VwGH 2009/04/0259

VwGH2009/04/025917.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Wagner Rechtsanwälte GmbH in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juli 2009, Zl. Ge(Wi)-220995/1-2009-EW, betreffend Verweigerung der Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 lita;
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 lita;
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2009 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung der Gewerbe "Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, eingeschränkt auf das Anbringen von Dämm- und Isoliermaterialien auf Außenfassaden", "Stukkateure und Trockenausbauer, eingeschränkt auf die Herstellung von maschinellem Innenputz" sowie "Maler und Anstreicher, eingeschränkt auf die Beschichtung von Isolierungen auf Außenfassaden" gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landgerichtes München II vom 5. November 2002 wegen Schlepperei zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Weiters sei er mit Urteil des Landesgerichtes Ried i. I. vom 6. Mai 2004 wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2 StGB iVm den §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landgerichtes München II zu zusätzlichen zwei Jahren Freiheitsstrafe, davon 16 Monate bedingt, und wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von EUR 20.000,-- unbedingt und EUR 180.000,-- bedingt verurteilt worden. Bei der Strafbemessung sei die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, der lange Tatzeitraum und der hohe Schaden als erschwerend gewertet worden. Als mildernd habe sich das Geständnis und der untadelige Lebenswandel zum Tatzeitpunkt ausgewirkt. Der Beschwerdeführer sei wegen betrügerischer Krida verurteilt worden, womit § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1994 erfüllt sei. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Schlepperei belaufe sich die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf zwei Jahre, sodass auch § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 zur Anwendung komme. Da die Verurteilungen noch nicht getilgt seien, sei der Beschwerdeführer von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen. Da das Urteil des Landgerichtes München II vom 5. November 2002 in Rechtskraft erwachsen sei, müsse es bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden. Daran ändere auch ein späteres Urteil nichts, in dem eine andere - dem Beschwerdeführer zu Gute kommende - Rechtsansicht vertreten werde. Nur wenn die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt seien, habe die Behörde die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung zu erteilen. Sie habe bei ihrer Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umfang der erfolgten gerichtlichen Verurteilung abzustellen sei. Auf Grund des Verbrechens der betrügerischen Krida habe der Beschwerdeführer einen Schaden von mehr als EUR 40.000,-- verursacht. Darüber hinaus habe er in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verkürzung der Umsatzsteuer von insgesamt ca. EUR 378.500,--, der Kapitalertragsteuer von insgesamt ca. EUR 115.100,-- sowie der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge in der Höhe von insgesamt ca. EUR 521.900,-- zu bewirken versucht oder wissentlich bewirkt. Im Hinblick auf das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Schwere der Vergehen, den langen Tatzeitraum und den hohen Schaden könne auch aus dem seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum von acht Jahren nicht auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass die Begehung gleichartiger Straftaten nicht mehr zu befürchten sei. Darüber hinaus sei der durch die Straftaten des Beschwerdeführers entstandene Schaden noch nicht wieder zur Gänze gutgemacht. In Anbetracht dieser Umstände sei die Annahme der erstinstanzlichen Behörde, es wäre die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Nichtberücksichtigung des Urteiles des Landgerichtes Traunstein vom 2. Juli 2008, mit dem (in einem von der AOK Bayern-Die Gesundheitskasse gegen den Beschwerdeführer geführten Rechtsstreit über die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 241.770,39 s.A.) festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D GesmbH & Co KG im Zeitraum von 1999 bis 2001 nicht verpflichtet gewesen sei, Sozialversicherungsbeiträge an die deutschen Stellen abzuführen. Bei Berücksichtigung dieses Urteiles hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass das Urteil des Landgerichtes München II vom 5. November 2002 eine unrichtige Rechtsansicht vertrete, gesetzwidrig sei und der Beschwerdeführer zu Unrecht verurteilt worden sei.

Der belangten Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie in den Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landgericht München II und das Landesgericht Ried i. I. die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 als erfüllt angesehen hat. Insoweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das (in einem Zivilrechtsstreit ergangene) Urteil des Landgerichtes Traunstein inhaltlich gegen die erfolgte Verurteilung durch das Landgericht München II wendet, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Verurteilung auch seinem eigenen Vorbringen zufolge rechtskräftig ist und es nach § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 tatbestandsmäßig alleine auf die rechtskräftig erfolgte Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß ankommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zlen. 2005/04/0196, 0219, mwN). Die Ansicht der belangten Behörde, die im (Zivil-)Urteil des Landgerichtes Traunstein vertretene Rechtsansicht (der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, Sozialversicherungsbeiträge an die deutschen Stellen abzuführen) ändere an der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteiles nichts, ist daher nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, seit Begehung der Delikte, die den Urteilen zu Grunde gelegen seien, seien bereits acht Jahre verstrichen und er habe sich somit seit insgesamt acht Jahren wohlverhalten. Dies lasse lediglich den Rückschluss zu, dass eine Wandlung in seinem Persönlichkeitsbild eingetreten sei. Die belangte Behörde hätte daher eine positive Zukunftsprognose erstellen müssen.

Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Urteil des Landesgerichtes Ried i. I. in den Jahren 1998 bis 2001 eine Verkürzung der Umsatzsteuer von insgesamt ca. EUR 378.500,--, der Kapitalertragsteuer von insgesamt ca. EUR 115.100,-- sowie der Lohnsteuer an Dienstgeberbeiträgen in der Höhe von insgesamt ca. EUR 521.900,-- zu bewirken versucht oder wesentlich bewirkt.

Im Hinblick auf den langen Deliktszeitraum und den hohen Schaden und das Zusammentreffen mehrerer Straftaten kann auch aus den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum von acht Jahren nicht auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass die Begehung gleichartiger Straftaten nicht mehr zu befürchten sei.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. September 2010

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