Normen
AVG §56;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litd;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
AVG §56;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
GVG Tir 1996 §36 Abs1 litd;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe das mit Kaufvertrag vom 15. Mai/21. August 1998 erworbene und im Freiland liegende Gst. 197/1 ... im Ausmaß von
1.600 m2 trotz rechtskräftiger Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mit Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 1. Dezember 2006, LGB-1189/42- 99, seit dem 31. Dezember 2006 bis zum 3. Jänner 2008 als Garten genutzt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß §§ 36 Abs. 1 lit. d iVm 4 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (in der Folge: TGVG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Hinweis auf die durchgeführte mündliche Verhandlung aus, es stehe folgender Sachverhalt fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Mit Kaufvertrag vom 15.05./21.08.1998 hat BH das Gst. 197/1 mit 2796 m2 aus der Liegenschaft U1, sowie die Liegenschaft U2 allein bestehend aus dem Gst. 95 mit 6 m2 (dies entspricht nunmehr dem Gst. 197/6 sowie dem Gst. 197/1) an (den Beschwerdeführer) verkauft.
Die Verbücherung bezüglich des im Bauland gelegenen Gst. 197/6 mit 1.206 m2 ist im Jahre 2001 erfolgt. Bezüglich des im Freiland gelegenen Gst. 197/1 mit 1.600 m2 ist die Bezirksgrundverkehrskommission Lienz als Grundverkehrsbehörde I. Instanz vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des § 2 Abs.1 TGVG 1996 ausgegangen und hat anknüpfend daran mit Bescheid vom 18.03.1999, Zl. (...), die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 22.09.1999, (...), wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2002, B 1807/99- 9, wurde diese Berufungsentscheidung aufgehoben.
Mit (Ersatz-)Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17.10.2002, (...), wurde die eingebrachte Berufung neuerlich als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2005, B 1766/02- 6, wurde das Berufungserkenntnis der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung neuerlich aufgehoben.
Mit (Ersatz-)Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 01.12.2006, (...), wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wiederum als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat (der Beschwerdeführer) wiederum Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben; dieses Verfahren ist derzeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 85 Abs.2 VfGG) wurde nicht gestellt.
Zumindest seit dem Jahr 2006 wird das im Freiland gelegene Gst. 197/1 vom (Beschwerdeführer) als Garten zu dem auf dem Gst. 197/6 befindlichen und im Eigentum des (Beschwerdeführers) stehenden Wohnobjekt genutzt. Der (Beschwerdeführer) selbst ist in diesem Objekt wohnhaft und mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Verfahrensablauf vor den Grundverkehrsbehörden I. und II. Instanz anbelangt, aus den diesbezüglichen Grundverkehrsakten. Dass der (Beschwerdeführer) Eigentümer des im Bauland gelegenen Gst. 197/6 samt darauf errichtetem Wohnhaus ist und die Eintragung im Grundbuch selbst im Jahre 2001 erfolgt ist, ergibt sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug der Liegenschaft in EZ 206 GB U. Dass der (Beschwerdeführer) das im Freiland gelegene Gst. 197/1 zumindest seit dem Jahr 2006 als Garten verwendet, ergibt sich aus dem Vorbringen des (Beschwerdeführers) anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 19.08.2008. Diese Nutzung als Gartenfläche wird darüber hinaus durch die vom (Beschwerdeführer) im Grundverkehrsverfahren vorgelegten Fotos in augenscheinlicher Weise dokumentiert. Nach dem eigenen Vorbringen des (Beschwerdeführers) im Verfahren vor der Landes-Grundverkehrskommission erfolgt die Nutzung als Gartenfläche bereits seit dem Jahre 2005 (vgl. den Schriftsatz vom 11.05.2005)."
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 1. Juli 2009, B 1566/08-3, ihre Behandlung ab und trat sie über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagenden Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission (in der Folge: LGVK) vom 1. Dezember 2006, LGV-1189/32-99, auf den sich der Schuldspruch im Wesentlichen stützt, mit Erkenntnis vom 23. Juni 2009, B 95/07, abgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer wendet Unzuständigkeit der belangten Behörde ein, weil das Einzelmitglied der belangten Behörde als Berichterstatter der LGVK in der Verhandlung am 16. September 1999 teilgenommen und am Bescheid vom 22. September 1999 mitgewirkt habe. Es läge daher ein Grund vor, der geeignet sei, die volle Unbefangenheit des Einzelmitgliedes der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0177). Derartiges kann allerdings der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall nicht erkennen. Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit allein kann nämlich kein Grund zur Annahme seiner Befangenheit abgeleitet werden. Den Organwaltern ist vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1992, mwN). Hinzu kommt, dass im gegenständlichen Fall zwischen dem Bescheid der LGVK aus 1999 und dem nunmehr angefochtenen Bescheid des UVS fast neun Jahre liegen, die Behörden nicht im Verhältnis Unter- zu Überordnung zueinander stehen und es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Befangenheit eines Verwaltungsorganes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1992, mwN). Derartiges zeigte die beschwerdeführende Partei im Beschwerdefalle - siehe dazu die folgenden Ausführungen - indes nicht auf.
