VwGH 2009/12/0196

VwGH2009/12/019615.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des H F in M, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, als Verfahrenshelfer gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 23. August 2007, Zl. PRB/PEV-500605/07-A08, betreffend (amtswegige) Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, nach der am 15. Dezember 2010 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach dem Vortrag des Berichters und der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in Wien, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Wolfgang Pecuch, zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1998 §31 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2006/I/089;
BDG 1979 §14;
DVG 1984 §1;
PTSG 1996 §17 Abs1a;
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 2000/I/010;
ÄrzteG 1998 §31 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2006/I/089;
BDG 1979 §14;
DVG 1984 §1;
PTSG 1996 §17 Abs1a;
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 2000/I/010;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1951 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 31. August 2007 von Amts wegen verfügten Versetzung in den Ruhestand als Oberoffizial in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass er im Jahr 2000 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, Verwendungscode 0801 Landzustelldienst, ernannt und seit damals - zumindest bis Herbst 2005 - beim Postamt bzw. bei der Zustellbasis R dauernd in Verwendung stand.

In der Zeit vom 7. April 2004 bis 17. Oktober 2005 war er wegen Suspendierung, sodann wegen Krankheit vom Dienst abwesend.

Am 2. August 2005 musste er sich wegen einer Coxarthrose links einer Hüftoperation unterziehen. Laufende Untersuchungen durch den Kontrollarzt der Postbediensteten für Vorarlberg attestierten den "Krankenstand" des Beschwerdeführers bis in das Jahr 2006 als gerechtfertigt, seit der Kontrolluntersuchung vom 28. April 2006 als "unbefristet". Laut einer - offenbar vom Beschwerdeführer vorgelegten - ärztlichen Bestätigung Dris. O vom 23. Mai 2006 werde der Beschwerdeführer im Juni d.J. einen Rehabilitationsaufenthalt (Anmerkung: diesen Aufenthalt absolvierte der Beschwerdeführer in Bad H. in der Zeit vom 26. Juni bis 16. Juli 2006) antreten. Die Arbeitswiederaufnahme sei für 1. August 2006 geplant.

Mit Erledigung vom 10. Juli 2006 ersuchte das Personalamt Innsbruck die Pensionsversicherungsanstalt um Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers.

Das für die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg erstattete Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. S vom 22. August 2006 lautet auszugsweise (Schreibungen in Zitaten im Original, Anonymisierung durch Verwaltungsgerichtshof - dies auch jeweils im Folgenden):

"1. Anamnese:

Am 02.08.2005 Totalendoprothesenoperation linke Hüfte im KH D. Bisher keinerlei Frakturen. Ein Kuraufenthalt in Bad H im Juni / Juli 2006.

2. Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen in den Gelenken bei Wetterwechsel, sonst gibt er keinerlei Beschwerden an.

3. Derzeitige Therapie:

Keine Physiotherapie, keine regelmäßige Medikamenteneinnahme mit Ausnahme von Cosaar.

4. Allgemeine Angaben:

5. Gesamteindruck:

55,5-jähriger Mann in rein äußerlich gutem Allgemein- und normalem Ernährungszustand.

6. Status: (Verweisung auf vorhandene Fachgutachten zulässig)

Größe:

171 cm

Gewicht:

80 kg

RR: ...

 

...

8. Diagnosen in deutscher Sprache:

a) Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

ICD-10:

 

ICD-10:

Z.n. Totalendoprothesenversorgung linke Hüfte August 2005.

 

Rundrücken.

 

b) weitere Leiden:

 

9. Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit:

Bei (dem Beschwerdeführer) wurde im August 2005 eine Totalendoprothese an der linken Hüfte implantiert, nach längeren Restbeschwerden konnte dann während eines Kuraufenthaltes in Bad H die Beschwerdesymptomatik gelöst werden. (Der Beschwerdeführer) kann lt. eigenen Angaben mehrstündige Bergtouren unternehmen, eine Einnahme von Schmerzmitteln sei nicht mehr notwendig.

In Summe sind (dem Beschwerdeführer) leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar.

10.

Sind weitere Facharztgutachten erforderlich ?

Nein

11.

Ist der Pensionswerber / Bezieher mit der Behinderung in das 1.Dienstverhältnis eingetreten?

Nein

12.

Ist die angestrebte / laufende Pension Folge eines Unfalles?(Unverbindliche Angaben des Pensionswerbers/Beziehers)

Nein

13.

Ist durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung möglich?

Nein

 

Sind Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erforderlich?

Nein

14.

Prognose:

 
 

Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich?

Nein

15.

Anpassung und Gewöhnung:Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat?

Nein

 

Ist eine solche Anpassung und Gewöhnung in weiterer Folge noch möglich?

Nein

16.

Bei Nachuntersuchung:

trifft nicht zu

17.

Leistungskalkül:Folgende Anforderungen sind zumutbar (ohne Berücksichtigung von Alter und Beruf/Tätigkeit): vollschichtigNicht beurteilte Kästchen sind zu kennzeichnen !

 

Arbeitshaltung

ständig

überwiegend

fallweise

 

körperliche Belastbarkeit

ständig

überwiegend

fallweise

Sitzen

¨

x

¨

 

leicht

x

¨

¨

Stehen

¨

x

¨

 

mittel

¨

x

¨

Gehen

¨

x

¨

 

schwer

¨

¨

¨

 

ständig

überwiegend

fallweise

  

ständig

überwiegend

fallweise

in geschlossenen Räumen

x

¨

¨

 

Lenken eines KFZ (berufsbedingt)

¨

x

x

im Freien

x

¨

¨

 

höhenexponiert

¨

x

x

unter starker Lärmeinwirkung

x

¨

¨

 

allgemein exponiert (z.B. offenlaufende Maschine)

x

x

x

Hebe- u. Trage-leistungen

über-wiegend

fallweise

 

Zwangs-haltungen

über-wiegend

fall-weise

 

