VwGH 2008/21/0173

VwGH2008/21/017327.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42/Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. Jänner 2008, Zl. Fr-596/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Jänner 2008 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. August 2007 -

den aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Dem (unbestritten gebliebenen) Inhalt dieses Bescheides zufolge sei der damals fünfzehnjährige Beschwerdeführer erstmals am 31. August 1998 illegal in das Bundesgebiet (zu seinem hier bereits aufhältigen Vater) eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der mit einem im Oktober 1999 erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden sei. Unter einem sei die Zulässigkeit (insbesondere) seiner Abschiebung in den Kosovo festgestellt worden. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Juni 2001 abgewiesen worden. Hierauf habe sich der Beschwerdeführer nach Deutschland begeben, sei jedoch bereits am 2. August 2001 wieder nach Österreich zurückgeschoben worden; von dort sei er freiwillig zu seiner Familie in den Kosovo zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer sei aber (auf illegalem Weg) am 20. November 2001 wieder nach Österreich gelangt, wo er neuerlich einen erfolglos gebliebenen Asylantrag gestellt habe. Dessen Abweisung durch das Bundesasylamt sei Ende Februar 2002, die Bestätigung durch den unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 erfolgt. Einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Asylberufungsbescheid habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. November 2006 keine Folge gegeben. Hierauf habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Kosovo begeben werde. Der Beschwerdeführer, der bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (mit 16. Oktober 2006) über eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung verfügt habe, sei jedoch (unrechtmäßig) weiter in Österreich verblieben. In der Folge habe er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht, der zurückgewiesen worden sei (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0338).

Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde weiters fest, der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen, jedoch über einen Freundeskreis. Seine Eltern und Geschwister lebten (nach wie vor) im Kosovo. Laut einem Sozialversicherungsdatenauszug habe der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 1. August 2000 bis 1. Dezember 2003 und 22. Jänner 2004 bis 23. April 2004 sowie zuletzt vom 9. August 2004 bis 5. August 2007 eine Beschäftigung ausgeübt.

Daraus folgerte die belangte Behörde, durch die Ausweisung werde in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen, wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, dass er sich mit einer Unterbrechung von vier Monaten seit neun Jahren in Österreich aufhalte, einen Freundeskreis habe und die letzten Jahre mit einer befristeten Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung nachgegangen sei. Den Kontakt zu seinen Freunden könne der Beschwerdeführer - bis zu einer legalisierten Wiedereinreise nach einer Antragstellung im Ausland - auch von dort zumindest im eingeschränkten Umfang aufrechterhalten. Auch wenn dem Beschwerdeführer "eine gewisse" soziale und berufliche Integration nicht abgesprochen werden könne, so sei jedoch zu berücksichtigen, dass er keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Menschen habe und seine nahen Angehörigen im Heimatland lebten.

Nach ständiger Rechtsprechung komme der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erheblich beeinträchtigt. Das private Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich sei außerdem in seinem Gewicht gemildert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt habe, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens ableitbare Integration in Österreich werde somit in ihrem Stellenwert maßgeblich dadurch relativiert, dass sie auf einen Antrag zurückzuführen sei, der sich letztlich als unbegründet erwiesen habe. Zusammenfassend kam die belangte Behörde daher zur Ansicht, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (offenbar gemeint: Wahrung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten. Die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände reichten auch nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Ermessens von der Ausweisung Abstand genommen werden müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer halte sich (seit Beendigung des Asylverfahrens) unrechtmäßig in Österreich auf, wendet sich die Beschwerde nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG verwirklicht ist.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (siehe zuletzt etwa das Erkenntnis vom 29. April 2010, Zlen. 2009/21/0055 bis 0057).

Unter diesen Gesichtspunkten bringt der Beschwerdeführer vor, er halte sich seit 31. August 1998, somit mehr als neun Jahre rechtmäßig in Österreich auf, sei unbescholten und voll integriert. Er sei nie arbeitslos gewesen und habe aufgrund der bis 5. August 2007 erteilten Arbeitserlaubnis seinen Lebensunterhalt legal verdient. Der bisherige Arbeitgeber habe auch schriftlich bestätigt, den Beschwerdeführer bei Vorliegen aller relevanten Dokumente gern wieder zu beschäftigen. Während er hier über einen großen Freundeskreis verfüge, habe er seit seiner Einreise in Österreich "wegen eines Streits" keine Kontakte zu seinen Verwandten im Kosovo mehr.

