Normen
BAO §183 Abs3;
BAO §80 Abs1;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;
BAO §183 Abs3;
BAO §80 Abs1;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. November 2005 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen gemäß §§ 9 und 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der F. GmbH im Ausmaß von insgesamt 72.024,98 EUR heran (dieser Haftungsbetrag setzte sich nach einer Aufgliederung in der Beilage zum Haftungsbescheid aus Lohnabgaben und Umsatzsteuer sowie Nebenansprüchen der Jahre 2003 und 2004 zusammen). Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. Jänner 2004 bis 7. September 2004 handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH gewesen sei. Er wäre daher verpflichtet gewesen, die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer weder für die Entrichtung der aushaftenden Umsatzsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitstagen noch für die zeitgerechte Abfuhr der Lohnsteuer gesorgt habe, seien die Haftungsvoraussetzungen erfüllt. Wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebes der F. GmbH sei die Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes bei der Primärschuldnerin gegeben.
In der Berufung vom 20. Dezember 2005 gegen diesen Haftungsbescheid machte der Beschwerdeführer geltend, dass Thomas F. ("100% Gesellschafter" der F. GmbH) mit ihm einen Treuhandvertrag abgeschlossen habe, in dem dieser ihm auch zugesichert habe, ihn während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer schad- und klaglos zu halten. Da die tatsächliche Geschäftsführung von Thomas F. ausgeübt worden sei, werde der Antrag gestellt, den Haftungsbescheid vom 17. November 2005 aufzuheben und den Haftungsbetrag Thomas F. vorzuschreiben.
Der Berufung gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung keine Folge. Die im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und dem Gesellschafter möge zwar zivilrechtlich relevant sein (der Schaden auch zivilrechtlich einklagbar sein), sie entbinde den Beschwerdeführer aber nicht von seinen Pflichten als Geschäftsführer. Im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit seien, wie im Haftungsbescheid dargestellt, keine "Automatikabgaben" entrichtet worden. Bei einem einfachen Nachfragen unter Vorlage der Buchhaltungsunterlagen (Umsatzsteuerbelege, Lohnsteuerbelege) hätte der Beschwerdeführer auch erkennen müssen, dass die laufenden Abgaben nicht bezahlt worden seien.
Der Beschwerdeführer stellte einen mit 30. Jänner 2006 datierten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wozu er mit Schriftsatz vom 17. November 2008 (nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt) eine "Ausführung der Berufungsschrift vom 30.1.2006" einbrachte. In dieser wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass er seine Funktion als Geschäftsführer der F. GmbH am 7. August 2004 zurückgelegt habe. Für die nach diesem Stichtag fällig gewordenen Abgaben könne er daher keinesfalls zur Haftung herangezogen werden. Für den Zeitraum, in dem der Geschäftsführer bestellt sei, "ob dieser im Firmenbuch eingetragen ist oder nicht", hafte er persönlich gemäß § 9 BAO. Vereinbarten allerdings mehrere Geschäftsführer eine Geschäftsverteilung, bei der einer von ihnen mit den steuerlichen Agenden betraut werde, so hafte primär dieser gegenüber der Abgabenbehörde. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten de facto ausgeschlossene Geschäftsführer sei in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dies sei auch im Beschwerdefall zu beachten. Der Beschwerdeführer sei als so genannter "Strohmann" oder Treuhänder mit der Funktion eines Geschäftsführers bestellt worden und habe "in materieller Hinsicht keine Rechte" gehabt. Der "defakto Vertretungsbefugte und Treugeber" sei Thomas F. gewesen, dem der Beschwerdeführer vertraut habe. Gemäß Treuhandvertrag vom 8. Jänner 2004 habe sich der als "Geschäftsführer und Alleingesellschafter" im Firmenbuch eingetragene Beschwerdeführer aller Rechte begeben. So habe er nicht über den Geschäftsanteil verfügen können, habe die Anteile am Reingewinn an den Treugeber auszahlen und dessen Weisungen befolgen müssen. Auch sei er verpflichtet gewesen, den Namen des Treugebers nicht preiszugeben. Nach "Punkt Achtens" des Treuhandvertrages sei der Treuhänder berechtigt gewesen, das Treuhandverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen aufzukündigen. Wesentlich sei "Punkt Siebentens", in dem sich der Treugeber (Thomas F.) verpflichtet habe, den Treuhänder (Beschwerdeführer) hinsichtlich aller Abgaben, Kosten und sonstigen Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis hinsichtlich des treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils ergäben, schad- und klaglos zu halten und dem Treuhänder die Auslagen zu ersetzen, die diesem aus seiner Tätigkeit als Treuhänder oder als Gesellschafter entstünden. Zusammenfassend sei daher im Beschwerdefall nicht an der nach außen hin erkennbaren rein formellen Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der F. GmbH "zu kleben". Vielmehr sei der Beschwerdeführer als "Strohmann" von Thomas F. für dessen "Machenschaften" benutzt worden. Dem "defakto Vertretungsbefugten" Thomas F. sei die Verwaltung der Mittel der Gesellschaft oblegen, welche er allerdings nicht zur Bedienung der fälligen Abgaben verwendet habe. Thomas F. habe dem Beschwerdeführer die Ordnungsmäßigkeit der steuerrechtlichen Angelegenheiten vorgetäuscht. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Abgabenverkürzung, insbesondere habe er keine Überwachungspflichten verletzt.
