Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dieser Beschwerdefall betrifft dasselbe Rechtsgeschäft wie im hg. Verfahren Zl. 2009/16/0029, wobei es hier um die Gebührenfestsetzung gegenüber der Mieterin geht.
Damit gleicht aber die Beschwerdesache (in der sich die Beschwerdeführerin ebenfalls in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit verletzt erachtet, weil ihrer Ansicht nach keine gebührenpflichtige Urkunde vorliegt) in allen entscheidenden Punkten dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 2009/16/0029 entschiedenen Fall, sodass gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden kann.
Die Beschwerde war daher gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei auch diese Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 11. März 2010
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