VwGH 2009/02/0282

VwGH2009/02/028226.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über den Antrag des W R in S, 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. Oktober 2008, Zlen. uvs- 2008/13/2146-7 und 2008/13/2222-7, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. Übertretung der StVO, und 2. auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 4. Februar 2009, Zl. VH 2008/02/0078, abgeschlossenen Verfahrens auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. Oktober 2008, Zlen. uvs- 2008/13/2146-7 und 2008/13/2222-7, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §10 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61 Abs1;
AVG §10 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61 Abs1;

 

Spruch:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 4. Februar 2009, Zl. VH 2008/02/0078, wurde der Antrag des Antragstellers, ihm zur Erhebung einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen, weil er dem Auftrag, verschiedene seinem Antrag anhaftende Mängel zu beheben, nur in unzureichender Weise nachgekommen war. Dieser Beschluss wurde ihm am 16. Februar 2009 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 7. September 2009 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 9. September 2009) stellte der Antragsteller den Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens" und auf "Wiedereinsetzung in den Beschwerdefristenlauf und in den vorigen Verfahrensstand" mit der Begründung, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2009, Zl. 2009/09/0027-4, zugestellt am 21. August 2009, sei ihm zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. März 2009, Zl. uvs-2008/19/2772-11, betreffend Bestrafung nach dem SPG und dem Tiroler L-PG, Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt worden. Diese Bewilligung sei rechtlich geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens zu Zl. VH 2008/02/0078 für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 28. Oktober 2008, Zlen. uvs- 2008/13/2146-7 und 2008/13/2222-7, und die Wiedereinsetzung in den Beschwerdefristenlauf beim Verwaltungsgerichtshof zu beantragen.

Der Antragsteller ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtanwaltes stets nur für ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/20/0097, uvm). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur hg. Zl. 2009/09/0027 erstreckt sich daher nur auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den dort angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. März 2009, Zl. uvs-2008/19/2772-11, betreffend Bestrafung nach dem SPG und dem Tiroler L-PG, nicht jedoch auf das mit hg. Beschluss vom 4. Februar 2009, Zl. VH 2008/02/0078, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren.

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist ihr gemäß § 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag ist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. es müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juni 1989, Zl. 89/16/0093 mwN). Mit seinem Vorbringen tut der Beschwerdeführer jedoch überhaupt keine Gründe dar, die erkennen ließen, welche Umstände nach der Zustellung des Beschlusses betreffend die Abweisung der Verfahrenshilfe für die Unterlassung der Einbringung der Beschwerde gegen die genannten Bescheide maßgebend waren und führt damit nicht aus, dass er die Frist des § 26 Abs. 3 VwGG wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses versäumt habe.

Da das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/20/0367), war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 VwGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) nicht zulässig. Der gegenständliche Antrag war daher zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich auch ein Auftrag an den Antragsteller, den Anträgen anhaftende Mängel zu verbessern.

Wien, am 26. Februar 2010

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