VwGH 2009/12/0051

VwGH2009/12/005128.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des A K in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25. Februar 2009, Zl. 103.381/7-I/1/c/09, betreffend Versagung von Sabbatical nach § 78e BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §50a Abs1;
BDG 1979 §78e Abs1 Z1;
BDG 1979 §78e Abs2;
BDG 1979 §78e;
BFG 2008 Anl2 Pkt5 Abs6 idF 2007/I/095;
BFG 2008;
BFG 2009;
BDG 1979 §50a Abs1;
BDG 1979 §78e Abs1 Z1;
BDG 1979 §78e Abs2;
BDG 1979 §78e;
BFG 2008 Anl2 Pkt5 Abs6 idF 2007/I/095;
BFG 2008;
BFG 2009;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in der Verwendungsgruppe E2b (Amtstitel Revierinspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und im Stadtpolizeikommando Brigittenau bei der Polizeiinspektion X-gasse in Verwendung.

In seiner Eingabe vom 3. März 2008 beantragte er für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2013 "das Arbeitszeitmodel SABBATICAL auf 5 Jahre". Die einjährige Freistellungsphase solle mit 1. Juli 2012 beginnen und mit 30. Juni 2013 enden.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2008 wies das Landespolizeikommando Wien diesen Antrag ab. Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz aus, die Personalsituation stelle sich im Bereich des Landespolizeikommandos Wien, des Stadtpolizeikommandos Brigittenau und der Polizeiinspektion Xgasse derzeit wie folgt dar (Schreibung im Original):

"Das Stadtpolizeikommando Brigittenau muss (Stand März 2008) mit einem tatsächlichen Personalunterstand von 94 Exekutivbediensteten (Sollstand/Gesamt 424 EB - tatsächlicher Iststand/Gesamt 330 EB) das Auslangen finden.

Personalstand - Vergleichsmonat März 2008:

Sollstand = Stand laut Stellenplan 2008 im gesamten LPK (exkl. LKA):

5.164 EB

  

Ist-Stand = Stand der EB, denen eine Planstelle im Bereich des LPK zugewiesen wurde (exkl. LKA) Stand März 2008:

4.853 EB

tatsächlicher Ist-Stand = Stand der EB, die tatsächlich ihren Dienstim Bereich des LPK versehen (exkl. LKA) Stand März 2008:

4.374 EB

Anschließend wird die Differenz zwischen Ist- und

tatsächlichem Ist-Stand (exkl. LKA) von gesamt 479 EB, zum

besseren Verständnis aufgeschlüsselt:

532

EB wurden abkommandiert

116

EB befinden sich derzeit in einem Karenzurlaub oder in einer Schutzfrist,

5

EB wurden suspendiert,

66

EB befinden sich in einer Sonderverwendung

240

EB wurden im Gegenzug dem LPK Wien dienstzugeteilt.

Es verbleiben daher 311 Planposten, die im Stellenplan für das Jahr 2008 vorgesehen sind, aber mit Stand März 2008 unbesetzt geblieben sind.

Zum Vergleich: Im März 2006 standen dem Landespolizeikommando Wien 11,04 % weniger Beamte zur Verfügung, als im Stellenplan des Jahres 2006 vorgesehen, im Jahr 2004 betrug das Minus im Vergleichsmonat März 9,77 %.

Erklärend wird festgehalten, dass die Umstrukturierung im Behördenbereich in den letzten Jahren (ab 2005) zu einer Reduzierung der Planstellenposten geführt hat.

Im Bereich des Landespolizeikommandos Wien ist der generelle Ausfall von Arbeitsleistung durch Karenzen, Sabbatical, Teilzeitbeschäftigungen, herabgesetzten WDZ gem. § 50a und 50b BDG und durch die Regelung 'Familie und Beruf - Tagdienst' nicht unbeschränkt erweiterbar. Zudem wird für die Bundeshauptstadt Wien festgehalten, dass im Hinblick auf die regelmäßig anfallenden Spontanereignisse, Objektschutzmaßnahmen und Kommandierungen eine weitere Reduzierung des Personals weder derzeit noch in absehbarer Zukunft vertretbar ist. Seitens des Bundesministeriums für Inneres erfolgen entsprechend den Vorgaben des Stellenplanes zwar Ersatzaufnahmen bis zum Vollbeschäftigungsäquivalent. Diese Ersatzaufnahmen decken aber bloß den Arbeitszeitentfall bis zum Vollbeschäftigungsäquivalent ab, decken aber nicht 1:1 den Personalbedarf hinsichtlich der Verfügbarkeit der erwiesenermaßen zu erbringenden Mehrdienstleistungen ab.