Exposition von

über-wiegend

fallweise

    

überkopf

¨

x

    

leicht*

x

¨

 

vorgebeugt

¨

x

 

Kälte

x

¨

mittelschwer**

x

¨

 

gebückt

x

¨

 

Nässe

x

¨

schwer***

¨

¨

 

kniend

¨

x

 

Hitze

x

¨

    

hockend

¨

x

 

Staub

x

¨

    

andere

¨

x

    

 

rechts

 

links

  

x

bildschirmunterstützter Arbeitsplatz

 

überwiegend

fallweise

überwiegend

fallweise

 

¨

reine Bildschirmarbeit

Feinarbeiten

x

¨

x

¨

   

Grobarbeiten

x

¨

x

¨

 

x

Nachtarbeit

Fingerfertigkeit

x

¨

x

¨

 

x

Schichtarbeit

Gebrauchhand

x

¨

x

¨

 

x

Kundenkontakt

 

Arbeitstempo

  

psychische Belastbarkeit

  

geistiges Leistungsvermögen

¨

geringer Zeitdruck

 

¨

gering

 

¨

sehr einfach

x

durchschnittlicher Zeitdruck

 

¨

durchschnittlich

 

¨

einfach

¨

fallweise besonderer Zeitdruck

 

¨

überdurchschnittlich

 

¨

mäßig schwierig

¨

besond.Zeitdr.(bedingt steuerbar)

 

¨

außergewöhnlich

 

¨

schwierig

¨

dauernder besonderer Zeitdruck

    

¨

sehr schwierig

a)

weitere Beurteilung:

 
 

Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich

Ja

 

übliche Arbeitspausen ausreichend

Ja

b)

allfällige zusätzliche Einschränkungen:

 

*)

LEICHT: Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg.

 

**)

MITTELSCHWER: Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg.

 

***)

SCHWER: Anheben von Gegenständen über 25kg und/oder das Tragen von Gegenständen über 15 kg.

 

Zutreffendes bitte ankreuzen"

Das von Dr. G, Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer Untersuchung am 25. Juli 2006, erstellte ärztliche Gesamtgutachten vom 30. August 2006 lautet auszugsweise:

"1. Anamnese:

Keine Operationen u. keine wesentlichen Erkrankungen, abgesehen von einer Hüft-OP links am 02.08.2005 im KH D.

2. Derzeitige Beschwerden:

Patient berichtet, dass er zeitlebens gerne gearbeitet habe

u. bis auf wenige Ausnahmen keinen Krankenstand konsumierte. Im Spätsommer 2004 begannen seine Schmerzen im Bereich des linken Beines, sodass er zuerst Schmerzmittel eingenommen hatte bis ins Frühjahr 2005, dann habe sein HA Dr. O wegen der Probleme die Hüft-OP organisiert, welche im August 2005 stattgefunden hatte. Anschließend kam es zu physiotherapeutischen Übungen, welche wiederholte Krankenstände nach sich gezogen hatte. Er wurde dann vorgeladen beim Betriebsarzt Dr. Sc, welcher die geplante Kur in Bad H abgelehnt haben soll. Er sei damals von ihm als arbeitsunwillig bezeichnet worden, weil er die Röntgenbilder nicht organisiert hatte. Allerdings gibt der Patient an, dass er diese dann selbt bezahlen hätte müssen. Wenn sie der Arzt selbst angefordert hätte, hätte ihn das nichts gekostet. Schließlich sei er dann vom 25.06. bis 16.07.2006 dennoch auf Kur in Bad H gewesen, wo er sich hervorragend erholt habe.

Unabhängig davon sei im April 2006 von dem Kontrollarzt Dr. Sc ohne das Wissen des Patienten die Pensionierung eingeleitet worden. Er habe zuletzt eine Prüfung der Dienstunfähigkeit ausfüllen sollen, was er verweigert habe, da er sich gesund fühlt

u. auch weiter arbeiten will. Er vermutet als Hintergrund, dass durch eine Pensionierung der Urlaub aus dem Jahre 2004, 2005

u. 2006 verfallen würde, zudem sich die Post das Geld für das 40- jährige Dienstjubiläum sowie die letzte Vorrückung, welche ansteht, ersparen würde. Morgen muss er zu einer Kontrolluntersuchung nach I.

Weiters berichtet er, dass er nach der Kur vom 16.07.06 weg bis zum 22.07.06 krankgeschrieben wurde, am Montag (also gestern) arbeiten gehen wollte, er jedoch zu Hause angerufen wurde, dass er weiterhin im Krankenstand geführt werde, solange die Dienstunfähigkeit geprüft werde.

Die Pensionierung wäre für ihn ein großes Problem, einerseits finanziell, da er noch abzahlen muss, andererseits wüsste er nicht was tun, es wäre für in eine 'Schmach' vor 60 pensioniert zu werden, das habe es bei ihm zu Hause noch nie gegeben.

Angesprochen auf seine Arbeitsstelle berichtet er, dass er zuerst dem Postamt R zugeteilt war, von dort aus M versorgt habe. Er wurde wegen seiner Krankenstände dann nach F versetzt, was ihn jedoch nicht stört, weil er dort schon früher gearbeitet habe. Zudem konnte er dort weiterhin mit dem Rad zustellen. In R hätte er mit dem Auto fahren müsse. Aus diesem Grund habe er sich auch für F entschieden.

Angesprochen auf bestehende Beschwerden gibt er an, keine zu haben. Er bewegt sich auch behände. Er sorgt sich lediglich um den Ausgang der ganzen Angelegenheit.

...

5. Gesamteindruck:

55-jähriger Patient in gutem AEZ, keine Cyanose, keine Dyspnoe, keine Ödeme, die Haut unauffällig.

6. Status: (Verweisung auf vorhandene Fachgutachten zulässig)

Größe:

171 cm

Gewicht:

80 kg

RR: ...

 

...

