Normen
32003R1782 GAP-Beihilfen Art29;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art29;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 9.602,68 für das Jahr 2008 gewährt. Ein Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche ohne Flächen wurde positiv, ein (weiterer) Antrag auf Anerkennung als "Sonderfall Neueinsteiger" negativ beurteilt. Der letztgenannte Ausspruch wurde mit "fehlerhafter Nachweis" begründet.
1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Umfang der Abweisung seines Antrages Berufung. Die belangte Behörde forderte ihn mit Schreiben vom 20. Juni 2009 in diesem Zusammenhang zur Vorlage folgender Angaben und Unterlagen auf:
"Unterlagen zum Betrieb:
Es wird um Vorlage der Verträge hinsichtlich der von Ihnen bewirtschafteten Flächen bzw. genützten Gebäude ihres Betriebs, aus denen auch der Umfang des tatsächlichen Nutzungsrechts hervorgeht, ersucht.
2. Belege zu eigenen Maschinen:
Für die von Ihnen genutzten eigenen landwirtschaftlichen Maschinen wird um Vorlage der Kauf- und Rechnungsbelege ersucht.
3. Zahlungsbelege zu Arbeits- und Maschineneinsatz:
Für die von betriebsfremden Personen durchgeführten Arbeitseinsätze sowie für die Verwendung fremder Geräte sind die entsprechenden Überweisungsbelege zum Nachweis der erfolgten, wie unter Fremden üblichen Zahlungen vorzulegen.
4. Bezug von Betriebsmitteln:
Über den Bezug von Betriebsmitteln sind ebenfalls die entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelege vorzulegen.
5. Rechnungsbelege über erzeugte Produkte:
Es wird um Vorlage von Rechnungs- und Zahlungsbelegen über die Abgabe der geernteten Erzeugnisse bzw. der produzierten Tiere ersucht."
Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor und gab hiezu folgende Stellungnahme ab:
"Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 29.06.2009 bzgl. Sonderfall Neueinsteiger.
Anbei sende ich meine Verträge und Rechnungen für meinen Betrieb.
Die Papiere sind laut den fünf Punkten Ihrer Aufstellung geordnet und ich habe mir erlaubt einen 6. Punkt mit sonstigen Rechnungen beizulegen.
Bei Vorhandensein eines Kontobeleges ist dieser jeweils auf
der Rückseite der Rechnung.
Die Aufstellung ist wie folgt:
1. Unterlagen zum Betrieb:
2 Pachtverträge, 1 Nutzungsvertrag
2. Belege zu eigenen Maschinen:
1 Rechnung
3. Zahlungsbelege zu Arbeits- und Maschineneinsatz:
7 Rechnungen
4. Bezug von Betriebsmitteln:
11 Rechnungen
5. Rechnungsbelege über erzeugte Produkte:
18 Rechnungen
6. Sonstige:
12 Rechnungen"
1.3. Mit ihrem Bescheid vom 22. Oktober 2009 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Mit dem zwischen M. S. als Verpächter und dem Beschwerdeführer als Pächter am 9. Mai 2008 abgeschlossenen Pachtvertrag sei dem Beschwerdeführer ein näher genannter landwirtschaftlicher Betrieb mit der Anschrift E 23 mit näher angeführten Grundstücken und Gebäuden verpachtet und gleichzeitig für die Dauer des Pachtverhältnisses 26 Flächenzahlungsansprüche (FZA) zur Nutzung überlassen worden. Die Entrichtung des vereinbarten Pachtzinses für 2008 sei durch einen Bankbeleg nachgewiesen.
Mit einem Nutzungsvertrag vom 1. Juli 2008 als Ergänzung zum Pachtvertrag habe M. S. zusätzlich näher angeführte landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und Gebäude bis zum Ende der Pachtdauer zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.
Mit einem weiteren Pachtvertrag vom 9. Mai 2008 abgeschlossen zwischen F und M. K. als Verpächter und M. S. als Pächter seien konkret angeführte landwirtschaftliche Grundstücke an den Beschwerdeführer verpachtet worden.
Als Unterlage zu den verfügbaren eigenen Maschinen habe der Beschwerdeführer - neben dem bereits erwähnten Nutzungsvertrag - eine Rechnung mit Datum 24. März 2009 samt Banküberweisung vorgelegt.
Zum Arbeits- und Maschineneinsatz seien Rechnungen des Maschinenrings vom 30. Oktober 2008 und vom 31. Dezember 2008, eine Rechnung von M. R. über den Herbstanbau 2007 und den Frühjahrsanbau 2008, alle samt Banküberweisung sowie Rechnungen über Gerätevermietung durch H. S., über Silage- und Drescharbeiten durch M. H., über Gerätevermietung durch E. und F. R. sowie durch
V. S. vorgelegt worden, wobei in diesen Fällen der Geldfluss nicht mittels Bankbeleg nachgewiesen worden sei.
Über den Bezug von Betriebsmitteln seien elf Rechnungen vorgelegt worden, davon vier aus dem Jahr 2009, "teilweise samt Banküberweisung". Zur Rechnung vom 3. Juli 2008 über 16 Stück Bio Mutterkühe, 1 Stück Bio Limousin Zuchtstier, 6 Stück weibliche Bio Kälber und 6 Stück männliche Bio Kälber mit einem Gesamtbetrag von EUR 19.000,-- (Verkäufer M. S.) liege kein Bankbeleg vor.