Der Entfall der Normalarbeitszeit, der wiederum mit Mehrdienstleistungen anderer Mitarbeiter abgedeckt werden muss bedingt zudem eine Mehrbelastung anderer Mitarbeiter. Durch die häufigere Heranziehung anderen Mitarbeiter werden sowohl deren soziale als auch gesundheitliche Interessen gefährdet/beeinträchtigt. Unter Beachtung des Fürsorgeprinzips des Dienstgebers allen Bediensteten gegenüber ist festzuhalten, dass bei Abwägung der Interessen (Mehrbelastung anderer Mitarbeiter gegenüber keiner Dienstleistung vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 durch Sie) ein wichtiges dienstliches Interesse an der Nichtgewährung Ihres Antrages besteht."

In Anbetracht der oben angeführten Entwicklung der letzten Jahre - so die weitere Begründung - könne mit einer Entspannung der Personalsituation auch im Jahr 2012 (Beginn des Freistellungsjahres) nicht gerechnet werden bzw. müsse sogar von einer weiteren Verschärfung der ohnehin schon prekären Personalsituation ausgegangen werden. Dies sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt worden. Dieser habe dazu mit Schreiben vom 29. April 2008 eine Stellungnahme abgegeben, in der er unter anderem als Begründung seines Ansuchens seine familiären Bedürfnisse (Lebensgemeinschaft mit einer gebürtigen Tschechin, Erlernen der tschechischen Sprache und Kultur, Pflegen der notwendigen Kontakte zu seiner Familie und Freunden usw.) anführe. So sehr der soziale Aspekt seiner Begründung gewürdigt werde, sei er für die Beurteilung, ob keine wichtigen Gründe der Vereinbarung entgegenstünden, irrelevant und werde daher darauf auch nicht näher eingegangen.

Wie ausführlich angeführt, stünden wichtige dienstliche Interessen einem "Sabbatical" nach § 78e BDG 1979 im Stadtpolizeikommando Brigittenau sowie im Gesamtbereich des Landespolizeikommandos Wien entgegen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens habe die beabsichtigte Ablehnung unter Verstreichenlassen der Frist zur Kenntnis genommen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 15. Juli 2008 brachte der - gewerkschaftlich vertretene - Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus der Begründung des Erstbescheides alleine wäre zwingend abzuleiten, dass im gesamten Exekutivbereich § 78e BDG 1979 als "totes Recht" anzusehen sei. Mangelnde Planstellenbewirtschaftung könne nicht dazu führen, den Bundesbediensteten in seinen Rechten zu schmälern. Dies umso mehr, als der Behörde im Fall des Beschwerdeführers ein Zeitraum von vier Jahren zur Verfügung stehe, um nötigenfalls eine geeignete Vertretung für das Freistellungsjahr zu finden. Bei ordnungsgemäßer Auseinandersetzung mit dem beantragten Sachverhalt hätte die belangte Behörde zwingend zum Schluss kommen müssen, dass bei einer vorangehenden vierjährigen Dienstleistungszeit kein wichtiger Grund für die Genehmigung eines darauf folgenden Freistellungsjahres entgegenstehe, und somit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Sabbatical stattgeben müssen.

Mit Erledigung vom 2. Februar 2009 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das "vorläufige Ergebnis der in diesem Zusammenhang bisher erfolgten Beweisaufnahme" mit und räumte ihm hiezu Gehör ein:

"Die durch die Dienstrechtsnovelle 2007 geschaffene Möglichkeit des so genannten Sabbaticals nach § 78 e Beamten-Dienstrechtsgesetzes stellt gemäß der parlamentarischen Materialien (193 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII GP) insbesondere hinsichtlich der Abweisung eines Antrags auf den Vertretungsfall ab.

So wird angeführt, dass einerseits Freistellungen aufgrund von Rechtsansprüchen wie zum Beispiel im Rahmen des Mutterschutzes oder der Väterkarenz, die seitens des Dienstgebers einzuplanen sind, einem Antrag auf Sabbatical vorgehen.

Andererseits ist es für die Dienstbehörde nicht zulässig, eine Vereinbarung nach § 78e Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 einzugehen, sofern die Vertretung gemäß Absatz 2 nicht gewährleistet werden kann.