Psychopath.Status

Patient bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ u. zur Person orientiert, Auffassung u. Aufmerksamkeit unauffällig, keine Konzentrationsstörungen, Gedankenduktus adäquat, zum Ziel gelangend, inhaltlich darum kreisend, dass man ihn entlassen will, Befindlichkeit gut, der Affekt adäquat, Antrieb unauffällig. Psychomotorisch keine Auffälligkeiten, kein Anhalt für Wahnstimmung od. Halluzinationen, keine Biorhythmusstörungen.

...

8. Zur Diagnosestellung und abschließenden ärztlichen Beurteilung eingeholte Fachgutachten:

Orthopädisches Fachgutachten Dr. S vom 22.08.2006.

9. Zusammengefasste Diagnosen in deutscher Sprache:

a)

Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

ICD-10: M16

  

ICD-10:

 

Zustand nach Totalendoprothesenversorgung linke Hüfte im August 2005.

 

b)

weitere Leiden:

 

10. Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung:

Im Vordergrund der geschilderten Beschwerden stehen lt. Patient die Sorgen gegen seinen Willen frühpensioniert zu werden, da er sich für arbeitsfähig hält.

Aus nervenfachärztlicher Sicht erreichen diese Sorgen jedoch keinen Krankheitswert.

Ein zusätzlich durchgeführtes orthopädisches Gutachten ergab 'dass nach längeren Restbeschwerden während eines Kuraufenthaltes in Bad H die Beschwerdesymptomatik gelöst wurde, (der Beschwerdeführer) kann lt. eigenen Angaben mehrstündige Bergtouren unternehmen, eine Einvernahme von Schmerzmitteln sei nicht mehr notwendig. In Summe sind (dem Beschwerdeführer) leichte u.

mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar'.

In Zusammenschau der Befunde ist somit weiterhin eine

Arbeitsfähigkeit gegeben.

...

17. Gesamtleistungskalkül:

Folgende Anforderungen sind zumutbar(ohne Berücksichtigung

von Alter und Beruf/Tätigkeit): vollschichtig

Arbeitshaltung

ständig

überwiegend

fallweise

 

körperliche Belastbarkeit

ständig

überwiegend

fallweise

Sitzen

¨

x

¨

 

leicht

x

¨

¨

Stehen

¨

x

¨

 

mittel

¨

x

¨

Gehen

¨

x

¨

 

schwer

¨

¨

x

 

ständig

überwiegend

fallweise

  

ständig

überwiegend

fallweise

in geschlossenen Räumen

x

¨

¨

 

Lenken eines KFZ (berufsbedingt)

x

¨

¨

im Freien

x

¨

¨

 

höhenexponiert

x

¨

¨

unter starker Lärmeinwirkung

x

¨

¨

 

allgemein exponiert (z.B. offenlaufende Maschine)

x

¨

¨

Hebe- u. Trage-leistungen

über-wiegend

fallweise

 

Zwangs-haltungen

über-wiegend

fall-weise

 

Exposition von

über-wiegend

fallweise

    

überkopf

¨

x

    

leicht*

x

¨

 

vorgebeugt

¨

x

 

Kälte

x

¨

mittelschwer**

x

¨

 

gebückt

x

¨

 

Nässe

x

¨

schwer***

¨

x

 

kniend

¨

x

 

Hitze

x

¨

    

hockend

¨

x

 

Staub

x

¨

    

andere

¨

¨

    

 

rechts

 

links

  

x

bildschirmunterstützter Arbeitsplatz

 

überwiegend

fallweise

überwiegend

fallweise

 

¨

reine Bildschirmarbeit

Feinarbeiten

x

¨

x

¨

   

Grobarbeiten

x

¨

x

¨

 

¨

Nachtarbeit

Fingerfertigkeit

x

¨

x

¨

 

x

Schichtarbeit

Gebrauchhand

x

¨

¨

¨

 

x

Kundenkontakt

 

Arbeitstempo

  

psychische Belastbarkeit

  

geistiges Leistungsvermögen

¨

geringer Zeitdruck

 

¨

gering

 

¨

sehr einfach

¨

durchschnittlicher Zeitdruck

 

¨

durchschnittlich

 

¨

einfach

x

fallweise besonderer Zeitdruck

 

x

überdurchschnittlich

 

x

mäßig schwierig

¨

besond.Zeitdr.(bedingt steuerbar)

 

¨

außergewöhnlich

 

¨

schwierig

¨

dauernder besonderer Zeitdruck

    

¨

sehr schwierig

a)

weitere Beurteilung:

 
 

Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich

Ja

 

übliche Arbeitspausen ausreichend

Ja

b)

allfällige zusätzliche Einschränkungen:

 

*)

LEICHT: Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg.

 

**)

MITTELSCHWER: Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg.

 

***)

SCHWER: Anheben von Gegenständen über 25kg und/oder das Tragen von Gegenständen über 15 kg."

 

Die von Dr. H, Fachärztin für Innere Medizin, verfasste Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 7. September 2006 lautet:

"Diagnosen:

1.) Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:

ICD-10: M16

 

ICD-10:

Zustand nach Totalendoprothesenversorgung linke Hüfte August 2005

 

Rundrücken

 
  

2.) Weitere Leiden:

 

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1

angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist

nicht möglich.

Anmerkungen:

Das erstellte Gesamtrestleistungskalkül entspricht im Punkt der fallweise schweren körperlichen Hebe- und Trageleistung nicht den aktuellen Anforderungen. Eine diesbezügliche Verbesserung des Leistungskalküls ist nicht denkbar."

Das dieser Stellungnahme angeschlossene Gesamtrestleistungskalkül stimmt, soweit dies die körperliche Belastbarkeit betrifft, mit jenem Dris. S überein.

