Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
VStG §24;
VwGG §34 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
VStG §24;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit nach außen vertretendem und verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichem Organ der I GmbH zur Last gelegt, dass in einem näher genannten Zeitraum und Ort zur Neuerrichtung eines bestimmten Hochbauprojektes doppelwandige gedämmte Fertigteile hergestellt worden seien, welche dem Bauprodukt "Vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile mit hölzerner Tragkonstruktion" der ÖA-Baustoffliste zuzuordnen seien. Weder die I GmbH noch die Einzelfirma M B führten jedoch einen ÜA-Nachweis für die Verwendung dieser Produkte; die Produkte seien auch nicht mit dem ÜA-Kennzeichen versehen.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, gegen § 63 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Z. 4 Oö. Bautechnikgesetz verstoßen zu haben. Über ihn wurde gemäß § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz eine Geldstrafe von EUR 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Auf dem Deckblatt des Berufungsschriftsatzes wurde als "Beschuldigter" die "B GmbH, Unternehmer" mit der Anschrift des Beschwerdeführers, vertreten durch den Beschwerdeführervertreter, genannt. In der Berufungserklärung wurde ausgeführt:
"In umseitiger Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.08.2009, zugestellt am 28.08.2009, sohin innerhalb offener Frist nachstehende Berufung an den UVS Linz."
Am Ende des Berufungsschriftsatzes wurde in Maschinschrift der Name des Beschwerdeführers angeführt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, das Straferkenntnis richte sich nur gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der "GmbH, die sich in der Berufung selbst als Beschuldigte bezeichnet". Es liege weder ein bescheidmäßiger Haftungsausspruch noch eine entsprechende Verfahrensbeteiligung der Rechtsmittelwerberin vor. Im bisherigen Verfahren sei sowohl von Seiten der Strafbehörde als auch vom Beschwerdeführer ausschließlich "M B" als Beschuldigter bezeichnet worden. Die gesetzlich im § 9 Abs. 7 VStG abstrakt festgelegte "potenzielle" Parteistellung der GmbH sei von der Behörde erster Instanz nicht aktiviert worden. Die GmbH selbst, die auch nicht als Adressatin im Straferkenntnis angesprochen werde, sei daher durch das Straferkenntnis rechtlich nicht tangiert. In Ermangelung eines sohin schon von vornherein nicht zu Stande gekommenen Prozessrechtsverhältnisses sei die GmbH daher - mangels Parteistellung - auch nicht dazu legitimiert, ein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis zu erheben, weshalb ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Die Berufung könne auch nicht dem im erstinstanzlichen Verfahren beschuldigten Geschäftsführer als solchen zugerechnet werden. Auf dem Deckblatt des Berufungsschriftsatzes werde als "Beschuldigter" ausdrücklich und unmissverständlich die "B GmbH" genannt. Auf diesem Deckblatt habe auch der Rechtsvertreter eigenhändig unterzeichnet. Er habe damit im Zusammenhang mit den übrigen Teilen des Schriftsatzes eindeutig bekundet, für die "Berufungswerber(in) GmbH" einschreiten zu wollen. So werde etwa im Einleitungssatz auf Seite 2 des Schriftsatzes und auch im Einleitungssatz zu den abschließenden Anträgen die Berufung ausdrücklich als solche des "Beschuldigten" bezeichnet, der auf dem Deckblatt mit "B GmbH" bezeichnet sei. Auch andere Teile des Schriftsatzes, in denen von einem Tatvorwurf an die GmbH die Rede sei, stützten die Annahme, dass sich die GmbH als solche beschwert erachte und die Berufung tatsächlich (ausschließlich) der GmbH zuzurechnen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass am Ende des Schriftsatzes der Vor- und Zunahme des Geschäftsführers ohne weiteren Hinweis (etwa auf seine Geschäftsführereigenschaft) gesetzt worden sei, weil es dieses Zusatzes nicht bedürfe und er auch so "für die GmbH" auftreten könne. Allfällige Unklarheiten gingen in diesem Fall zu Lasten der