Zu den 18 Rechnungsbelegen über den Produktverkauf betreffend Tiere und Getreide seien überwiegend Bankbelege vorhanden.
Die sonstigen Belege bezögen sich auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Austria Bio Garantie, einen Bio Umstellungskurs und eine Versicherungsprämie.
In der Folge ging die belangte Behörde nach Hinweis auf die ihrer Ansicht nach zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften davon aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem am 9. Mai 2008 eingebrachten Antrag auf Anerkennung als Sonderfall Neubeginner angegeben, dass die Bewirtschaftung im Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 15. Mai 2008 aufgenommen, in den letzten fünf Jahren vor Aufnahme der Bewirtschaftung keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und Rechnung ausgeübt, die Niederlassungsprämie von JunglandwirtInnen nicht beantragt und nicht gewährt und die Aufnahme der Bewirtschaftung vor Vollendung des 40. Lebensjahrs erfolgt sei sowie dass die berufliche Ausbildung abgeschlossen worden sei. Dazu habe der Beschwerdeführer einen Betriebsverbesserungsplan vorgelegt.
Der Beschwerdeführer habe mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2008 die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen, sodass die in § 8 Abs. 2 Z. 10 MOG 2007 genannten Voraussetzungen vorlägen.
Unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen sei aber auch gemäß Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen worden seien. Dabei seien bei der gegenständlichen Konstellation folgende Elemente besonders zu betrachten: Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit sei auf dem von M. S. gepachteten Betrieb erfolgt, wobei der überwiegende Teil der Flächen samt Zahlungsansprüchen, ein Teil der Gebäude und Maschinen sowie der Großteil der Rinder an den Beschwerdeführer übertragen worden sei. Ein kleinerer Teil des ursprünglichen Betriebes sei zurückbehalten worden und werde nunmehr von V. S. bewirtschaftet.
Da die beiden Betriebe die selbe Anschrift (E 23) hätten und aus bisher einem einheitlichen Betrieb entstanden seien, sei näher zu prüfen, wie weit eine wie unter Fremden übliche Verrechnung bei den Produkttransaktionen bzw. bei einer gegenseitigen maschinellen und personellen Unterstützung bei den Betriebsarbeiten vorläge. Wenngleich für die Entrichtung des Pachtzinses sowie die Abgeltung der vom Verpächter noch durchgeführten Anbauarbeiten mittels Banküberweisung eine Verrechnung wie unter Fremden üblich vorliege, seien doch für die Mehrzahl der geschäftlichen Beziehungen zum Verpächter bzw. zur nunmehrigen Betriebsinhaberin (des zurück behaltenen Teils des Betriebes) keine Banküberweisungsbelege vorhanden. So stammten ursprünglich sämtliche Tiere des Betriebes des Beschwerdeführers vom Verpächter, es finde sich aber kein bankmäßig belegter Nachweis der erfolgten Zahlung. Auch beim Maschineneinsatz sei für die von
V. S. vermieteten Maschinen kein Banküberweisungsbeleg vorgelegt worden. Ebenso habe der Beschwerdeführer Rinder an V. S. abgegeben, wozu ebenfalls keine Bankbelege vorhanden seien.
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass insbesondere beim Maschineneinsatz sowie hinsichtlich des Rinderbestandes keine wie unter Fremden übliche Abrechnung vorliege. Eine derartige Abrechnung wie unter Fremden sei aber Voraussetzung, um von einem eigenständigen Betrieb sprechen zu können. Da es sich dabei um Kernelemente einer eigenständigen Betriebsführung handle, sei erkennbar, dass bewusst und auch künstlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Neubeginnerregelung geschaffen worden seien.
Die bloße Heraustrennung der Flächen (bzw. auch Teilen der Betriebsstätte) sowie des überwiegenden Tierbestands aus dem Betrieb des Vorbewirtschafters, eine gemeinsame Nutzung von Maschinen ohne Abrechnung wie unter Fremden sowie eine idente Bewirtschaftungsform (biologischer Landbau) zeige, dass es keine betriebswirtschaftlichen Überlegungen - wie etwa eine Spezialisierung der Betriebszweige - gewesen seien, die den Beschwerdeführer zur Betriebsgründung veranlasst hätten. Wesentliches Ziel und Zweck sei es vielmehr gewesen, (zusätzliche) Zahlungsansprüche zu erhalten, was bei weiter andauernder Nutzung der Flächen durch den bisherigen Betriebsinhaber nicht möglich gewesen wäre. Betrachte man die beiden Betriebe im Jahre 2008, zeige sich als einziger Unterschied, dass nunmehr anstelle von bisher einem Betrieb zwei Betriebe vorhanden seien; hinsichtlich des Ausmaßes und der Nutzung der bewirtschafteten Flächen und der Rinderhaltung selbst bzw. des geleisteten Maschineneinsatzes seien keine Unterschiede erkennbar. Dies könne nicht dazu benutzt werden, die für eine Anerkennung als Sonderfall Neubeginner notwendige Selbstständigkeit der Betriebe und damit insbesondere auch das Vorliegen einer Abrechnung wie unter Fremden zu umgehen.
