Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Vorlageaufwand wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 21. November 2005 wurde den Eigentümern der Grundstücke Nr. 942/1 und 942/4, EZ 306, KG Dornbach, gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (KEG) der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides alle Abwässer in den Straßenkanal unterhalb der Verkehrsfläche zu leiten und nach hergestellter Einmündung innerhalb eines Monats die Senkgrube zu beseitigen.
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25 (in der Folge: MA 25), vom 9. Jänner 2008 wurde dem Beschwerdeführer und I.H. als nunmehrigen Eigentümern der gegenständlichen Liegenschaft die Ersatzvornahme unter Setzung einer Paritionsfrist von zwölf Wochen angedroht.
Mit Bescheid der MA 25 vom 13. März 2009 wurde die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrags vom 21. November 2005 durch Ersatzvornahme angeordnet.
Gegen diesen Bescheid erhoben I.H. mit Schriftsatz vom 27. März 2009 und der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Mai 2009 im Wesentlichen gleichlautende Berufungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers (und mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2009 die Berufung der I.H., siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0156) abgewiesen.
Gegen den die Berufung des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat (zum Verfahren Zl. 2009/05/0156) die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0156, wurde über die Beschwerde der Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft I.H. gegen den im Wesentlichen gleichlautenden Berufungsbescheid der belangten Behörde, mit welchem deren Berufung gegen den Bescheid der MA 25 vom 13. März 2009 abgewiesen wurde, entschieden. Dieser Fall gleicht hinsichtlich Sachverhalt und Rechtslage im Wesentlichen dem vorliegenden Fall, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen wird.
Die Beschwerde war aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm ein mit dem angefochtenen Bescheid inhaltlich gleichlautender Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2009 bereits am 4. Mai 2009 zugestellt worden sei und er gegen diesen Beschwerde erhoben habe, ist dem zu entgegnen, dass der Bescheid vom 14. April 2009 nicht an den Beschwerdeführer gerichtet war. Seine dagegen erhobene Beschwerde war daher auch mit Beschluss (im Erkenntnis) vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0156, zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Vorlageaufwand war abzuweisen, da die belangte Behörde die Verwaltungsakten zum Verfahren Zl. 2009/05/0156 vorgelegt und in jenem Verfahren Vorlageaufwand zugesprochen bekommen hat.
Wien, am 25. März 2010
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