Mit Erledigung vom 27. Oktober 2006 räumte die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer unter auszugsweiser Zitierung aus dem eingangs wiedergegebenen Gutachten sowie der chefärztlichen Stellungnahme Gehör zum Vorhaben ein, ihn nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, sämtliche Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu verrichten, sodass Dienstunfähigkeit für den zugewiesenen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 (Verwendungscode Gesamtzustelldienst 0802) bestehe. Er sei auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B (Verwendungscode Landzustelldienst 0801) ernannt. Die Prüfung der Verwendungsmöglichkeit habe nur auf Arbeitsplätzen zu erfolgen, die der Ernennung des Beamten entsprächen. Das heiße, eine Verweisung sei nur auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, möglich. Im Wirkungsbereich der Dienstbehörde erster Instanz seien keine anderen Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, eingerichtet. Da mit der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei und ihm kein entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, lägen die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 vor und sei eine Ruhestandsversetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt. Vom Bundesministerium für Finanzen sei die Zustimmung erteilt worden. Dem Beschwerdeführer wurden Ablichtungen der Gutachten und der Stellungnahme der PVA sowie die Standard-Anforderungsprofile der genannten Verwendungen Code 0801 und Code 0802 übermittelt.

Hiezu nahm der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 13. November 2006 zusammengefasst dahingehend Stellung, das erstellte Gesamtrestleistungskalkül entspreche im Punkt der fallweise schweren körperlichen Hebe- und Trageleistung nicht den aktuellen Anforderungen. Eine diesbezügliche Verbesserung des Leistungskalküls sei nicht denkbar. Das den Beamten betreffende "Anforderungsprofil" (Stand Jänner 2006) lasse nicht erkennen, wer es verfasst habe, und wann es erstellt worden sei. Entgegen dem Standpunkt der Dienstbehörde liege keinesfalls eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 BDG 1979 vor. Die Dienstbehörde habe bisher nicht dargelegt, welcher konkrete Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer dauernd zugewiesen gewesen sei. Bevor eine solche Darlegung nicht erfolge, sei eine Erhebung, ob das medizinische Restleistungskalkül eine Verwendung auf diesem Arbeitsplatz ermögliche, gänzlich ausgeschlossen. Daher habe die Dienstbehörde zunächst eine konkrete Arbeitsplatzermittlung und -beschreibung durch einen berufskundlichen Sachverständigen durchzuführen. Das angeschlossene "Anforderungsprofil" stelle keine Arbeitsplatzermittlung und -beschreibung dar, sei objektiv nicht nachvollziehbar und nehme nicht nachvollziehbar auf den dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich auf Dauer wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Rücksicht. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer nach dem bereits erhobenen medizinischen Leistungskalkül sehr wohl nach wie vor in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Weder Dr. S noch Dr. G stellten eine Kollision des medizinischen Restleistungskalküls mit den arbeitsplatzmäßigen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes fest. Das ärztliche Gesamtgutachten Dris. G bringe vielmehr expressis verbis zum

Ausdruck, dass "in Zusammenschau der Befunde ... somit weiterhin

eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist". Lediglich die in dieser Sache von ihrer Ausbildung her nicht kompetente Chefärztin der Pensionsversicherungsanstalt, Dr. H, Fachärztin für Innere Medizin, gelange in ihrer Stellungnahme ohne Begründung - das ärztliche Gesamtgutachten sozusagen auf den Kopf stellend - zum Ergebnis, das erstellte Gesamtrestleistungskalkül entspreche im Bezug auf die fallweise schweren körperlichen Hebe- und Trageleistungen nicht den aktuellen Anforderungen. Die Dienstbehörde wolle nun offenbar ausschließlich von der Stellungnahme der Chefärztin ausgehen. Die Schlüssigkeit von Gutachten nach § 14 Abs. 4 BDG 1979 sei von der Dienstbehörde zu prüfen und sie sei verpflichtet, auch sonstige im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Dabei wäre auch anderen Gutachten - als jenem der Pensionsversicherungsanstalt - zu folgen, weil für deren Richtigkeit bessere Gründe sprächen. Der Beschwerdeführer werde sich in allernächster Zeit bemühen, ein Privatgutachten einzuholen, bisher sei es ihm jedoch nicht gelungen, dafür einen geeigneten Facharzt zu finden, zumal er die Kosten der Befundaufnahme und Begutachtung nur in Raten bestreiten könne. Er beantrage, ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstgebers einen Kostenvorschuss/Kredit in Höhe von EUR 1.500,-- zur Bestreitung der Kosten eines Privatgutachtens zu gewähren, in eventu ein unabhängiges Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zusätzlich zu den Amtsgutachten einzuholen.

Im Übrigen wäre zu beachten, dass die Fachärzte für Orthopädie und Psychiatrie beim Beschwerdeführer eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausdrücklich verneint hätten. Bei der Chefärztin Dr. H handle es sich laut Aktenlage um eine Fachärztin für Innere Medizin. Als solche sei sie nicht befugt, die Anstaltsgutachten der Sachverständigen Dr. S und Dr. G sowie dessen Gesamtgutachten - fachübergreifend - umzustoßen. Gemäß § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 hätten Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Die Stellungnahme der Chefärztin erweise sich somit als ohnehin nicht nachvollziehbare Überschreitung ihres Fachgebietes. Sie dürfe also nicht herangezogen werden, da keine internistischen Probleme beim Beschwerdeführer vorlägen. Vielmehr sei von Amts wegen auch ein Gutachten eines (gerichtlich beeideten) Sachverständigen für Arbeitsmedizin, der die dienstspezifischen Anforderungen des konkreten, dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatzes in medizinischer Hinsicht überprüfe und mit dessen bestehenden medizinischen Leistungskalkül vergleiche und verifiziere, einzuholen.

Eine allfällige Zustimmung im Sinn des § 14 Abs. 8 BDG 1979 habe in Bescheidform zu ergehen, der dem Beamten zuzustellen sei, da er auch von ihm bekämpft werden könne.

Mit Bescheid vom 14. November 2006 versetzte die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. November d.J. von Amts wegen in den Ruhestand.

