Normen
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
NAG 2005 §47;
NAG 2005 §8 Abs2 Z5;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs4 Z1;
NAG 2005 §47;
NAG 2005 §8 Abs2 Z5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von "Serbien-Montenegro", gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung "Angehöriger", gültig vom 7. April 2006 bis 5. April 2007, erhalten habe. Diese Bewilligung habe er erhalten, weil sein Bruder, ein österreichischer Staatsbürger, am 25. Jänner 2006 eine Haftungserklärung für den Beschwerdeführer abgegeben habe. In dieser Haftungserklärung sei ausgeführt worden, dass dieser Bruder den Beschwerdeführer bereits im Heimatland finanziell unterstützt habe und dies auch in Österreich tun werde.
Seit dem 5. Juli 2006 sei der Beschwerdeführer laut Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Pizzeria eingetragen. Auch werde er als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von EUR 19.985,03 angeführt. Weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Stammeinlage von EUR 16.351,39 sei sein Bruder.
Am 5. Oktober 2006 sei der Beschwerdeführer in dieser Pizzeria bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Er habe Kellnertätigkeiten durchgeführt, ohne die dafür benötigten arbeitsmarktrechtlichen Papiere zu haben. Er habe anlässlich seiner Betretung zugegeben, dass er seit dem 10. August 2006 Kellnertätigkeiten durchführe und dafür EUR 1.100,-- pro Monat sowie das Essen und Trinken erhalte.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass das Verbot der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Gesellschafter nicht dem Gesetz zu entnehmen wäre. Aus der Aussage des Beschwerdeführers seien jedoch keine Zweifel am Vorliegen einer (unselbständigen) Beschäftigung entgegen dem AuslBG zu entnehmen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer sogar einen Tatbestand nach § 60 Abs. 2 Z 8 FPG gesetzt. Eine gemäß § 47 NAG erteilte Niederlassungsbewilligung als Angehöriger schließe jede Erwerbstätigkeit, sowohl selbstständig als auch unselbstständig, aus. Auf der Aufenthaltskarte sei daher vermerkt worden: "Kein Zugang zum Arbeitsmarkt".
Auf Grund des Verstoßes des Beschwerdeführers gegen den Aufenthaltszweck des ihm erteilten Titels sei der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt. Von der Möglichkeit der Ausweisung werde zum Schutz der öffentlichen Interessen an einem geregelten und kontrollierten Zuzug und Aufenthalt von Fremden Gebrauch gemacht.
Der Beschwerdeführer sei erst relativ kurzfristig in Österreich; dies und die derzeitige rechtliche Unmöglichkeit einer beruflichen Integration ließen seine gesamte Integration in Österreich eher als gering erscheinen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde auf Grund der Verstöße gegen den ihm erteilten Aufenthaltstitel in Österreich die öffentliche Ordnung, weil damit die Bemühungen der Republik Österreich unterlaufen bzw. erheblich gestört würden, eine geregelte und kontrollierte Fremdenpolitik zu betreiben. Durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegen dem Aufenthaltszweck habe der Beschwerdeführer das maßgebliche öffentliche Interesse an der Befolgung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus seien seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich noch nicht so stark ausgeprägt, dass sie die besagten öffentlichen Interessen überwiegen würden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 1. August 2008, B 1470/07- 9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
§ 2 AuslBG in der hier maßgeblichen Fassung des Fremdenrechtspakets 2005 lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
- a) in einem Arbeitsverhältnis,
- b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
- c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach §3 Abs.5,
- d) nach den Bestimmungen des §18 oder
- e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr.196/1988.
....
(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn
1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder
2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25%
Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, daß ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden."
§ 54 Abs. 1 FPG lautet:
"§ 54. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder
2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht."
Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die behördlichen Feststellungen. Er bestreitet somit nicht, dass er anlässlich seiner Betretung angegeben habe, Kellnertätigkeiten durchzuführen und dafür EUR 1.100,-- pro Monat sowie Essen und Trinken zu erhalten. Aus diesem Grund kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Gemäß dem oben zitierten § 2 Abs. 4 AuslBG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Das Gesetz sieht zwar vor, dass eine Beschäftigung "insbesondere" auch dann vorliegt, wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Diese Bestimmung hindert nicht die Annahme der belangten Behörde, dass auch bei einem größeren Geschäftsanteil ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG gegeben sein kann. Relevant ist die tatsächliche Ausübung von Gesellschafterbefugnissen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2008, 2006/09/0023).
§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG sieht ausdrücklich vor, dass eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zu einer befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt. Da der Beschwerdeführer entgegen dieser Gesetzeslage diese Tätigkeit ausgeübt hat, hat er zweifellos die öffentliche Ordnung im Sinn des § 11 Abs. 4 Z 1 NAG gefährdet, sodass sein Aufenthalt öffentlichen Interessen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet. Davon ging die belangte Behörde aus, wenn sie den nachträglichen Eintritt eines Versagungsgrundes, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre, im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 1 FPG bejahte.
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit m AuslBG berufen, derzufolge "EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist" nicht den Vorschriften des AuslBG unterliegen, weil er diesem Personenkreis nicht zuzuordnen ist.
Somit begegnet die Heranziehung des Ausweisungstatbestandes des § 54 Abs. 1 Z 1 FPG durch die belangte Behörde keinen Bedenken.
Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen ihre Beurteilung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 FPG zulässig sei. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen langen Aufenthalt in Österreich noch über eine (eigene) Kernfamilie. Demnach erreicht sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen weisen die Bestimmungen des NAG doch das Mindestmaß an Verständlichkeit auf, das das Rechtsstaatsprinzip für anzuwendende Gesetze verlangt. Es ist entgegen der Beschwerdeansicht auch nicht als logisches Modell "denkunmöglich", dass ein nachträglich eingetretener Versagungsgrund der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre.
Im vorliegenden Fall wird weder behauptet noch ist aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers sein gemeinschaftsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Somit gehen die Beschwerdeausführungen zum Unionsrecht und zur Rechtsprechung des EuGH schon deswegen ins Leere, ohne dass geprüft werden müsste, ob durch das hier in Rede stehende Verwandtschaftsverhältnis überhaupt eine begünstigte Rechtsstellung begründet wird.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Eine Kostenentscheidung hatte mangels Kostenverzeichnisses zu entfallen.
Wien, am 11. Mai 2010
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