habe, sei nicht aktenkundig. Keinesfalls erwiesen sich seine privaten Interessen als derart gewichtig, dass dem gegenüber die hohen öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten hätten. Die Erlassung der Ausweisung erweise sich somit als dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 21. Dezember 2007 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2007 auf Feststellung, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass er in Bangladesch gemäß § 50 Abs. 1 oder 2 FPG bedroht sei, gemäß § 51 Abs. 1 letzter Satz FPG als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2009 wurden der dagegen gerichteten Berufung keine Folge gegeben und der Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2000 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei, der zweite Asylantrag vom 25. Februar 2002 erstinstanzlich (mit Bescheid vom 9. September 2002) abgewiesen und die dagegen eingebrachte Berufung am 25. Jänner 2005 zurückgezogen worden sei, weshalb der erstinstanzliche Asylbescheid in Rechtskraft erwachsen sei.
Gegenständlichem Antrag sei zu Grunde gelegen, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Heimat ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, weil ihm vorgeworfen werde, er hätte in der Nacht vom
7. auf 8. März 2001 einen Mord begangen. Aus diesem Grund habe er den genannten zweiten Asylantrag gestellt, den er im Zuge seines Antrages auf Niederlassungsbewilligung zurückgezogen habe. Er sei Funktionär der BMP und aus Gründen der politischen Verfolgung aus seiner Heimat geflüchtet. Als die Anzeige gegen ihn erstattet worden sei, sei die AWAMI-League an der Macht gewesen. Als Beweis lege er ein polizeiliches Anklageblatt vom 6. November 2001, einen "First Information Report" vom 8. März 2001 und die Anzeige des Vaters des angeblichen Mordopfers vom 8. März 2001 sowie eine "Warrant of Arrest" vom 13. November 2001 vor.
Ihm drohe eine Verletzung des Art. 3 EMRK, da es "auf Polizeiebene" immer wieder zu Fällen von Folter komme. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er sofort ins Gefängnis überstellt und sei einem längeren Verfahren ausgesetzt. In der Berufung habe der Beschwerdeführer ergänzt, dass über seinen zweiten Asylantrag keine Entscheidung der Asylbehörden vorliege, da er diesen Antrag zurückgezogen habe und sich die nunmehr geltend gemachten Umstände nach der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag zugetragen hätten. Es läge sohin keine Entscheidung einer Asylbehörde gemäß § 51 Abs. 1 letzter Satz FPG vor.
Dazu führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer unterliege einem grundlegenden Irrtum, weil er in seinem zweiten Asylverfahren lediglich den Berufungsantrag zurückgezogen habe, weshalb der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäß § 23 Abs. 3 des damals in Kraft gestandenen Asylgesetzes sei die Zurückziehung eines Asylantrages unzulässig gewesen. Eine Zurückziehung eines Asylantrages im Stadium der Berufung habe als Zurückziehung der Berufung gegolten. Solcherart liege - wie die Erstbehörde zutreffend festgehalten habe - eine rechtskräftige Entscheidung über einen zweiten Asylantrag durch die Asylbehörden vor.
Ein Vergleich zwischen dem damaligen Vorbringen in eben diesem Asylverfahren und dem nunmehr Vorgebrachten ergebe, dass der Beschwerdeführer keinerlei neue Umstände oder Sachverhaltsmerkmale geltend gemacht habe, die sich seit Rechtskraft dieser (zweiten) Asylentscheidung ergeben hätten. Auch in diesem Asylverfahren habe der Beschwerdeführer den angeblichen Mordvorwurf gegen ihn geltend gemacht und die Anzeige des Klägers, den "First Information Report" und das polizeiliche Anklageblatt vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer nunmehr auch den Jahresbericht von Amnesty International 2007 sowie einen "Country Report on Human Rights" 2006 vorlege, ändere daran nichts, weil daraus keine den Beschwerdeführer individuell treffende Verfolgung oder Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG ableitbar sei. Die Erstbehörde habe somit zu Recht festgestellt, dass über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat eine Entscheidung der Asylbehörde vorliege, die einer weiteren diesbezüglichen Entscheidung der Fremdenbehörde entgegenstehe. Zu Recht habe sie daher den Antrag auch als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A) Zur Ausweisung gemäß § 53 FPG:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im erstangefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Verfahren über die vom Beschwerdeführer gestellten Asylanträge rechtskräftig negativ beendet wurden und der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt.
Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und somit die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu vor, der Beschwerdeführer habe seine Asylanträge "keinesfalls unberechtigt" oder etwa "zum Spaß gestellt", er sei politischer Flüchtling und habe seine Berufung gegen den zweiten negativen Asylantrag auf Anraten der Aufenthaltsbehörde zurückgezogen. Auf Grund seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin habe er gemäß § 49 FrG 1997 Niederlassungsfreiheit genossen, sei zwischen 9. Juni 2004 und 1. Jänner 2006 durchgehend rechtmäßig beschäftigt gewesen und habe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein gemeinsames Familienleben geführt. Er sei sozial bestens integriert. Der Verdacht bezüglich einer Scheinehe habe sich als unhaltbar erwiesen. Während der Dauer seines Aufenthaltes von beinahe zehn Jahren sei ein sozialer Integrationsprozess vor sich gegangen, der Beschwerdeführer spreche Deutsch und sei Teil eines engen Freundeskreises.
Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG berücksichtigt, dass die Ehe des Beschwerdeführers seit Mai 2009 rechtskräftig geschieden ist und keine Sorgepflichten oder sonstigen familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aktenkundig sind. Dennoch ist sie - auf Grund der langen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - zutreffend von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgegangen. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass sein Aufenthalt nur auf Grund von Asylanträgen, die sich als unberechtigt erwiesen haben, vorläufig berechtigt war und seither unberechtigt ist. Die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers vermag auf Grund der - zumindest ab 1. Jänner 2006 - fehlenden Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz seine Interessen nicht maßgeblich zu stärken.
Soweit die Beschwerde vorbringt, die Behörde habe keine Ermittlungen punkto Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat durchgeführt, seine sozialen Anknüpfungspunkte zu Bangladesch seien verloren gegangen, im Fall einer Abschiebung hätte er dort niemanden, der sich um ihn kümmerte, und er würde sich in diesem ihm fremd gewordenen Land nicht mehr zurecht finden, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung am 9. August 2006 selbst angegeben hat, seine Mutter lebe noch in Bangladesch. In der Stellungnahme vom 30. Oktober 2007 zum Antrag gemäß §§ 50 und 51 FPG bringt der Beschwerdeführer vor, von seinem Bruder in Bangladesch erfahren zu haben, dass noch immer nach ihm gesucht werde und ein aufrechter Haftbefehl vorliege. Dass diese familiären Bindungen zum Heimatstaat nicht mehr bestünden, wurde im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Der vermeintliche Verfahrensfehler liegt somit nicht vor.
Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers sei wesentlich kürzer als von der belangten Behörde angenommen, weil er auf Grund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin Niederlassungsfreiheit gemäß § 49 FrG 1997 genossen habe, lässt die Beschwerde das am 4. Jänner 2000 gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren unberücksichtigt. Auch die weiteren Ausführungen zu dem vermeintlich rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem 1. Jänner 2006 und einer allfälligen Schlechterstellung gegenüber drittstaatsangehörigen Ehegatten nicht österreichischer EU-Bürger sind nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer - unbestritten - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits geschieden war.
Den dennoch verbleibenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, darstellt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - gegen die die Beschäftigung von Fremden regelnden Bestimmungen verstoßen hat. Angesichts dieser Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und Beschäftigungswesens begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und somit unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinem Einwand.
3. Fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie vorliegend die Ausweisung, unterliegen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung - auch nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK.
4. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid erweist sich daher als unberechtigt.
B) Zur Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung:
1. Zur Bekämpfung des zweitangefochtenen Bescheides bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides nach verstehe die belangte Behörde § 51 Abs. 1 FPG so, dass eine einmal von der Asylbehörde getroffene Entscheidung über die Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat einer nachfolgenden Sachentscheidung durch fremdenpolizeiliche Behörden für alle Zukunft entgegenstehe. Eine res iudicata liege jedoch nur vor, wenn ein und derselbe Sachverhalt derselben Rechtsnorm unterstellt werde. Alle vorgebrachten Berichte beträfen Aussagen über den Zeitraum nach Ergehen der letzten asylrechtlichen Entscheidung am 9. September 2002. Da die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt bedeutend sei, hätte die belangte Behörde auch den Jahresbericht 2007 von Amnesty International und den "Country Report on Human Rights" 2006 berücksichtigen müssen. Bei Zweifeln am Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde ein länderkundiges Sachverständigengutachten, welches bereits in der Berufung beantragt worden sei, einholen müssen.
Mit dieser Behauptung hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, inwieweit sich seit Erlassung des zweiten Asylbescheides vom 9. September 2002 die für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsantrages in Ansehung des Art. 3 EMRK maßgeblichen Sachverhaltselemente geändert hätten. Auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren den angeblichen Mordvorwurf gegen ihn bereits geltend gemacht und die Anzeige des Klägers, den "First Information Report" und das polizeiliche Anklageblatt vorgelegt habe, geht die Beschwerde mit keinem Wort ein.
Abgesehen davon, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage war, ob die Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht zurückgewiesen hat, und eine materielle Prüfung von Umständen und politischen Veränderungen seit der erstinstanzlichen Entscheidung somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war, hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage des Jahresberichtes von Amnesty International 2007 und des "Country Reports on Human Rights" 2006 auch keine konkrete, seine Person betreffende Bedrohungssituation dargetan.
Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde auch nicht die Meinung vertreten, eine einmal getroffene Entscheidung über die Unzulässigkeit der Abschiebung stehe einer Sachentscheidung durch fremdenpolizeiliche Behörden für alle Zukunft entgegen, sondern hat ihre Entscheidung - zutreffend - damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine neuen Umstände oder Sachverhaltsmerkmale geltend gemacht hat, die sich seit Rechtskraft der zweiten Asylentscheidung ergeben hätten.
2. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen sei, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.
C.1. Auf Grund des Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008; das darüber
hinausgehende Kostenbegehren hinsichtlich eines höheren bzw. doppelten Schriftsatzaufwandes wird abgewiesen, weil nur eine Gegenschrift erstellt wurde.
Wien, am 21. Jänner 2010
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