Begründend führte sie in diesem Bescheid aus:

"Sie sind seit 1. November 2005 mit einer Unterbrechung wegen Urlaub (vom 28. November bis 21. Dezember 2005) krankheitsbedingt vom Dienst abwesend.

Da eine weitere Ausübung Ihrer dienstlichen Tätigkeit im Landzustelldienst auf Grund des Zustandes nach Operation der linken Hüfte nicht mehr wahrscheinlich war, wurde das Verfahren zur Ruhestandsversetzung eingeleitet.

...

Nach dem Ergebnis des chefärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt vom 7. September 2006 wurde als Hauptursache der Minderung Ihrer Leistungsfähigkeit ein Zustand nach Totalendoprothesenoperation linke Hüfte August 2005 und Rundrücken erhoben. Es sind Ihnen zwar überwiegend mittelschwere körperliche Tätigkeiten, die mit dem Anheben und Tragen von leichten und mittelschweren Gegenständen verbunden sind, zuzumuten. Schwere körperliche Belastungen, das Anheben und Tragen von schweren Lasten, Nachtarbeit und reine Bildschirmarbeit sind Ihnen nicht mehr möglich. Bis auf Tätigkeiten in gebückter Haltung, die überwiegend ausgeübt werden können, sind alle anderen Zwangshaltungen, wie überkopf, vorgebeugt, kniend, hockend nur fallweise zumutbar. Eine Besserung dieses Zustandes ist aus gutachterlicher Sicht nicht möglich.

Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt wurde unter Einbeziehung der Befunde aus den Fachgebieten der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie sowie der Psychiatrie erstellt.

Sie sind auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, Dienstzulage B (Verwendungscode Landzustelldienst 0801) ernannt und wurden bis zu Ihrer Suspendierung im April 2004 auf diesem Arbeitsplatz verwendet. Mit dem Arbeitsplatz 'Landzustelldienst' sind folgende Anforderungen verbunden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegende Beschwerde erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit zunächst darin, der Bescheid sei vom "Personalamt beim Vorstand der österr Post" erlassen worden. Ihm könne entnommen werden, dass eine namentlich genannte Frau Bearbeiterin gewesen sei. Der Bescheid sei

"Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes:

P. W.

PM/PR/PRP Pensionsverfahren"

gezeichnet, darunter seine Paraphe mit dem Hinweis "FdRdA" angeführt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob dieser Bescheid vom zuständigen Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes erlassen worden sei.

Nach § 17 Abs. 2 erster Satz des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2000, wird u.a. beim Vorstand der österreichischen Post Aktiengesellschaft ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird nach dem letzten Satz dieser Bestimmung vom Vorsitzenden des Vorstandes des Unternehmens geleitet.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999 ist der Vorsitzende des Vorstandes in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.

Aus der Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides ist ersichtlich, dass dieser nicht vom Leiter der belangten Behörde persönlich genehmigt worden war.

Wenn nun der Beschwerdeführer bemängelt, es sei nicht nachvollziehbar, ob der angefochtene Bescheid vom Leiter der belangten Behörde erlassen worden sei, ist ihm zu erwidern, dass die Frage, ob dem Genehmigenden die Ermächtigung dazu vom befugten Organ tatsächlich erteilt wurde, auf Grund der Fertigungsklausel allein nie beurteilt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0203).

Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die amtswegige Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nach § 14 BDG 1979.

§ 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 820/1995 und BGBl. I Nr. 61/1997, des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, und des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2006:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.

…"

§ 229 Abs. 3 BDG 1979, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996, modifiziert durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, sowie durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, lautet auszugsweise:

"(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38

angeführten Kategorien zuzuordnen sind. ... Bei der Zuordnung der

Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbstständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen."

Nach der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 3 Z. 1 des Poststrukturgesetzes (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999) hat der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstandes für die im jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, durch Verordnung zu regeln.

Die nach dieser Bestimmung vom Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft auf Grund des § 229 Abs. 3 BDG 1979 und des § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes erlassene Post-Zuordnungsverordnung 2003 (P-ZV 2003) lautet auszugsweise:

"Zuordnung der Funktionen und Verwendungen

§ 1. Die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:

Lfd.Nr

Code

PT

DZ

Verwendung

Anm.

...

     

197.

0801

8

B

Landzustelldienst 2)

 

198.

0810

8

B

Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen (Codierarbeitsplätze) 2)

 

199.

7726

8

B

Mitarbeiter Jobcenter D3

 

...

     

Abkürzungsverzeichnis

§ 5. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

Anm.

Anmerkung

DZ

Dienstzulagengruppe gemäß Anlage 1 Z 30 bis 35 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. § 105 des Gehaltsgesetzes 1956

...

...

PT 1 bis PT 9

Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9 gemäß Anlage 1 Z 30 bis 38 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979

RV

Richtverwendung für Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe

...

 

Schlussbestimmungen

...

Verweis:

  1. 1) Verwendung gemäß §103 Abs.5Gehaltsgesetz
  2. 2) Verwendung gemäß §105 Abs.3Gehaltsgesetz"

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten - auch nach der Novellierung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz - zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinn zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige (nunmehr: die gesundheitliche) Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2010, Zl. 2009/12/0088, mwN).

    Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über einen Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0095, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Oö LBG, mwN).

    Die Frage der Dienstunfähigkeit (d.h. der Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw. auf einem Verweisungsarbeitsplatz) ist dem Grunde nach auch dann zu bejahen, wenn durch die dienstliche Tätigkeit regelmäßig beachtliche Schmerzzustände hervorgerufen werden und daraus noch dazu eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Diese Umstände müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren objektiviert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2008, Zl. 2007/12/0115, mwN).

    Diese Ausführungen zur Funktion des medizinischen Sachverständigen im Ruhestandsversetzungsverfahren gelten ohne jede Einschränkung auch für Befund und Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, wie sie in § 14 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 vorgesehen ist (vgl. dazu etwa das zitierte Erkenntnis vom 12. November 2008 mwN).