Denn der Beschwerdeführer bringt zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Wesentlichen vor, das Grundstück sei von BH bereits umgestaltet worden, erst danach sei es dem Beschwerdeführer zur Nutzung als Garten überlassen worden. Der Verfassungsgerichtshof hat zu diesem Argument im genannten Erkenntnis vom 23. Juni 2009 bereits geantwortet:
"Bei Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes unterliegt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages abzustellen (vgl. VfSlg. 7836/1976, 11.437/1987). Der Beschwerdeführer verkennt sohin, dass im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich ist, wer die Geländeveränderung vorgenommen und die Steinschlichtung an der Westseite des Grundstückes errichtet hat, sondern ob das Grundstück seinerzeit als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des TGVG 1996 zu qualifizieren war. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben seines Rechtsfreundes vom 11. Mai 2005 (das sich im Verwaltungsakt befindet) selbst mitgeteilt, dass das Grundstück derzeit als 'Garten/Park' Verwendung findet.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei einem Grundstück im gegebenen Ausmaß, angrenzend an ein landwirtschaftliches Grundstück, davon ausgeht, dass dieses jedenfalls nicht unter die Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 5 Abs1 lit d TGVG 1996 fällt."
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an. Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Argumente vor, sodass es auch keiner weiteren Ausführungen hiezu bedarf.
Den Beschwerdeausführungen zur Kapitalverkehrsfreiheit hat der Verfassungsgerichtshof entgegen gehalten:
"Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass die LGVK zur Vorlage an den EuGH verpflichtet gewesen wäre. Der Fall EuGH 23.9.2003, Rs. C-452/01 , Ospelt, Slg. 2003, I-09743, betraf - der vorliegenden Rechtssache durchaus vergleichbar - land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die nicht von der Eigentümerin im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet wurden, sondern ausschließlich von Pächtern. Der EuGH fand es nicht bedenklich, dass diese Grundstücke als land- und forstwirtschaftliche der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht unterliegen."
Auch diesbezüglich erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in einer auf das zitierte Urteil Ospelt gestützten Behauptung, die durch keine weiteren Argumente näher ausgeführt wird. Da der Verwaltungsgerichtshof auch diesbezüglich die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes teilt, ist dessen Ausführungen nichts weiter hinzuzufügen.
Damit ist der auf der Verkennung der Rechtslage basierenden Behauptung des Beschwerdeführers, es läge Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil beantragte Zeugen nicht vernommen worden seien, die beweisen hätten können, dass bereits die Verkäuferin die Umgestaltung in einem Garten vorgenommen habe, der Boden entzogen.
Der Beschwerdeführer wendet noch ein, er habe das Grundstück "bis heute nicht erworben", weil der Kaufvertrag durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung rückwirkend unwirksam geworden sei.
Gemäß § 36 Abs. 1 lit. d TGVG ist zu bestrafen, wer trotz Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb den Gegenstand des der Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtserwerbes nutzt oder nutzen lässt.
Mit seinem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem ihm die Nutzung des gegenständlichen Grundstückes als Garten im Einklang mit § 36 Abs. 1 lit. d TGVG vorgeworfen wurde.
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann dagegen, dass die belangte Behörde von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen sei. Die belangte Behörde hatte dazu im angefochtenen Bescheid ausgeführt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Im Hinblick darauf, dass dem gegenständlichen Kaufvertrag betreffend den Erwerb des im Freiland gelegenen Gst. 197/1 von der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung bereits dreimal die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde und sich dieses grundverkehrsbehördliche Verfahren bereits im dritten Rechtsgang beim Verfassungsgerichtshof befindet, war vielmehr von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Für eine vorsätzliche Tatbegehung spricht letztlich auch der Pfandbestellungsvertrag vom 20.04.2004, abgeschlossen zwischen BH und (dem Beschwerdeführer), in welchem unter anderem festgehalten ist, dass der (Beschwerdeführer) mit Vertrag vom 17.08.2000 das im Freiland gelegene Gst. 197/1 in Nutzung genommen hat und trotz Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beabsichtigt, eine Kaufpreiszahlung zu leisten."
Der im Beschwerdefall anzuwendende § 5 Abs. 1 StGB definiert den Vorsatz in der Weise, dass vorsätzlich jemand handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (dolus eventualis - vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 1219, E 2a).
Der Beschwerdeführer zeigte durch sein Verhalten, dass er sich jedenfalls mit der Verwirklichung des Tatbildes, die er nach dem oben dargelegten Verfahrensgang im Genehmigungsverfahren, insbesondere nach Erlassung des Bescheides der TGVK vom 1. Dezember 2006 ernstlich für möglich halten musste, abgefunden hat. Ein Rechtsirrtum ist bei einem Verfahrensgang wie dem von der belangten Behörde aufgezeigten ausgeschlossen, zumal die Ansicht der TGVK in den den ersten und den zweiten im Instanzenzug ergangenen Bescheiden aufhebenden Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig angesehen wurde und mit Erkenntnis vom 23. Juni 2009, B 95/07, die Beschwerde gegen den dritten Bescheid der TGVK vom 1. Dezember 2006 letztendlich abgewiesen wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. Februar 2010
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