VwGH 2009/17/0268

VwGH2009/17/026817.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der G und des Dr. O T, beide in G und vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den undatierten Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz, Zl. A8/2-G-12-2-1352/2009-27, betreffend Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2009, zu Recht erkannt:

Normen

KanalabgabenO Graz 2005 §3 Abs2;
KanalabgabenO Graz 2005 §3 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, den mit ihr vorgelegten Urkunden sowie den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Urkunden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wurde den Beschwerdeführern unter anderem die Kanalbenützungsgebühr für eine näher genannte Liegenschaft für das Kalenderjahr 2009 in der Höhe von (brutto) EUR 530,64 vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden drei WC-Anlagen zu Grunde gelegt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, im Jahr 2008 seien (von der gegenständlichen Liegenschaft) 180 m3 Wasser in die öffentliche Kanalanlage eingeleitet worden. Diese 180 m3 würden sich aus den durchschnittlichen Verbrauchsmengen im Zeitraum 16. April 2002 bis 14. August 2008 errechnen. Die Beschwerdeführer hätten auch im Garten (ca. 2.500 m2) zum Gießen der Gemüsebeete, der Blumen, der Sträucher und des Rasens bzw. der Wiese sowie zum Nachfüllen und zur Pflege des Biotops einen Wasserauslass im Freien aus dem jährlich für die erwähnten Zwecke 140 m3 Wasser verwendet würden, die somit nicht in die öffentliche Kanalanlage gelangten. Der Wasserverbrauch der Beschwerdeführer im Sinne des § 3 der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 betrage somit durchschnittlich bloß 180 m3. Die Gebührenfestsetzung für 2009 sei daher auf (netto) EUR 241,20 herabzusetzen. Sollte diesem Ansinnen jedoch der Wortlaut der Grazer Kanalabgabenordnung entgegenstehen, weil es sich bei der für ein von drei Personen bewohntes Einfamilienhaus vorgenommenen Abgabenfestsetzung um eine Mindestgebühr handle, würden verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesbezügliche Verordnungsbestimmungen geltend gemacht.

Mit ihrem undatierten Bescheid (zugestellt am 21. August 2009) wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Anführung der nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend weiter aus, dass die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr in der Art und Weise, dass der Berechnung der (durchschnittliche) Wasserverbrauch für das Jahr 2008 im Ausmaß von 180 m3 zu Grunde gelegt würde, nicht der Grazer Kanalabgabenordnung entspreche. Nach § 3 Abs. 2 der erwähnten Kanalabgabenordnung 2005 sei im Beschwerdefall wegen der unbestrittener Maßen vorhandenen drei WC-Anlagen die Kanalbenützungsgebühr in Höhe von dreimal (netto) EUR 160,80 für ein Jahr vorzuschreiben. Die Gesamtgebühr entspreche dabei einer pauschalen Wassermenge von 360 m3 (dreimal 120 m3). Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Grazer Kanalabgabenordnung geltend machten, sei darauf von den Abgabenbehörden nicht weiter einzugehen gewesen. Ungeachtet dessen sei jedoch auf die - näher angeführte - Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu verweisen, wonach die Regelung, einen pauschalierten Wasserverbrauch zur Grundlage einer Mindestgebühr zu machen, auf keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken gestoßen sei.

Der gegen diesen Bescheid zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 7. Oktober 2009, B 1114/09-3, deren Behandlung ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich in der - ergänzten - Beschwerde die Beschwerdeführer in ihrem Recht, die Kanalbenützungsgebühr für 2009 für drei WCs nicht in der vorgeschriebenen, sondern in einer geringeren Höhe zahlen zu müssen, hilfsweise im Recht, Kanalbenützungsgebühr nicht für drei sondern für weniger als drei WCs zahlen zu müssen, verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführer wenden sich ausschließlich gegen die Höhe bzw. Art der Berechnung der zu entrichtenden Abgabe im Zusammenhang mit der Mindestgebühr.

Diesbezüglich bestimmt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11. Dezember 2008, mit der die Grazer Kanalabgabenordnung 2005 (KanAbgO 2005) geändert wird, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 14 vom 29. Dezember 2008, dass § 3 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung 2005 wie folgt zu lauten habe:

"(2) Bis zu einem Wasserverbrauch von 120 Kubikmetern pro Klosett und Jahr beträgt die Gebühr pauschaliert 160,80 Euro. Allein der Bestand eines angeschlossenen Klosetts begründet die Abgabepflicht."

Nach ihrem Art. III tritt die erwähnte Verordnung vom 11. Dezember 2008 mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu vergleichbaren Regelungen etwa auch in der Kanalgebührenordnung 2005 zur Kanalbenützungsgebühr der Landeshauptstadt Graz bei vergleichbaren Sachverhalten Stellung genommen. Es kann daher insoweit auf diese Rechtsprechung (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 23. April 2009, Zl. 2006/17/0041) gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Soweit in der vorliegenden Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof durch die Beschwerdeausführungen nicht veranlasst, diese Bedenken, die im Wesentlichen bereits Gegenstand des vor dem Verfassungsgerichtshof abgeführten Verfahrens waren, neuerlich an diesen heranzutragen (vgl. den bereits erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 7. Oktober 2009, B 1114/09-3).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Februar 2010

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