    Soweit auch die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) darin erblickt, dieser ermangle der Durchführung einer volksöffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und der Entscheidung durch ein "Tribunal" im Sinn des Art. 6 EMRK, woran auch die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nichts ändere, genügt es, auf den eingangs zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2009 und die dort zitierte, mittlerweile verfestigte Rechtsprechung zu verweisen, worin die in der Verfassungssphäre wurzelnden Bedenken des Beschwerdeführers eine Beantwortung finden.

    Nach der eingangs wiedergegebenen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Prüfung der Dienstfähigkeit des Beamten nach § 14 Abs. 1 BDG jener Arbeitsplatz zu Grunde zu legen, der ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war.

    Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls bis zur Beendigung seiner Suspendierung der Arbeitsplatz als Landzusteller bei der Zustellbasis R dauernd zugewiesen war. Der im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingenommene Standpunkt des Beschwerdeführers, dass ihm in Ansehung einer an ihn ergangenen Anweisung, im Oktober 2005 bei der Zustellbasis F seinen Dienst anzutreten, ein Arbeitsplatz (im "Fahrradrayon") an der Zustellbasis F dienstrechtlich wirksam zugewiesen worden sei, verkennt, dass eine dienstrechtlich wirksame Zuweisung eines Arbeitsplatzes an der Zustellbasis F schon in Ansehung des damit verbundenen Wechsels der Dienststelle eine bescheidförmige Versetzung nach § 38 BDG 1979 erfordert hätte. Dass dem Beschwerdeführer gegenüber eine solche förmliche Personalmaßnahme gesetzt worden wäre, behauptet er nicht und ist auch nicht aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen. Daraus folgt, dass der dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz jener als Landzusteller bei der Zustellbasis R war, von dem er nicht dienstrechtlich wirksam abberufen worden war.

    Folgerichtig legte die belangte Behörde der Prüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auch diesen Arbeitsplatz zu Grunde.

    Die eingangs wiedergegebene arbeitsmedizinische Stellungnahme Dris. Ha betraf ausdrücklich den Arbeitsplatz "Landzustellbezirk R".

    Der Beschwerdeführer moniert an der arbeitsmedizinischen Stellungnahme Dris. (richtig wohl:) Ha, dass nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 14 Abs. 4 BDG die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit der Überprüfung zu beauftragen gewesen wäre.

    Das Gebot des § 14 Abs. 4 BDG 1979 sieht vor, dass, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, für die in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes zugewiesenen Beamten von der Pensionsversicherungsanstalt Befund und Gutachten einzuholen ist. An der Möglichkeit einer Heranziehung anderer Beweismittel als (ärztlicher oder berufskundlicher) Sachverständigengutachten hat die in § 14 Abs. 4 BDG 1979 vorgesehene Einschaltung (hier:) der Pensionsversicherungsanstalt nichts geändert, ist diese doch nur für den Fall angeordnet, sofern die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in § 14 Abs. 1 oder 3 BDG 1979 von der Beurteilung einer Frage abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fällt, womit offenbar ein einheitliches Niveau bei der Beurteilung derartiger Fragen sichergestellt werden soll. Die Formulierung des Gesetzes lässt es aber zu, dass die Dienstunfähigkeit wie bisher unter Umständen auch allein oder in Verbindung mit medizinischem bzw. berufskundlichem Fachwissen unter Berücksichtigung sonstiger Tatsachen zu klären ist, deren Beurteilung nicht mit Hilfe des in § 14 Abs. 4 BDG 1979 angesprochenen Fachwissens zu erfolgen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0028, sowie vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0045).

    Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung eine nach § 1 DVG in Verbindung mit § 52 AVG gebotene verfahrensrechtliche Notwendigkeit, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der auf (Verweisungs-)Arbeitsplätzen zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, dann nicht gesehen, wenn es nicht um die Verwendbarkeit des Beamten auf der Dienstbehörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplätzen, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ging, sondern um dessen Verwendung im Bereich der Dienstbehörde - auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen, sodass von einem Mangel der erforderlichen Sachkunde im Sinn des § 52 AVG und damit von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen nicht gesprochen werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0163 und Zl. 2007/12/0144, sowie vom 30. Juni 2010, Zl. 2006/12/0209).

    Die eingangs wiedergegebene arbeitsmedizinische Stellungnahme Dris. Ha betraf den Primär-Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, nämlich jenen eines Landzustellers bei der Zustellbasis R. Damit handelte es sich nicht um einen Arbeitsplatz oder um ein Berufsbild des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern um einen Arbeitsplatz im Bereich der belangten Behörde. Unter Bedachtnahme auf die wiedergegebene Rechtsprechung bedurfte die Ausleuchtung dieses Arbeitsplatzes nicht eines solchen Fachwissens, dass die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen notwendig (vgl. § 52 Abs. 1 AVG) gemacht hätte, weshalb die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt nach § 14 Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 nicht geboten war. Umgekehrt war es der belangten Behörde nicht verwehrt, die in Rede stehende arbeitsmedizinische Stellungnahme Dris. Ha, die die Anforderungen auf einem Arbeitsplatz eines Landzustellers auflistete, als sonstiges Beweismittel zu berücksichtigen und in ihre Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Eine inhaltliche oder sonstige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann darin nicht erkannt werden.

    Auch kann entgegen der Ansicht der Beschwerde eine relevante Unschlüssigkeit der arbeitsmedizinischen Stellungnahme nicht erkannt werden: So zieht die Beschwerde die Angabe Dris. Ha, dass der Zustellrayon 436 Abgabestellen umfasse, nicht in Zweifel. Wenn man die Prämisse der Beschwerde zu Grunde legt, dass nicht an jedem Tag an jeder Abgabestelle eine Zustellung erfolgt, ist die weitere Angabe Dris. Ha, dass etwa 350 mal pro Tag aus dem Kraftfahrzeug ein- und auszusteigen sei, nicht unschlüssig.