Bei der vorliegenden "Neugründung" des Betriebes handle es sich daher um eine wirtschaftlich ungewöhnliche und unangemessene Sachverhaltskonstellation, die künstlich geschaffen worden sei und die primär durch die Möglichkeit der Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zu erklären sei. Zusätzlich käme der neue Betrieb auch noch für die ersten EUR 5.000,-- Direktzahlungen in den Genuss des Modulationsfreibetrages.
Zusammenfassend kam daher die belangte Behörde zu dem Schluss, dass ein Anwendungsfall des Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorliege und der Antrag auf Anerkennung als Sonderfall Neubeginner daher nicht anerkannt werden könne.
1.4. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Nach Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21. Oktober 2003, Seite 1, können die Mitgliedstaaten die nationale Reserve nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig zur Gewährung von Referenzbeträgen an Betriebsinhaber, die nach dem 31. Dezember 2002 - oder im Jahr 2002, ohne jedoch Direktzahlungen erhalten zu haben - eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, verwenden.
Art. 29 der genannten Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 lautet
wie folgt:
"Beschränkung der Zahlungen
Unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken."
§ 8 Abs. 2 Z. 10 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung lautete wie folgt:
"10. In Anwendung des Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden in den Antragsjahren 2008 und 2009 Betriebsinhaber, die
a) seit 1. Jänner 2004 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und
b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, Seite 1 erfüllen,
Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen."
Gemäß § 7 Abs. 2 der bis 31. Dezember 2009 geltenden Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 322, war die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner im Sinne des § 8 Abs. 2 Z. 10 MOG 2007 spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für den Sammelantrag 2008 oder, sofern nicht bereits auf Grund des Antrags im Jahr 2008 eine Anerkennung als Sonderfall Neubeginner erfolgte, Sammelantrag 2009 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen war durch geeignete Unterlagen zu belegen.
2.2. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die in § 8 Abs. 2 Z. 10 MOG 2007 (in der hier anzuwendenden Fassung) genannten Voraussetzungen erfülle, diese Voraussetzungen jedoch im Sinne des Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 künstlich geschaffen worden seien.
Wenn die belangte Behörde bei dieser Prüfung auf einen Fremdvergleich abstellte, kann dem der Verwaltungsgerichtshof zumindest im Beschwerdefall aus rechtlicher Sicht nicht entgegentreten. Auch die vorliegende Beschwerde geht grundsätzlich von dieser Ansicht aus und zeigt keine Besonderheiten auf, die eine andere Vorgehensweise nahe legen würden.
Zutreffend verweist jedoch die Beschwerde darauf, dass die belangte Behörde die Ansicht vertrat, nur durch die Vorlage eines Bankbeleges (Banküberweisung) könne eine Zahlung "wie unter Fremden" nachgewiesen werden. Die belangte Behörde hat ihre diesbezügliche Ansicht rechtlich nicht näher begründet, sodass sie insoweit für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde hat aber auch ihre Ansicht nicht etwa im Rahmen der Beweiswürdigung näher begründet, sodass auch insoweit ein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides vorliegt, zumal dem Verwaltungsgerichtshof etwa ein allgemein bekannter Erfahrungssatz, wonach Zahlungen bei landwirtschaftlichen Betrieben nur mittels Banküberweisung stattfinden würden, nicht bekannt ist. Diesbezügliche Ausführungen im Rahmen der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift vermögen eine fehlende oder mangelhafte Bescheidbegründung nicht zu ersetzen.
Darüber hinaus ist im gegebenen Zusammenhang noch darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass etwa für die Entrichtung des Pachtzinses sowie die Abgeltung der vom Verpächter noch durchgeführten Anbauarbeiten Banküberweisungsbelege vorliegen. Insoweit wäre es - selbst vom Standpunkt der belangten Behörde aus - erforderlich gewesen allenfalls zahlenmäßig darzulegen, dass der Rinderbestand bzw. der Maschineneinsatz, für welche keine Bankbelege vorhanden waren, einen wirtschaftlich beträchtlichen Teil des Betriebes ausmachten.
Schließlich kann nicht unerwähnt bleiben, dass auch eine ungewöhnliche Vorgangsweise allein (hier etwa im Sinne der belangten Behörde die Barzahlung) im Einzelfall (noch) nicht zwingend zu dem Schluss führt, dass die Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungen künstlich geschaffen wurden.
Im Hinblick auf den aufgezeigten wesentlichen Begründungsmangel, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die verzeichnete Umsatzsteuer, weil neben den Pauschalbeträgen nach der erwähnten Verordnung der Ersatz derselben nicht vorgesehen ist.
Wien, am 9. Juni 2010
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