Im Fall des Nichtvorhandenseins einer Vertretung ist der Antrag von der Dienstbehörde abzuweisen. Diese Regelung - ihrem Inhalt nach eine Legaldefinition der 'wichtigen dienstlichen Gründe' iSd Abs. 1 Z 1 - soll insbesondere Bereichen wie etwa der Exekutive in Ballungszentren, in denen wegen des Gebots zur ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung, der lang dauernden Ausbildungserfordernisse, der bereits bestehenden zeitlichen Belastungssituation der Bediensteten und der aus personalwirtschaftlicher Sicht erforderlichen Einplanung weiterer Freistellungen aufgrund von Rechtsansprüchen wie etwa von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG Sabbatical-Freistellungen nur bis zu einem gewissen Ausmaß möglich sind, eine klare Handhabe zur Abweisung eines Antrags geben, der aus diesen Gründen nicht bewilligt werden kann.

Hier spielt insbesondere der Aspekt der notwendigen Ausbildung herein. Die Materialien stellen auf die Exekutive und den damit verbundenen Mehraufwand ab, insbesondere exemplarisch auf:

LPK Wien

 

Soll- Stand:

5.164

Ist-Stand:

4.853

Tatsächlicher Ist-Stand:

4.374

Hinsichtlich der Differenz des Ist-Standes und des tatsächlichen Ist-Standes in Höhe von 479 Exekutivbediensteten werden die Ausführungen als erwiesen angenommen und nochmals angeführt:

532

EB: abkommandiert

116

EB: Karenzurlaub bzw. Schutzfrist nach MSchG

5

EB: suspendiert

66

EB: Sonderverwendung

240

EB: Dienstzuteilung im Gegenzug

Evident ist, dass der dienstbare Stand (= tatsächlicher Ist-

Stand) des LPK Wien deutlich unter jenem des Soll-Standes liegt und somit das Vorhandensein eines geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten verneint werden muss.

Der vorhandene Bedienstete muss auch tatsächlich für die Vertretung zur Verfügung stehen, das heißt, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anderweitig benötigt werden. Diese Prognose bezüglich freier Kapazitäten lässt sich insbesondere angesichts der bestehenden Personalknappheit im Bereich des LPK Wien, unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere nicht planbarer Ausfälle aufgrund von Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz 1979 und Väter-Karenzgesetz, Herabsetzungen der Wochendienstzeit und regelmäßig dringenden Bedarfs in dem Bereich, in welchem der zur Vertretung geeignete Bedienstete dauernd beschäftigt ist, nicht auf längere Zeit im Voraus erstellen. Ein Ersatz durch einen anderen geeigneten Beamten kann somit im Regelfall nicht in jedem Fall greifen.

Auch die vermutliche weitere Entwicklung der Personalsituation im Bereich des LPK Wien bis zum Jahr 2012 lässt das Vorhandensein eines geeigneten vorhandenen E2b-Beamten nicht erwarten. Die Grundausbildungslehrgänge für angehende Exekutivbedienstete für die nächsten Jahre können nicht restlos alle fehlenden E2b-Beamten ersetzen. Grund dafür sind einerseits bevorstehende Ruhestände in den kommenden Jahren, sowie gravierende Einsparungen im Exekutivbereich in den vergangen Jahren. Das Bundes-Finanzgesetz, somit das Budget für die nächsten Jahre, sah gravierende Einsparungsforderungen im Stellenplan (für das Jahr 2008: 400 Planstellen) vor. Die evidente Prämisse der Verkleinerung des gesamten Verwaltungsbereiches lässt auch für das Budget 2010/2011 keine gravierende Aufstockung der Personalsituation erwarten. Es ist somit nicht zu erwarten, dass im Zeitraum der angestrebten Freistellungsphase des BW eine vorhandene Ersatzkraft für den BW vorhanden sein wird. Hinzu kommt, dass gemäß den parlamentarischen Materialien gesetzliche Ansprüche nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väter-Karenzgesetz Anträgen nach § 78e BDG 1979 vorgehen. Somit ist vordergründig für Ersatz der nach MSchG bzw. VKG vom Dienst freigestellten Bediensteten zu sorgen. Entgegen der Auffassung des BW, dass der Dienstbehörde 4 Jahre zur Verfügung stünden, um eine geeignete Vertretung für das Freistellungsjahr zu finden, ist vorerst festzuhalten, dass der Stellenplan jeweils nur ein 2-Jahresbudget darstellt. Da nicht bekannt ist, ob im kommenden Stellenplan weitere gesetzlich vorgegebene Einsparungen vorgesehen sind, oder doch eine Aufnahmeoffensive möglich sein wird, wäre es seitens des Dienstgebers i.S.d. Fürsorgeprinzips verantwortungslos allen Bediensteten gegenüber, heute schon festzulegen, ob es vielleicht für die Freistellungsphase des BW einen geeigneten Ersatz gibt, da diese Feststellung aufgrund des oben ausgeführten gar nicht möglich ist. Insbesondere die genaue Festlegung, für wie viele Bedienstete Ersatzkräfte in den nächsten 5 Jahren benötigt werden, ist gar nicht möglich."