rechtsfreundlich vertretenen Beteiligten, bei denen nach dem Konzept der Verwaltungsverfahrensgesetze insbesondere bei der Beurteilung von Prozesshandlungen ein strengerer Maßstab anzulegen sei als bei Beteiligten, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer trägt vor, infolge der bestehenden Unklarheit hätte die belangte Behörde ein Verbesserungsverfahren durchführen müssen. Unmittelbar neben der Bezeichnung "GmbH" finde sich in widersprüchlicher Weise die Berufsbezeichnung Unternehmer. Der Auffassung der belangten Behörde, als Beschuldigte sei unmissverständlich die B GmbH genannt, könne daher nicht gefolgt werden, zumal diese Rechtsperson gar nicht existiere. Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der Holzbau B GmbH. Die Berufung sei daher dem als Unternehmer tätigen Beschwerdeführer zuzurechnen. Der Zusatz "GmbH" sei versehentlich angefügt worden. Dies folge insbesondere auch daraus, dass mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis ausschließlich die Rechtsposition des Beschwerdeführers berührt worden sei und der genannten GmbH im Verfahren keine Parteistellung zukomme. Für die "B GmbH" habe keinerlei Veranlassung bestanden, gegen das Straferkenntnis zu berufen. Die Berufung weise im Übrigen Formulierungen auf, die eindeutig Anhaltspunkte dafür lieferten, dass die Berufung namens des Beschwerdeführers erhoben worden sei. Insbesondere werde auf die persönlichen Rechtfertigungen verwiesen und diese zum Inhalt der Berufung gemacht. In grammatikalisch eindeutiger Weise werde auf den Beschwerdeführer als Berufungswerber Bezug genommen; es würden die Begriffe "Beschuldigter" und "der Beschuldigte" verwendet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Beschuldigter des mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. August 2009 erledigten beschwerdegegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens war der Beschwerdeführer. Er ist gemäß § 32 VStG Partei dieses Verwaltungsstrafverfahrens und war daher zur Erhebung einer Berufung gegen das Straferkenntnis gemäß § 24 VStG iVm § 63 AVG legitimiert.
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Zurechnung der im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Berufung an den Beschwerdeführer oder die in der Berufung genannte GmbH. Der Beschwerdeführer, der behauptet, die verfahrensgegenständliche Berufung sei ihm zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Bescheid, in dem die verfahrensgegenständliche Berufung der angeführten GmbH zugerechnet wurde, in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/04/0209).
Gemäß § 24 VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren auch § 13 Abs. 3 AVG. Das im § 13 Abs. 3 AVG normierte Verbot der sofortigen Zurückweisung eines fehlerhaften Anbringens ist auch von der Berufungsbehörde wahrzunehmen (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 13, Rz 28). Eine Zurückweisung ohne Verbesserungsverfahren wegen unrichtiger Parteienbezeichnung ist als Verweigerung der Sachentscheidung zu qualifizieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2007/05/0188).
Es kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass die verfahrensgegenständliche Berufung zweifelsfrei der angeführten GmbH zuzurechnen war. Erstmals wird diese GmbH in der Berufung genannt. Aus dem Berufungsvorbringen lässt sich erschließen, dass die Berufung der Beschwerdeführer erhoben hat. Am Ende des Berufungsschriftsatzes wurde der Name des Beschwerdeführers in Maschinschrift angeführt.
Die belangte Behörde hätte bei der gegebenen Sachlage mit dem Beschwerdeführer jedenfalls ein Ermittlungsverfahren darüber abführen müssen, ob die Berufung von ihm, in seinem Namen, erhoben worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0079).
Indem die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Berufung ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit dem Beschwerdeführer der angeführten GmbH zurechnete, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. März 2010
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