VwGH 2008/22/0026

VwGH2008/22/00269.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des C, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. März 2008, Zl. 100.721/17- III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §24 Abs3;
NAG 2005 §45 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §24 Abs3;
NAG 2005 §45 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, hat vom 2. Oktober 2000 bis 2. Oktober 2002 und vom 18. November 2002 bis 13. November 2007 jeweils über Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit" verfügt. Die ihm zuletzt erteilte (bis 13. November 2007 gültige) Niederlassungsbewilligung galt gemäß § 11 Abs. 2 lit. A Z 5 NAG-DV ab 1. Jänner 2006 als "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" weiter.

Am 7. Dezember 2007 brachte der Beschwerdeführer einen als Verlängerungsantrag bezeichneten Antrag verbunden mit einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" ein. Der Landeshauptmann von Wien gab dem Verlängerungsantrag Folge und erteilte dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2007 eine weitere, bis 14. November 2008 befristete "Niederlassungsbewilligung - beschränkt".

Der mit dem Verlängerungsantrag verbundene Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der Erstbehörde) vom 2. Jänner 2008, zugestellt am 4. Jänner 2008, abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 45 Abs. 1 und 24 Abs. 3 und 4 NAG keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 24 Abs. 2 und 3 sowie § 45 Abs. 1 NAG aus, die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" sei deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer zwischen 14. November und 6. Dezember 2007 nicht zur Niederlassung berechtigt gewesen sei. Gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz NAG sei erst mit Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages am 7. Dezember 2007 wieder eine vorläufige weitere Berechtigung zur Niederlassung in Österreich entstanden; eine rückwirkende Heilung des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers (zwischen 14. November und 6. Dezember 2007) sei damit nicht verbunden. Daher erfülle der Beschwerdeführer die zwingende Voraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG, nämlich dass er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt gewesen sei, nicht, und es mangle somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Am 7. Dezember 2007 hat der Beschwerdeführer einen Antrag gestellt, den die belangte Behörde als Verlängerungsantrag hinsichtlich der bisher innegehabten "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", verbunden mit einem Antrag auf Zweckänderung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" gewertet hat. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keinen Einwand.

Weiters ist unbestritten, dass die Behörde erster Instanz über den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers durch Aushändigung einer weiteren "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" am 31. Dezember 2007, laut Verwaltungsakten mit einer Gültigkeitsdauer vom 14. November 2007 bis 14. November 2008, entschieden hat; über den Zweckänderungsantrag wurde mit Bescheid vom 2. Jänner 2008, zugestellt am 4. Jänner 2008, erstinstanzlich entschieden. Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. März 2008.

Indem die Behörde erster Instanz die Gültigkeitsdauer des bisher innegehabten Aufenthaltstitels - im Einklang mit § 20 Abs. 2 NAG (in der Stammfassung) - beginnend mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, somit mit 14. November 2007, bereits vor der Entscheidung über den Zweckänderungsantrag verlängert hat und diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Beschwerdeführer auch für den Zeitraum zwischen 14. November und 6. Dezember 2007 über eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" verfügt; die Begründung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer erfülle im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zweckänderungsantrag nicht die zwingende Voraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG", weil er in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt gewesen sei, trifft somit nicht zu.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. September 2010

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