Die belangte Behörde beabsichtige unter Zugrundelegung des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dem Ansuchen auf Gewährung eines Sabbatical nach § 78e BDG 1979 nicht stattzugeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Erstbescheid. Begründend erwog sie nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens, Zitierung des § 78e BDG 1979 und Wiederholung der eingangs zitierten Ausführungen ihrer Erledigung vom 2. Februar 2009, der erstinstanzliche Bescheid sei daher im Ergebnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Gewährung eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ... verletzt".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2008/12/0220, verwiesen.

Auf den nun vorliegenden Beschwerdefall bezogen folgt daraus, dass die belangte Behörde durch Darlegung des Standes der im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz auf Grund des Stellenplanes systemisierten Planstellen einerseits und des Standes an tatsächlich besetzten Planstellen andererseits unter Berücksichtigung der für den beantragten Zeitraum absehbaren Ausmusterungen und unter Bedachtnahme auf die unbestritten notwendige Zeit zur Ausbildung von E2b-Beamten nachvollziehbar einen Fehlbestand an E2b-Beamten insbesondere für den beantragten Zeitraum der Freistellung darlegte. Die vorliegende Beschwerde zieht diese zentralen Feststellungen auch nicht in Zweifel.

Die vorliegende Beschwerde sieht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde Sinn und Zweck des § 78e BDG 1979 nicht Rechnung getragen habe. Es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass eine "mangelhafte Planstellenbewirtschaftung" einen rechtlichen Ablehnungsgrund für die Gewährung des Sabbatical darstelle. Es sei an ihr gelegen, vorausschauend die "entsprechenden Personalmaßnahmen" zu treffen, um das Recht des Beamten auf ein Sabbatical nach § 78e BDG 1979 zu wahren. Die belangte Behörde lasse außer Acht, dass um das Sabbatical vier Jahre vor der geplanten Freistellungsphase angesucht worden sei, weshalb ein zur Zeit in Ausbildung befindlicher Exekutivbeamter bis dahin seine Ausbildung jedenfalls abgeschlossen habe und somit als Ersatzkraft zur Verfügung stehe, ohne dass dies zu einer Überziehung des Stellenplanes führe oder ein ausschließlich zum Zweck der Vertretung des Beschwerdeführers geeigneter Beamte in ein befristetes Dienstverhältnis aufgenommen werden müsste. Dieses Argument könne höchstens auf jene Fälle Anwendung finden, in denen der Zeitraum bis zur Freistellungsphase zu kurz bemessen worden sei und dementsprechend die Dienstbehörde nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, eine geeignete Vertretung zu finden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 2009 näher ausführte, sah der Allgemeine Teil des Stellenplans, (nunmehr der Allgemeine Teil des Personalplans) als Anlage zum Bundesfinanzgesetz unter Punkt 5 Abs. 6 vor, dass für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß § 78e BDG 1979 in Anspruch nehmen, befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden können. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürften das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Dies bedeute, dass Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teils des Stellenplans 2008 (so wie auch Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teils des Personalplans 2009) die Aufnahme der Ersatzkraft lediglich befristet für die Dauer der Freistellung erlaube, sodass von daher die Aufnahme einer Ersatzkraft schon vor Beginn der Freistellung nicht zulässig sei und eine mit Beginn der Freistellung aufgenommene Ersatzkraft unter Berücksichtigung der nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde für einen Exekutivbeamten (hier: der Verwendungsgruppe E2b) notwendigen unstrittigen Ausbildungszeit während des Zeitraumes der Freistellung noch nicht zur Verfügung steht. Bezogen auf den nun vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, dass selbst eine auf Grund der Gewährung eines Sabbatical auf Jahre absehbare Freistellung nach dem System des Stellenplans bzw. des Personalplans keine Ermächtigung dazu einräumt, unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungszeit vorausschauend eine Ersatzkraft aufzunehmen.

