VwGH 2009/18/0128

VwGH2009/18/012825.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der M W in W, geboren 1969, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. März 2009, Zl. SD 1719/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. März 2009 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2003 in Serbien den österreichischen Staatsbürger Wolfgang W. geehelicht habe und anschließend im Jänner 2004 mit einem bis 27. Februar 2004 gültigen Visum "C" nach Österreich eingereist sei. Am 1. April 2004 habe sie einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht und einen Aufenthaltstitel bis 15. April 2005 erhalten.

Bei einer Überprüfung der ehelichen Wohngemeinschaft am 2. März 2005 in Wien 17 hätten die Erhebungsbeamten zwar Geräusche in der Wohnung wahrnehmen können, die Wohnungstür sei jedoch trotz mehrmaligem Klopfen nicht geöffnet worden. Eine benachbarte Hauspartei habe aber bei Vorhalt von Fotos und Reisepasskopien bestätigt, dass in der "ehelichen Wohnung" die Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Ehemann Zoran J. und den beiden gemeinsamen Kindern lebe. Wolfgang W. sei jedoch noch nie im Haus gesehen worden und wohne mit Sicherheit nicht in dieser Wohnung, so die Hauspartei weiter.

Am 7. März 2005 habe Wolfgang W. bei seiner niederschriftlichen Vernehmung sofort gestanden, mit der Beschwerdeführerin eine "Scheinehe" eingegangen zu sein. Er habe angegeben, einen Wohnbedarf gehabt zu haben und auch in Geldnöten gewesen zu sein. Ljiljana I. habe ihm daher angeboten, anstatt eine Kaution in Höhe von EUR 1.050,-- zu bezahlen, eine serbische Bekannte zu ehelichen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit Ljiljana I. nach Serbien gereist, wo die Scheinehe in einem kleinen Dorf geschlossen worden sei. Der Standesbeamte habe ihm die Hand geschüttelt und ohne jegliche Förmlichkeiten eine bereits vorbereitete Heiratsurkunde übergeben. Am Tag darauf sei er wieder nach Wien zurückgekehrt. In weiterer Folge habe er keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin gehabt. Er sei nur zweimal in der "ehelichen Wohnung" gewesen, um sich seine Post zu holen. Die Beschwerdeführerin habe dort mit ihrem ehemaligen Ehemann und den beiden Töchtern gelebt.

Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an der Richtigkeit der Zeugenaussage des Wolfgang W. zu zweifeln. Nachvollziehbar habe er begründet, dass er sich auf die Ehe eingelassen habe, weil er in "finanziellen Nöten" und Bezieher von Notstandshilfe gewesen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum Wolfgang W. das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bloß "vortäuschen" hätte sollen. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin ihrerseits größtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe, weil ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet und darüber hinaus ihr freier Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhingen. Zur Untermauerung ihrer Ansicht verweise die Beschwerdeführerin lediglich darauf, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt und sie für die Eheschließung kein Geld bezahlt habe. Dieses Vorbringen - so die belangte Behörde - stehe in krassem Widerspruch zu den schlüssigen und glaubhaften Aussagen von Wolfgang W. und könne daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Die Vernehmung der Zeugin Ljiljana I. erübrige sich, weil für die Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG die Bezahlung einer Geldleistung für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht mehr relevant sei. Auch die Vernehmung der Zeuginnen Jelena J. und Ljiljana I. zum Beweis dafür, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Liebesheirat gehandelt habe, erübrige sich, weil Zeugen nur über "wahrgenommene Tatsachen" eine Aussage machen könnten. Ob es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine sogenannte Liebesheirat gehandelt habe, betreffe jedoch eine "gefühlsmäßige" Wahrnehmung, die auf Grund der ihr zu Grunde liegenden Subjektivität als Fragestellung an einen Zeugen nicht geeignet und daher für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sei. Die Vernehmung der beantragten Zeugen sei daher entbehrlich. Auch eine neuerliche Vernehmung von Wolfgang W. erübrige sich, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, inwiefern dieser nunmehr anders aussagen würde. Die bloße Behauptung, dieser sei bei seiner (ersten) Vernehmung "offensichtlich in keiner guten Verfassung" gewesen bzw. die Beschwerdeführerin und er hätten "zum damaligen Zeitpunkt Streit" gehabt, ließen nicht darauf schließen, dass Wolfgang W. deshalb bei seiner Vernehmung "falsch" ausgesagt hätte.

