VwGH 2009/03/0168

VwGH2009/03/016822.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Verlagsgruppe N GmbH in W, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 17. Juli 2009, Zl BKA-610.050/0002-V/4/2009, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA des Presseförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 lehnte die KommAustria das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom 18. März 2009 auf Förderung der Wochenzeitungen "p" und "F" gemäß Abschnitt III des Presseförderungsgesetzes 2004 ab.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Subventionsvergabe nach dem Presseförderungsgesetz 2004 in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung falle, weshalb über die Frage der Gewährung bzw Nichtgewährung von Förderungsmitteln nach diesem Gesetz nicht in hoheitlicher Form abzusprechen sei. Das Presseförderungsgesetz 2004 sei ein Selbstbindungs- bzw Statutargesetz, das nur die Verwaltung selbst binde, aber nicht unmittelbar nach Außen wirke und keine Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen beinhalte. Ein subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung der Presseförderung bestehe ex lege weder dem Grunde noch der Höhe nach. Das Schreiben der KommAustria sei daher mangels hoheitlichen Charakters nicht als Bescheid zu werten, die dagegen erhobene Berufung sei unzulässig und gemäß § 66 Abs 4 AVG zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 22. September 2009, B 1073/09). Nach der Begründung dieses Beschlusses hegt der Verfassungsgerichtshof aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, dass es sich beim Presseförderungsgesetz 2004 um ein sogenanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz handelt, dem ausschließlich "Innennormcharakter" zukommt, und daher ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Ansuchens nicht besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung maßgeblichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der einschlägigen Rechtslage - jenem Fall, der dem (gleichfalls gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangenen) hg Erkenntnis vom 18. März 2009, Zl 2009/04/0009, zugrunde lag.

Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird daher - auch in Bezug auf den Fall der beantragten mündlichen Verhandlung - auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses und des dort zitierten Erkenntnisses vom 23. Mai 2007, Zl 2007/04/0074, verwiesen.

Aus den in diesen Entscheidungen angestellten Erwägungen war daher auch die vorliegende Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2010

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