Andererseits legte die belangte Behörde nachvollziehbar - und von der Beschwerde nicht bekämpft - dar, dass auch ein Ausgleich des aktuellen Fehlbestandes nicht absehbar ist, womit gerade für den Zeitraum der beantragten Freistellung das Entgegenstehen wichtiger dienstlicher Gründe unbedenklich dargelegt ist.

Die vorliegende Beschwerde vertritt weiters die Ansicht, dass sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 50a BDG 1979 auf den gegenständlichen Fall analog anwenden lasse. Darnach sei eine mangelhafte Planstellenbewirtschaftung kein Grund für die Ablehnung einer Dienstzeit-Reduzierung. Gleiches müsse für die Gewährung eines Sabbatical gelten. Die von der belangten Behörde im nun beschwerdegegenständlichen Bescheid beschriebene Ausschöpfung des Stellenplans und die Systematik der Planstellengebundenheit ließen nicht erkennen, dass "irgendein überraschend eingetretenes Ereignis, irgend welche unvorhersehbare Entwicklung oder was auch immer mit Ausnahmecharakter ursächlich sein könnte". Hiebei sei zu bedenken, dass es sich bei Karenzurlauben und dergleichen um Gegebenheiten handle, mit welchen bei laufender Entwicklung in einem bestimmten Rahmen zu rechnen sei und solange die belangte Behörde nicht behaupte, dass "dieser Rahmen durch Unabsehbares gesprengt worden ist", könne nur angenommen werden, dass Normalität innerhalb dieses Rahmens gegeben sei. Andernfalls dürfte keinem Beamten ein Sabbatical oder eine andere Art von Dienstfreistellung gewährt werden, weil nicht absehbar wäre, ob eine geeignete Vertretung für den jeweiligen Ansuchenden vorhanden wäre.

Was die Übertragung der für die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 maßgeblichen Grundsätze auf die Gewährung (oder Versagung) eines Sabbatical nach § 78e BDG 1979 betrifft, sei nochmals auf das zitierte Erkenntnis vom 16. Dezember 2009 verwiesen. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht finden, dass der belangten Behörde (oder der Dienstbehörde erster Instanz) eine mangelhafte Planstellenbewirtschaftung anzulasten wäre, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ein solches Versäumnis nicht behauptet hatte. Wie bereits ausgeführt legte die belangte Behörde in unbedenklicher Weise den aktuellen und auf absehbare Zeit gegebenen, jedenfalls nicht in geringerem Maß anzusetzenden Fehlbestand an Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz dar, womit aber das wichtige dienstliches Interesse daran dargelegt wurde, die Beeinträchtigung der Erfüllung polizeilicher Aufgaben durch die Gewährung eines Sabbatical nicht noch zu vergrößern.

Soweit auch die vorliegende Beschwerde auf die für den Beamten verbundenen Vorteile der Gewährung eines Sabbatical hinweist, ist zur Beantwortung dieses Aspekts gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis vom 16. Dezember 2009 sowie auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/12/0008, zu verweisen.

In gleicher Weise ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/12/0008, zur Beantwortung des Beschwerdevorbringens zu verweisen, wenn auch in der vorliegenden Beschwerde die Abdeckung des Ersatzbedarfs in der Leistung von Überstunden durch andere Beamte erblickt wird.

Soweit die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels moniert, es könne nichts zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden, dass auf Grund einer "angeblich zu niedrig festgesetzten Zahl der Exekutivbeamten im Stellenplan" durch Gewährung eines Sabbatical (angeblich) Probleme entstehen könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht davon ausging, dass die im Stellenplan bzw. Personalplan vorgesehene Zahl an Exekutivbeamten (vorliegend der Verwendungsgruppe E2b) zu gering bemessen wäre, um die der Exekutive zukommenden Aufgaben zu bewältigen; vielmehr ging sie davon aus, dass die - offenbar als ausreichend erachtete -

Zahl der Planstellen nicht zur Gänze habe besetzt werden können.

Soweit unter dem Beschwerdegrund einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Gesichtspunkte ausgeführt sind, die bereits unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erörtert wurden, folgt aus dem bereits Gesagten die mangelnde Relevanz allfälliger Verfahrensmängel.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. Jänner 2010

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