Die belangte Behörde habe es daher als erwiesen angenommen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG rechtfertige.

Die Beschwerdeführerin sei seit ca. fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig und verfüge über familiäre Bindungen zu ihren beiden Töchtern, die sich jedoch ebenfalls unrechtmäßig in Österreich aufhielten, sowie zu einem Cousin. Außerdem gehe sie regelmäßig einer Beschäftigung nach. Es sei deshalb von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Eingriff sei aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - dringend geboten. Wer, wie die Beschwerdeführerin, rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe die Beschwerdeführerin eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den ca. fünfjährigen Aufenthalt erzielte Integration der Beschwerdeführerin werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund des Eingehens einer Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung dieser Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund und weil auch keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände vorlägen, könne auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2008/18/0070, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe und bringt vor, dass die Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße Ehe eingegangen sei. Zum Zeitpunkt der Überprüfung der ehelichen Wohnungsgemeinschaft im März 2005 sei jedoch eine Ehekrise vorgelegen, weil ihr Ehemann viel getrunken habe. Deshalb habe er - offenbar frustriert - eine Aussage getätigt, die er heute bereue. Seit Oktober 2005 würden sie "nach wie vor zusammenleben", auch ihre Beziehung sei seit diesem Zeitpunkt wieder in Ordnung. Bei den "Umgebungsfragen" wäre auch zu beachten gewesen, wie der gemeinsame Tagesablauf aussehe. Die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei nicht relevant, weil in einer Ehekrise oft Sachen gesagt würden, die im Rahmen einer freien Beweiswürdigung richtig zu bewerten seien. Das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot stütze sich im Wesentlichen auf die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach die beiden eine Aufenthaltsehe eingegangen sein sollten. Die belangte Behörde übersehe dabei aber, dass der Ehemann seine Aussage widerrufen habe und es sich um eine "Negativaussage" gehandelt habe, weil er im Eheleben frustriert gewesen sei. Die erstinstanzliche Behörde hätte mit gleichem Gewicht seinen Widerruf inhaltlich zu bewerten gehabt und diesbezüglich weitere Erhebungen vornehmen müssen, um die Objektivität dieser zweiten Aussage zu prüfen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung sowohl die Aussage von Wolfgang W. als auch die Zeugenaussage einer Hauspartei im Rahmen der Erhebung an der vermeintlich gemeinsamen Wohnadresse zu Grunde gelegt, die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, der zugegeben hat, eine Scheinehe geschlossen zu haben, größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Darstellungen der Beschwerdeführerin. Diese hat hingegen keine konkreten Beweisergebnisse genannt, die ihren Standpunkt stützen hätten können. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Soweit die Beschwerde vorbringt, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seine Aussage hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe widerrufen, ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches Vorbringen im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht erstattet wurde und somit dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot widerspricht (§ 41 Abs. 1 VwGG). Im Übrigen hat Wolfgang W. einer im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. Februar 2006 zufolge das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vernehmung am 31. Jänner 2006 nochmals bestätigt.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Verwaltungsbehörde zur Vornahme der Beurteilung nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG berufen. Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 Ehegesetz stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2007/18/0609, mwN).

Auf dem Boden der somit unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde begegnet deren Beurteilung, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, mwN).

3. Die Beschwerde bringt weiters vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, das Ausmaß ihrer Integration und auch das ihrer Familienangehörigen zu überprüfen sowie auf die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen einzugehen.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG sehr wohl den ca. fünfjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, die familiären Bindungen zu ihren beiden Töchtern und einem Cousin sowie ihre berufliche Integration berücksichtigt hat. Das Gewicht der privaten Interessen auf Grund ihres bisherigen Aufenthaltes und ihrer Berufstätigkeit wird jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als auch ihre bevorzugte Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen sind. Außerdem blieb unbestritten, dass sich die Töchter der Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhalten.

Den - insoweit relativierten - persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei und die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Wenn die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeuginnen Ljiljana I. und Jelena J. zum Beweis dafür, dass es sich bei der Ehe um eine Liebesheirat handle, nicht vernommen, so zeigt sie mit diesem Vorbringen keinen Verfahrensmangel auf, legt sie doch nicht substanziiert dar, zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen diese Zeuginnen geführt wurden und welche Feststellungen auf Grund deren Vernehmung im Einzelnen zu treffen gewesen wären (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2010, Zl. 2008/18/0456).

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. November 2010

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