    Gleiches gilt für die von Dr. Ha konstatierte entscheidungswesentliche Hebe- und Trageleistung. So zieht die Beschwerde nicht in Zweifel, dass - offenbar pro Tag - zumindest zehn Kisten zu je 17 kg zu heben und in das Kraftfahrzeug zu verbringen seien. Auch wenn die Beschwerde vermeint, dass die weitere Hochrechnung der gesamten Hebe- und Trageleistung von 170 bis 250 kg einer näheren Aufschlüsselung entbehre, erscheint eine solche im Hinblick auf das den medizinischen Gutachten zu Grunde gelegte Gesamtleistungskalkül und die dort enthaltenen Definitionen von mittelschwerer und schwerer Hebe- und Trageleistungen nicht entscheidungsrelevant, weil allein schon das Tragen von Gegenständen über 15 kg eine schwere Hebe- und Trageleistung darstellt, die - wie noch im Folgenden zu erörtern sein wird - nach den übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen vom Beschwerdeführer nicht mehr erbracht werden kann.

    Bei diesem Ergebnis kann das Ausmaß des als Landzusteller zu erbringende zeitliche Ausmaß der Dienstleistung dahingestellt bleiben.

    Weiters wendet sich auch die vorliegende Beschwerde gegen das Ergebnis der medizinischen Begutachtung durch die Pensionsversicherungsanstalt. Soweit die Beschwerde ins Treffen führt, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv in der Lage fühle, seine Tätigkeiten vollumfänglich auszuüben, kommt einer solchen subjektiven, laienhaften Einschätzung im Hinblick auf die vorliegenden Gutachten aus dem Bereich der Pensionsversicherungsanstalt keine beweiserhebliche Relevanz zu.

    Der Beschwerdeführer zieht die von Dr. S und Dr. G zu Grunde gelegten Befunde nicht in Zweifel. Er sieht eine mangelnde Nachvollziehbarkeit darin, dass sich die Einschränkungen im Leistungskalkül des Beschwerdeführers nicht nachvollziehen lasse, etwa betreffend die fallweise schwere körperliche Belastbarkeit und die Erbringung von schweren Hebe- und Trageleistungen.

    Das (eingeschränkte) Leistungskalkül des Beschwerdeführers stellt eine gutachtliche Aussage im engeren Sinn dar, kommt darin doch die anhand der Fachkunde des Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung aus den Befunden auf die Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Die Behörde hat das Gutachten auf seine Schlüssigkeit, d. h. daraufhin zu überprüfen, ob das Gutachten den Gesetzen des richtigen, zur Erkenntnis der Wahrheit führenden Denkens entspricht. Fehler, die hier festzustellen sind, hat die Behörde durch Einholung ergänzender oder neuer gutachtlicher Äußerungen zu beseitigen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 217 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Eine solcher Fehlerhaftigkeit kann in den gutachtlichen Aussagen der Sachverständigen jedoch nicht erkannt werden.

    Weiters sieht die Beschwerde einen Widerspruch darin, dass das Gesamtleistungskalkül Dris. G von dem von Dr. S erstellten Leistungskalkül abweiche. So sei auch fallweise schwere körperliche Belastbarkeit und auch fallweise schwere Hebe- und Trageleistung von Dr. G angekreuzt worden.

    Ausgehend von den von der belangten Behörde - unter unbedenklicher Verwertung der arbeitsmedizinischen Stellungnahme - getroffenen Feststellungen über die Anforderungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers würde auch die Fähigkeit zu fallweiser schwerer Hebe- und Trageleistungen nichts am Ergebnis ändern, weil darnach nicht nur von einer fallweisen, sondern täglichen und damit regelmäßigen schweren Hebe- und Trageleistung ("10 Kisten a durchschnittlich 17 kg") auszugehen ist, was jedoch die im Raum stehende Fähigkeit zu nur fallweiser schwerer Hebe- und Trageleistung übersteigen würde.

    Weiters sieht die vorliegende Beschwerde die Ausführungen der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes als unklar und begründungslos. So habe Dr. H einen Zustand nach Totalendoprothesenversorgung der linken Hüfte im August 2005 und einen Rundrücken diagnostiziert. Ihre Klassifizierung M16 (nach ICD-10) bedeute das Vorliegen einer Coxarthrose, somit einer Arthrose des Hüftgelenks. Eine solche sei aber in keinem Gutachten befundet oder diagnostiziert worden.

    Diese unter "Diagnosen" getroffenen Aussagen Dris. H reflektieren offensichtlich die von Dr. S und Dr. G aufgenommenen Befunde, im Konkreten jene Erkrankung (Arthrose des Hüftgelenks), die schließlich zur Totalendoprothesenversorgung der linken Hüfte im August 2005 führte. Eine Unschlüssigkeit oder gar Aktenwidrigkeit des Befundes Dris. H ist damit nicht erkennbar.

    Gleichfalls stellt die weitere Aussage, wonach eine leistungskalkülrelevante Besserung der obangeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei, eine Zusammenfassung der gutachtlichen Aussagen Dris. S und Dris. G dar, die - soweit für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens von Relevanz - dem Beschwerdeführer bestenfalls nur fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen zubilligten. Dr. H sah letztlich in diesem Punkt das Defizit gemessen an den aktuellen Anforderungen, was im Ergebnis mit den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen der Anforderungen am Arbeitsplatz eines Landzustellers der Zustellbasis R übereinstimmt.