Nach der Niederschrift über den Verlauf der vor der belangten Behörde durchgeführten Berufungsverhandlung wurde in dieser vorgebracht, dass Thomas F. über die Konten der Gesellschaft zeichnungsberechtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei als Disponent nur Angestellter der Gesellschaft gewesen. Er habe diese Tätigkeit übernommen, weil er ansonsten die Anstellung verloren hätte und zudem ein Firmenauto bekommen habe. Die Überweisungen seien mittels Onlinebanking durchgeführt worden und der Beschwerdeführer habe "die Durchführung sehr wohl überwacht". Er habe die "Onlinetransaktion gesehen bzw. auch überwacht, indem Onlineauszüge in einer Mappe geordnet gewesen seien, er jedoch im nachhinein darauf gekommen sei, dass diese Buchungen entweder nicht durchgeführt worden oder von Seiten" des Thomas F. wieder gelöscht worden seien.
Zum "Beweis dieses Vorbringens" wurde laut Niederschrift die Einvernahme des Thomas F. als Zeuge beantragt. Diesem Beweisantrag gab die belangte Behörde wegen Unerheblichkeit keine Folge.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie den Haftungsbetrag auf 55.841,60 EUR reduzierte, im Übrigen die Berufung jedoch als unbegründet abwies.
Unbestritten sei - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides -, dass dem Beschwerdeführer lt. Eintragung im Firmenbuch vom 8. Jänner 2004 bis zur Zurücklegung seiner Geschäftsführerfunktion am 10. August 2004 als selbständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblegen sei. Nur der Beschwerdeführer sei in diesem Zeitraum im Firmenbuch als Geschäftsführer der F. GmbH eingetragen gewesen. Die Uneinbringlichkeit der Abgaben stehe fest (Löschung der Firma im Firmenbuch am 17. Jänner 2006). Dass die F. GmbH keine Mittel zur Verfügung gehabt hätte, um die strittigen Abgaben zu entrichten, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Bis einschließlich Juli 2004 seien auch Umsätze erklärt und bis 25. Oktober 2004 Zahlungen auf das Abgabenkonto der Gesellschaft geleistet worden. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liege bereits dann vor, wenn sich der Geschäftsführer bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre oder eine solche Beschränkung in Kauf nehme, welche die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich mache. Es gehöre zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person berufenen Organs, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnamen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen, dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich erfolge. Die in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Überwachung der durchgeführten Überweisungen sei "wohl schon mangels behaupteter Kenntnis der durchzuführenden Überweisungen" nicht geeignet gewesen, auszuschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibe, wobei es zudem "offensichtlich bei einer Kenntnisnahme nicht ordnungsgemäßer Durchführung der Buchungen verblieben ist". Dass der Beschwerdeführer nur Treuhänder bzw. Strohmann für Thomas F. gewesen sei und sich dieser vertraglich verpflichtet habe, die Abgaben der Gesellschaft zu tragen, habe keinen Einfluss auf den öffentlichrechtlichen Haftungstatbestand des § 9 BAO. Soweit Abgaben erst nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer am 16. August 2004 fällig geworden seien, sei allerdings der Berufung stattzugeben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nicht das Geringste ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. August 2009, 2007/13/0024, mwN). Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, 2005/15/0081, mwN).