Daran anknüpfend meint der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die besonders lange rechtmäßige Aufenthaltsdauer genüge schon für sich allein zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung. Überdies habe er während der gesamten Zeit einen Beruf ausgeübt und es falle die lange Beschäftigungsdauer bei demselben, zur sofortigen Wiedereinstellung bereiten "Dienstgeber" ins Gewicht. Der Beschwerdeführer habe nie Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder Sozialhilfe bezogen. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und einen großen Freundes- und Kollegenkreis Weiters habe der Beschwerdeführer nicht einmal ein Verwaltungsstrafdelikt begangen. Er sei als Asylwerber noch minderjährig gewesen und habe das Asylverfahren nicht verzögert. Schließlich habe er "irgendwelche Beziehungen zum Kosovo längst nicht mehr".

Bei diesem Vorbringen wird zunächst außer Acht gelassen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich im Jahr 2001, als er nach negativer Beendigung seines ersten Asylverfahrens nicht nur nach Deutschland weiterreiste, sondern (in Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts) zu seiner Familie in den Kosovo zurückkehrte, eine maßgebliche Unterbrechung erfuhr. Die Aufenthaltsdauer seit der Wiedereinreise im November 2001 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jänner 2008 betrug aber lediglich sechs Jahre und 2 Monate, wobei nur während des Asylverfahrens für einen Zeitraum von November 2001 bis Oktober 2006, somit für nicht einmal fünf Jahre, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bestand. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war daher nicht von einem durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von mehr als neun Jahren auszugehen. Vielmehr hat die belangte Behörde - wie erwähnt - zutreffend angenommen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers, der entgegen seiner ausdrücklich geäußerten Rückkehrabsicht in Österreich verblieben ist, seit Beendigung des zweiten Asylverfahrens Mitte Oktober 2006 bis zur Bescheiderlassung im Jänner 2008 schon länger als ein Jahr unrechtmäßig war.

Unter dem Gesichtspunkt des dem privaten Interesse entgegenstehenden öffentlichen Interesse war aber weiters zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch illegale Einreisen erlangt wurde und, soweit er vorläufig berechtigt war, lediglich auf unbegründeten Asylanträgen beruhte. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie in diesem Verhalten in Verbindung mit dem nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalt eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft aber auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (siehe zum Ganzen etwa Punkt 2.4.1.

der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, mwN).

Es ist auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer "die gesamte Zeit" einen Beruf ausgeübt hat, sondern aus den im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeiträumen errechnet sich eine Gesamtbeschäftigungsdauer von 4 Jahren und 7 Monaten. Es stimmt daher auch nicht, dass der Beschwerdeführer nie arbeitslos gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa zuletzt das Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0085), dass der Fremde (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung eines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen muss. Das trifft beim Beschwerdeführer aber in besonderem Maße zu, weil er jedenfalls nach der rechtskräftigen negativen Erledigung seines ersten Asylverfahrens im Juni 2001 bei der Stellung des zweiten Asylantrages im November 2001 nicht ohne Weiteres annehmen konnte, dieser werde nunmehr zum Erfolg führen. Das musste ihm aber jedenfalls nach der umgehend vorgenommenen erstinstanzlichen Antragsabweisung im Februar 2002 bewusst sein. Es ist aber ständige, von der belangten Behörde zutreffend herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. nunmehr auch § 66 Abs. 2 Z 8 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009). Im Übrigen stellt auch der EGMR in seiner Judikatur zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist. Sei das der Fall, bewirke eine Ausweisung des ausländischen Familienangehörigen nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. dazu Punkt 2.4.2. des schon erwähnten Erkenntnisses vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, mwH).

Im vorliegenden Fall wird durch die Ausweisung nicht in ein Familienleben eingegriffen. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Verwaltungsgerichtshof zwar nachträglich noch eine Urkunde über die am 9. Dezember 2009 vorgenommene Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Darauf kann jedoch im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides am Maßstab der im Zeitpunkt seiner Erlassung gegebenen Sach- und Rechtslage nicht Bedacht genommen werden. Damals lagen aber in Bezug auf das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich - trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erlangten (teilweise auch beruflichen) Integration - noch keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. An dieser Beurteilung ändern auch die in der Beschwerde zusätzlich ins Treffen geführte Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seine guten Deutschkenntnisse nichts. Einerseits ist nämlich - wie erwähnt - von einer Relativierung des Gewichtes der genannten integrationsbegründenden Umstände auszugehen. Andererseits hatte die belangte Behörde auch die nach wie vor bestehenden Bindungen (zu Eltern und Geschwistern) im Heimatland einzubeziehen, wobei nicht ausreichend dargelegt wurde, weshalb diese bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht wiederhergestellt werden könnten. Angesichts dessen durfte daher auch die Zumutbarkeit einer (Re-)Integration im Kosovo angenommen werden.

Vor diesem Hintergrund ist es somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers als im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten angesehen hat (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation aus der letzten Zeit das schon genannte Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0085, mwH). Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Kosovo sind - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Rückkehr nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.

In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Mai 2010

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