    Soweit Dr. H schließlich eine relevante Verbesserung des Leistungskalküls als nicht denkbar bezeichnete, stellt dies ebenfalls eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gutachtlichen Aussagen Dris. S und Dris. G dar: Während Dr. S, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, die unter Punkt 15. "Anpassung und Gewöhnung" gestellte Frage einer Verbesserung des Restleistungskalküls ausdrücklich verneinte, ließ Dr. G, Facharzt für Psychiatrie, eine Antwort auf diese Frage aus seiner fachlichen Sicht - in Ansehung der wesentlichen orthopädischen Einschränkungen aus der aus der Sicht eines Facharztes für Psychiatrie durchaus nachvollziehbar - offen, was jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerde weder als eine Bejahung der Verbesserung des Restleistungskalküls (insbesondere in orthopädischer Sicht) noch als Attest der "vollen Arbeitsfähigkeit" des Beschwerdeführers interpretiert werden kann. Damit steht die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes auch im Einklang mit den gutachtlichen Aussagen Dris. S und Dris. G.

    Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche zwischen den Gutachten Dris. S und Dris. G war die belangte Behörde daher auch nicht gehalten, zur Aufklärung etwa ein weiteres Gutachten gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 einzuholen. Auch fand das Bestreben des Beschwerdeführers, einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen, nach der eingangs wiedergegebenen Rechtslage keine gesetzliche Deckung.

    Der Gesetzgeber hat im § 14 Abs. 4 BDG 1979 die Einholung von Befund und Gutachten (fallbezogen:) von der Pensionsversicherungsanstalt vorgesehen und damit an das dort vorhandene System der Gutachtenserstattung und einer chefärztlichen Einschätzung angeknüpft. Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Bedenken eines Verstoßes gegen § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998.

    Entgegen der weiteren Ansicht der Beschwerde stellt die von Dr. H verfasste Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt keine Beurteilung der Gutachten Dris. S und Dris. G im Sinne eines "Obergutachtens" dar.

    Bei diesem Ergebnis, insbesondere der Begutachtung durch die Pensionsversicherungsanstalt, war die belangte Behörde auch nicht gehalten, eine Ergänzung des Gutachtens, sei es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung im Sinn des § 40 AVG, sei es außerhalb einer solchen, zu veranlassen, sodass in der Unterlassung der vom Beschwerdeführer begehrten (volksöffentlichen) mündlichen Verhandlung keine relevante Verfahrensverletzung liegt.

    Weiters kommt der von der Beschwerde vermissten Einvernahme des Dienststellenleiters (der Zustellbasis F) zur Frage, ob der Beschwerdeführer dort jemals seinen Dienst angetreten habe, im Hinblick auf das eingangs zur Frage des dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes keine Relevanz zu.

    Schließlich sieht die Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens darin, es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, von Amts wegen zu klären, ob unter Zugrundelegung der ordnungsgemäß festzustellenden Restarbeitsfähigkeit überhaupt Arbeitsplätze der gleichwertigen Verwendungsgruppe im Bereich der Dienstbehörde vorhanden sind, die nach ihrem Anforderungsprofil noch wahrgenommen werden könnten, wobei es zunächst nicht darauf ankomme, ob diese Arbeitsplätze frei seien. Dem sei die belangte Behörde aber nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer sei lediglich begründungslos mitgeteilt worden, dass keine Verweisungsarbeitsplätze existieren würden. Die lediglich inhaltsleere Behauptung, dass derartige Verweisungsarbeitsplätze nicht existierten, reiche aber nicht aus, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, konkret dazu Stellung zu beziehen. Es sei wohl undenkbar, dass im gesamten Postbereich keine Verweisungsarbeitsplätze existierten, wie dies von der belangten Behörde ohne Begründung und inhaltsleer behauptet werde.

    Dieser Vorwurf geht am Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich am angefochtenen Bescheid, insofern vorbei, als die belangte Behörde dort davon ausgeht, dass es im Bereich der Dienstbehörde (d.h. des Regionalzentrums Innsbruck) derzeit nur die Tätigkeit Code 0810 Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen (Codierarbeitsplätze) als gleichwertige Tätigkeit der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, gebe. Jedoch könne der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes (insbesondere hinsichtlich Hebe- und Trageleistung sowie Zeitdruck) auch diesen Arbeitsplatz nicht mehr besorgen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann somit nicht davon gesprochen werden, dass die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Begründung von einer mangelnden Verfügbarkeit gleichwertiger Verweisungsarbeitsplätze ausgeht. Dass die von der belangten Behörde konkret zu Grunde gelegten Verweisungsarbeitsplätze, insbesondere aber die Nichterfüllung der dortigen Anforderungen durch das eingeschränkte Leistungskalkül des Beschwerdeführers, unzutreffend wären, behauptet die Beschwerde nicht einmal.

    Abschließend sieht die Beschwerde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass eine Dienstunfähigkeit nicht vorliege. Weder der Sachverständige Dr. S noch der Sachverständige Dr. G hätten eine Kollision des medizinischen Restleistungskalküls mit den arbeitsplatzmäßigen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes festgestellt. Das vom Sachverständigen Dr. G verfasste ärztliche Gesamtgutachten bringe vielmehr "expressis verbis" zum Ausdruck, dass "in Zusammenschau der Befunde weiterhin eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist".

    In Beantwortung dieses Beschwerdevorbringens ist zunächst noch einmal festzuhalten, dass der dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich auf Dauer wirksam zugewiesene Arbeitsplatz jener eines Landzustellers der Zustellbasis R war. Dieser Arbeitsplatz erforderte unter anderem täglich, daher regelmäßig "schwere Hebe- und Trageleistungen", die der Beschwerdeführer, nach den insofern unbedenklichen Ergebnissen der Beweisaufnahme, mit seiner allenfalls gegebenen Fähigkeit zur fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen, nicht erbringen konnte. Daran änderte eine von den genannten Sachverständigen in anderem Zusammenhang konstatierte abstrakte "Arbeitsfähigkeit" des Beschwerdeführers nichts.

    Somit haftet dem angefochtenen Bescheid auch keine Verkennung der tatbestandlichen Voraussetzungen der dauernden Dienstunfähigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 an.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Wien, am 15. Dezember 2010

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