Der vertretungsbefugte Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - faktisch anderen Personen zusteht und der Geschäftsführer dadurch der Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2007, 2007/15/0164).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung traf den Beschwerdeführer bereits ein für die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschulden, wenn er sich schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 98/14/0172). Darauf, dass zivilrechtliche Vereinbarungen über eine allfällige Schadenersatzpflicht durch Thomas F. nicht einer Haftung nach § 9 BAO entgegenstanden, hat die belangte Behörde zutreffend hingewiesen (vgl. beispielsweise auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2004/14/0112).
Für Abgabenschulden einer GmbH sind zur Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO die in § 80 BAO angesprochenen Vertreter einer GmbH heranzuziehen. Nicht zum Geschäftsführer bestellte so genannte "faktische Geschäftsführer" werden durch das bloße Ausüben von Geschäftsführungstätigkeiten allein noch nicht zu Vertretern im Sinne des § 80 BAO (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0084). Der Umstand, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern Thomas F. faktisch die Geschäfte geführt hat, bewirkte somit noch nicht, dass dieser zusätzlich oder an dessen Stelle zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom 21. September 2009, 2009/16/0086). Damit kam es aber im Beschwerdefall entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - anders als bei einer Agendenverteilung zwischen bestellten Geschäftsführern (vgl. das in der Beschwerde angesprochene hg. Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. November 2002, 99/14/0121, und wiederum vom 18. Oktober 2005, 2004/14/0112) - nicht darauf an, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer Grund hatte zu zweifeln, ob der faktische Geschäftsführer ordnungsgemäß vorgeht (vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 99/14/0278).
Dass der Beschwerdeführer seinen ihn nach der Rechtsprechung treffenden Pflichten zur Kontrolle des "faktischen Vertreters" nachgekommen wäre, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht konkret behauptet. Ein Vorbringen, wonach er sich darüber "vergewissert" habe, dass die Abgabenschulden beglichen werden, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erstattet, sodass das diesbezügliche - ohnedies auch nur unbestimmt bleibende - Beschwerdevorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) unterliegt. Dass durch die Einsichtnahme in "Online-Auszüge", die Thomas F. dem Beschwerdeführer laut Beschwerde "in Mappen" habe einordnen lassen, dem Beschwerdeführer ein Kontrollinstrument in die Hand gegeben gewesen wäre, um die Abgabenentrichtung effizient überwachen und für die tatsächliche Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der F. GmbH sorgen zu können, macht auch die Beschwerde nicht deutlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, 2004/14/0112) ist es Aufgabe des Vertreters darzutun, weshalb er den ihm auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl. für viele z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2009/13/0103, mwN).
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zeigt die Beschwerde mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe eine "amtswegige Erforschung der materiellen Wahrheit" unterlassen, keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Außerdem hatte der Beschwerdeführer im Verfahren mehrmals (u.a. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung) Gelegenheit, seinen Standpunkt darzustellen, sodass der Vorwurf einer unterbliebenen "formellen Einvernahme" des Beschwerdeführers auch unverständlich ist. Die Beschwerde rügt zwar eine unterbliebene Einvernahme des Thomas F. als Zeugen, ohne allerdings ein Beweisthema bestimmt zu bezeichnen, zu dem dessen Einvernahme hätte erfolgen sollen. Da ein nach § 183 Abs. 3 BAO beachtlicher Beweisantrag ein ausreichend präzisiertes Beweisthema anzugeben hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, 2004/13/0142) und Thomas F. auch in der Berufungsverhandlung nur unbestimmt (zum "Beweis dieses Vorbringens") als Zeuge beantragt wurde, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen. Zur Einholung so genannter Erkundungsbeweise (laut Beschwerde hätte erst mit der Durchführung der Einvernahmen geklärt werden können, "ob der Beschwerdeführer tatsächlich gegen Auswahl-, und Überwachungspflichten verstoßen hat"), war die Behörde jedenfalls nicht verpflichtet. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der - oben aufgezeigten - Verletzung seiner Pflichten als Vertreter nach § 9 Abs. 1 BAO auch nicht für ein "strafrechtliches Verhalten eines Geschäftspartners einzustehen" hatte, war entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung weiters nicht die "strafrechtliche Vorfrage" zu klären, ob der Beschwerdeführer durch ein "strafrechtlich relevantes Verhalten" des Thomas F.
getäuscht worden sei.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in
Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 23. März 2010
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