VwGH 2008/23/0904

VwGH2008/23/090415.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des CO, geboren 1984, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 6. August 2007, Zl. 04 06.950-BAW, betreffend Entziehung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 53 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §53 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §58 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §53 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 8. April 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die ihm im Zuge der Zulassung seines Asylverfahrens ausgehändigte Aufenthaltsberechtigungskarte "wegen Ablauf der Gültigkeit" gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) entzogen, weil gegen ihn von der Bundespolizeidirektion Wien ein rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen worden sei. Gemäß § 62 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gelte das Rückkehrverbot als Entzug des Aufenthaltsrechts. Da der Beschwerdeführer somit über kein gültiges Aufenthaltsrecht mehr verfüge, sei die Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigungskarte abgelaufen, sodass die Entziehung auszusprechen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem wesentlichen Argument, dass eine Entziehung der Aufenthaltsberechtigungskarte vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens unzulässig sei.

Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Oktober 2007 der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 50 FPG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG nach Nigeria ausgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2008, Zl. 2008/20/0211, abgelehnt.

Der Beschwerdeführer hat in seiner gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingeholten Stellungnahme unter anderem erklärt, auf Grund der mittlerweile erfolgten Beendigung des Asylverfahrens nunmehr eine Aufenthaltsberechtigungskarte ohnehin nicht mehr besitzen zu dürfen.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an der Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0168). Im Hinblick darauf, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers mittlerweile (negativ) beendet wurde, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung die Entscheidung für diesen noch haben sollte. Auf Grund des dadurch bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).

Wien, am 15. September 2010

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